Neue Masche der KK?

  • Wir besprechen von Zeit zu Zeit strittige Fälle mit einer bei einer größeren KK angestellten Ärztin, ohne jedoch die Daten zur Verfügung zu stellen. So spart sich die KK oft den MDK und wir können viele Dinge klären (kritisch, ich weiß)
    Nun haben wir letztes Jahr die DRG B44Z (heuer B44A-D), geriatrische Komplexbehandlung verhandelt und auch ein paar Mal abgerechnet. Bei den Verhandlungen sagten die KK Vertreter schon \"aber nicht dass die dann auch noch alle in die geriatrische Reha gehen\". Nachdem Rehabilitation und geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung 2 Paar Stiefel sind, haben wir gesagt: \"..ja, klar, es kann gut sein, dass der eine oder andere so gut wird, dass er nicht mehr in eine Reha muss..\"
    Nun haben wir den Fall, dass ein Pat. zunächst 18 Tage lang eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung erhielt (Bartelindex stieg auch von 10 auf 25 Punkte) und dann noch in geriatrische Reha ging.
    Es ist der erste Fall der og. Kasse mit der Ärztin. Nun wollen sie diesen Fall bestreiten. Als wir uns hart stellten und den MDK vorschlugen, konterten sie mit \"wir lassen uns vom Pat. (Jahrgang 1918) eine Entbindung von der Schweigepflicht geben, dann können wir die Akte einsehen und prüfen, ob sie auch wirklich alles genau gemacht und dokumentiert haben\" (Anmerk.: wir haben alles gemacht und dokumentiert, es geht ums Prinzip)

    Ist das eine neue Masche und hat jemand ähnliches erlebt?
    Wollen die den MDK sparen?
    Haben sie Angst der MDK wird uns Recht geben und sie müssen die DRG zahlen und 100€?

  • Hallo EKCM,
    Antwort 1: NEIN
    Antwort 2: JA
    Antwort 3: JA

    Spätestens seit der 100 €-Regelung dürften diese informellen Absprachen passe sein.
    Entweder seitens der KH, denn der Aufwnad wird bei unveränderter Rechnung ja nicht vergütet

    oder

    seitens der KK, denn es droht mit dem Verfahren eine Fristverstreichung (oder lassen die beide Verfahren parallel laufen??).

    Akten an die KK mit Schweigepflichtentbindung geht nach meiner Kenntnis nur bei Vorwurf Behandlungsfehler bzw. Prüfung anderweitiger Regressmöglichkeiten (Unfallfolgen etc.), aber nicht zur Rechnungsprüfung.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    Zitat


    Original von E_Horndasch:
    Akten an die KK mit Schweigepflichtentbindung geht nach meiner Kenntnis nur bei Vorwurf Behandlungsfehler bzw. Prüfung anderweitiger Regressmöglichkeiten (Unfallfolgen etc.), aber nicht zur Rechnungsprüfung.


    Wo steht das denn bitte?

    Wenn ein Patient eine auf den Einzelfall ausgerichtete Entbindung von der Schweigepflicht abgibt und er ausdrücklich einwilligt, dass

    - die Krankenkasse die Akte einsehen darf
    - zum Zwecke der Überprüfung der Abrechnung,

    dann frage ich mich, was dagegen sprechen soll. Es geht um den Schutz der Patientendaten. Wenn dieser selbst in oben genannter geeigneter Weise zustimmt, sehe ich kein Gesetz oder Gericht, das dies unterbinden sollte...

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo ToDo,

    können wir uns so einigen?
    Ein Patient hat das Recht eine Kopie seiner Akte anfertigen zu lassen und mit dieser dann nach Gusto zu verfahren, also sie auch zur Kasse zu schicken.
    Allerdings hat das KH in diesem Fall auch die Möglichkeit eine Kostenerstattung für die Anfertigung der Kopien zu verlangen.

    Ich habe ein Problem damit, dass Krankenkassen mit Hinweis auf entbundener Schweigepflicht dem KH-Personal \"unentgeltliche Arbeit\" verschaffen, denn ich habe es bis jetzt noch nicht erlebt dass eine gesetzliche KK den Aufwand hierfür vergütet.

