Niereninsuffizienz/Dialyse

  • Guten Morgen, Herr Selter,

    bei meiner Annahme gehe ich noch immer davon aus, dass die Niereninsuffizienz nicht die Voraussetzungen für eine Nebendiagnose erfüllt und deshalb nicht kodiert werden darf.

    Die Dialyse selbst gehört nach §2 KHEntgG nicht zu den Krankenhausleistungen, \"(...) wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht.\" Auch davon gehe ich nach den vorliegenden Informationen aus. Ergo handelt es sich auch nicht um eine \"Verbringung\".

    Dennoch ist für das behandelnde Krankenhaus ein gewisser Aufwand entstanden, allein durch die Organisaton der Transporte zur Dialyseeinrichtung. Deshalb würde ich die Z99.2 kodieren.

    Wenn ich mit meiner Denkweise vollkommen falsch liege, lasse ich mich natürlich gern korrigieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Sie kennen bestimmt den Artikel, in dem klar gesagt wird, die Selbstverwaltung sei sich darüber einig, dass mehrere Kodes zur Beschreibung eines Sachverhalts genannt werden dürfen, wenn dadurch der Sachverhalt genauer beschrieben wird. Faktisch entsteht dem KH ein Mehraufwand und das wegen der Tatsache, dass hier die Niereninsuffizienz zur Dialysepflichtigkeit führt. Warum dann nicht beide Kodes genannt werden sollten, will mir bisher nicht einleuchten.

  • Hallo,

    der von Ihnen zitierte Inhalt kommt mir bekannt vor. Ich würde das gern nochmal nachlesen. Um welchen Artikel handelt es sich?

    Mit freundlichen Grüßen

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Hallo,

    vielen Dank erstmal für den Link!

    Die für mich wesentliche Aussage ist: \"Sofern keine Möglichkeit besteht, die Erkrankung mit einem Diagnosekode inhaltlich abschließend abzubilden, ist die Kodierung mehrerer beschreibender Kodes kodierrichtlinienkonform.\"

    Ich bin der Meinung, dass dies auf den Kode Z99.2 \"Langzeitige Abhängigkeit von Dialyse bei Niereninsuffizienz\" nicht zutrifft.

    Wobei ich insoweit zurückrudern möchte, dass ich wohl vermute, dass die Niereninsuffizienz in dem hier beschriebenen Fall die Behandlung beeinflusst hat (die Vorgehensweise bei großer Operation) und deshalb als Nebendiagnose zu kodieren ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Hallo Frau Maas,

    dies finden Sie z. B. hier: Fahlenbrach et al., Das Krankenhaus (2005); 11: 933-939. Es ist natürlich schön, dies in einem solchen Artikel lesen zu können, wenn die Partner vor Ort diese Absprache bzw. Vereinbarung gar nicht kennen. Es wäre daher nett, eine von allen Beteiligten konsentierte Erklärung zu veröffentlichen. Warum das nicht passiert, darüber kann man nur spekulieren.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

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    Dr. med. Volker Blaschke

  • Huch, da war ich wohl etwas zu spät. Das kommt davon, wenn man die Seiten aufruft und sich dann für einige Zeit vom Rechner entfernt.

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    Dr. med. Volker Blaschke

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Claudia Maas:
    Ich bin der Meinung, dass dies auf den Kode Z99.2 \"Langzeitige Abhängigkeit von Dialyse bei Niereninsuffizienz\" nicht zutrifft.

    Hallo,

    können Sie dies bitte auch erklären?
    Zuerst ist da mal die Erkrankung, die vorliegt. Diese ist über einen N18-Kode zu differenzieren. Die langzeitige Abhängigkeit von der Dialyse ist damit nicht dargestellt.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Blaschke:
    Es wäre daher nett, eine von allen Beteiligten konsentierte Erklärung zu veröffentlichen. Warum das nicht passiert, darüber kann man nur spekulieren.

    Hallo Herr Blascke,

    dies muss nicht irgendwo als Erklärung veröffentlicht werden, sondern in den DKR selber klar formuliert werden. Das ist der einzige Ort, wo es sinnvoll hingehört.
    Warum dies bisher nicht gemacht wurde, bedarf nicht wirklich der Spekulation. Es wird sich einfach nicht darauf geeinigt, dass dies klarzustellen ist und so findet es auch keinen Einzug in die DKR. So, wie viele andere bekannte Probleme auch (z.B. Ende Beatmung,...).

  • Hallo Herr Selter,
    ja, natürlich gehört es eigentlich in die Kodierrichtlinien. Wenn es aber dort nicht aufgenommen wird, sich aber alle offenbar einig sind, dann könnte man es ja doch andernorts einfach mal gemeinsam kundtun. Diejenigen der Partner, die Übereinkunft nicht kennen (wollen), könnten ja anführen, daß das, was in der entsprechenden Zeitschrift steht, ja nicht verbindlich sei und fragen, ob es denn überhaupt von den Autoren richtig widergegeben sei.

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    Dr. med. Volker Blaschke

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Blascke,

    deswegen habe ich ja schon x-mal angeregt, beim InEK die (nicht mehr existierende) FAQ-Seite diesbezüglich zu nutzen. Aber weder hat das InEK hierzu den Auftrag, noch ist es gemeinsames Interesse, jede Unklarheit zu klären. Deswegen gibt es eben nur Aussagen in Form des oben angegebenen Artikels.