Liebes Forum,
folgende Fallkonstellation ist bei uns häufig Gegenstand der Auseinandersetzung in Prüfverfahren: älterer, multimorbider Patient mit pavK und Diabetes mellitus, Aufnahme primär in die Klinik für Gefäßchirurgie nach Verlegung aus externem Krankenhaus, Implantation eines arteriellen Bypass, Grenzzonenamputation, Überschreitung der OGVD wegen komplizierten Verlaufs (Langlieger). Dieser Fall wird im Beispiel 5 der DKR 0401d explizit beschrieben und über die Hauptdiagnose E11.5_ abgebildet, resutlierende DRG: F34Z.
Der MDK stellt hier regelmäßig darauf ab, dass der \"diabetische Fuss\" (vierte Stelle .7) als Hauptdiagnose zu kodieren sei, was bei Langliegern zu einem deutlichen niedrigeren Erlös führt. :erschreck: Nähere Begründungen lassen sich den Schriftsätzen nicht entnehmen.
Da die Patienten aus anderen Kliniken gezielt in unsere Gefäßchirurgie zur operativen Intervention (Bypassimplantation) verlegt werden, sehe ich hier keine Rechtfertigung für eine von Beispiel 5 DKR 0401d abweichende Kodierung.
Liege ich damit richtig?
Schöne Grüsse von der Saale und danke an alle, die drüber nachdenken.
Dr. S. Henze