    Interessant wird die Frage, ob eine isoliert von der KK durchgeführte Rechnungsprüfung ohne Einschaltung des MDK vor dem Sozialgericht Bestand hat (dürfte aber eher von akademischen Interesse sein).

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag,

    siehe auch:

    ....“Die Einholung einer Einwilligungserklärung des Versicherten zur Übermittlung der vorgenannten Unterlagen an die Krankenkasse wäre eine Umgehung der gesetzlichen Regelung zur Prüfung der medizinischen Sachverhalte durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Aus diesem Grunde halte ich die Forderungen der Krankenkassen an Krankenhäuser und Ärzte, bei Vorliegen einer Einwilligungserklärung des Versicherten die vorgenannten Unterlagen an die Krankenkassen zu übermitteln, für rechtlich nicht zulässig.“


    http://www.bfdi.bund.de/cln_029/nn_531….html__nnn=true


    Gruß

    Eberhard Rembs

  • Hallo Herr Horndasch,

    Zitat


    Original von E_Horndasch:
    Hallo ToDo,

    können wir uns so einigen?
    Ein Patient hat das Recht eine Kopie seiner Akte anfertigen zu lassen und mit dieser dann nach Gusto zu verfahren, also sie auch zur Kasse zu schicken.
    Allerdings hat das KH in diesem Fall auch die Möglichkeit eine Kostenerstattung für die Anfertigung der Kopien zu verlangen.

    Ich habe ein Problem damit, dass Krankenkassen mit Hinweis auf entbundener Schweigepflicht dem KH-Personal \"unentgeltliche Arbeit\" verschaffen, denn ich habe es bis jetzt noch nicht erlebt dass eine gesetzliche KK den Aufwand hierfür vergütet.

    Interessant wird die Frage, ob eine isoliert von der KK durchgeführte Rechnungsprüfung ohne Einschaltung des MDK vor dem Sozialgericht Bestand hat (dürfte aber eher von akademischen Interesse sein).


    Darauf entgegne ich mal ein glasklares JEIN:

    1. Nach meiner (von zwei Sozialgerichten gefestigte) Rechtsauffassung handelt es sich bei Kopien und der Tätigkeit des Kopierens von Behandlungsunterlagen (auch) für die Abrechnungsprüfung um allgemeine Krankenhausleistungen (geht aus den meisten 112er-Verträgen auch so hervor), die nicht separat vergütet werden. Dazu also keine Zustimmung

    2. Die Umgehung des gesetzlich vorgesehenen Begutachtungsverfahrens sehe ich genau so wie Sie. Ich hätte für die Abrechnungsprüfung gar kein Interesse, die Akte in Augenschein zu nehmen. Allerdings ist diese nachvollziehbare Folgerung juristisch nicht geeignet, den Patientenwillen bzw. dessen ausdrückliche Zustimmung zu ignorieren/verweigern.

    Und ganz ehrlich: wenn Sie die Berichte über den Umweg Patient (gegen Vergütung) dann doch den Kassen zukommen lassen, wird dem (berechtigten) Einwand der Datenschützer auch nicht unbedingt Rechnung getragen... :d_pfeid:

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo ToDo,

    die Abrechnungsprüfung anhand von Behandlungsunterlagen hat nach SGB V der MDK vorzunehmen, nicht die Kasse. Von daher ist mir nicht nachvollziehbar, warum die Überlassung von Kopien außerhalb des festgelegten Prüfungsverfahrens kostenfrei sein sollte (wenn die Kasse aus eigenem Antrieb irgendwelche Dinge machen will, die im SGB nicht festgelegt ist, soll sie dafür bitteschön auch bezahlen.

    Insbesondere kann ich aber keine Verpflichtung des KH erkennen, den Entlassungsbericht zu übermitteln. Ich würde das mit Verweis auf die Rechtsauffassung des Bundesdatenschutzbeauftragten auch verweigern - die Kasse möge den Bericht bitte beim Patienten anfordern. Und da der Patient in der Regel kein Interesse daran haben wird, das Spielchen mitzumachen (Kopien anfordern und bezahlen, anschliessend der Kasse schicken und seinen Kopierkosten hinterherrennen), wird sich dann dieses Thema ziemlich schnell erledigen...

    Ich teile auch ihre Meinung, dass die Bedenken des Datenschutzbeauftragten auf diese Weise ausgehebelt werden, aber das ist dann ein Problem zwischen Kasse und Patient, da bin ich außen vor.

    Grüße

    MDK-Opfer

  • Wo kommen wir eigentlich noch hin, wenn jetzt auch noch die KK Kopien der Unterlagen haben wollen? Bürokratie pur!

    Gruß
    Ordu

  • Tja, ich bin auf jeden Fall jetzt gespannt, was in den nächsten Tagen kommt.

    Wie würde das verehrte Forum denn konkret mit einer solchen Forderung umgehen. Also, wenn ihnen eine Schweigepflichtsentbindung ins Haus flattert mit der Aufforderung Kopien der Akte an die KK zu senden.

    Ich entnehme den Antworten eine Verweigerungshaltung, oder?

    Also netten Brief mit Verweis auf das SGB V schreiben?

    Sie haben eigentlich Recht mit der 100€ Regel sollten wir unsere Gespräche mit der Kasse nicht mehr führen, denn eigentlich sparen nur die. Wir haben die Arbeit. Andererseits können wir in so manchem Gespräch Fälle für uns entscheiden, die nur aus den Akten vielleicht nicht so entschieden würden. Wenn wir uns nicht einigen können, geht das Zeugs normalerweise zum MDK. Nur jetzt eben nicht, ich nehme an wegen der og. Gründe (sh. Beitrag Nr. 1)

  • Hallo EKCM,

    mit einer Verweigerungshaltung hat das m.E. nichts zu tun. Der hier von den Kassen eingeschlagene Weg ist schlicht nicht vorgesehen. Ob Sie Sonderabsprachen treffen, und ob Ihnen das im Zweifelsfall nützlicher ist als die 100 Euro, können natürlich nur Sie entscheiden.

    Zur Schweigepflicht hatten wir uns schon einmal im Forum darüber gewundert, daß KH-seitig in der Regel die Erfordernisse eingehalten werden, das MDK-Gutachten dann aber oft mit vollständiger Epikrise und allen Details an die Sachbearbeiter der Kassen zurückkommt.

    Dies soll dann aber das Datenschutzproblem des MDK-Arztes sein, KH-seitig sollten die Regeln eingehalten werden.

    Gruß

    merguet

  • Guten Morgen,

    ich bin doch einigermaßen verwundert, wie hier Polemik eingestreut wird... :a_augenruppel:

    Die Debatte um den Datenschutz finde ich an manchen Stellen einfach verlogen. Solange andere den Datenschutz beugen und Sie für die Kopien auch noch Geld bekommen, sollen \"die\" dafür auch ruhig Ihre Daten (miss)brauchen - Respekt!


    @ EKCM

    \"denn eigentlich sparen nur die\"

    Darüber habe ich gerade laut gelacht, ehrlich!

    --> wenn Sie falsch abrechnen, müssen Sie nach entsprechendem Gutachten des MDK korrigieren (wohl kaum der große Gewinn für die Kassen, sondern völlig selbstverständlich)

    --> rechnen Sie korrekt ab, kriegen Sie für Ihren Aufwand (der \"unnützen\" Prüfung noch 100,- € von der Kasse

    ==> wo um Gottes Willen gewinnt bei diesem Verfahren \"nur die Kasse\"???


    @ all

    Wenn sich das Klima in diesem Sinne weiter verschärft, wundern Sie sich sicherlich nicht, wenn die ein oder andere Kasse bei erfolgreichen Prüfungen künftig zusätzlich prüft/prüfen lässt, inwieweit hier Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist und das Krankenhaus im vorgesehen - und bisher nicht genutzten - Rahmen (§ 17 c Abs. 3 S. 4 KHG) zur Verantwortung zu ziehen ist! Im Zeitalter von ausgeklügelter EDV, Kodierfachkräften und Medizincontrollern wird dieser Grat sicher dünner als noch vor vier Jahren, als das System für alle noch undurchschaubar war!

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)