Abendentlassung

  • Hallo Forum!

    Hat schon jemand Erfahrungen bezüglich der Entlassung am Vorabend. Die Krankenkasse meint vermehrt, dass der Patient auch bereits am Abend vor der eigentlichen Entlassung nach Hause konnte.

    Wie seht Ihr das Thema? Bin gespannt auf Ihre Meinungen.
    Mfg
    K. Weihs

  • Hallo Frau Weihs,
    was bitte meinen Sie mit Entlassung am Vorabend? :d_zwinker:
    Die Entlassung findet statt, wenn die Behandlung abgeschlossen ist.
    Und wenn am Tag der von Ihnen so genannten geplanten Entlassung keine Behandlung mehr erforderlich war, dann entfällt für diesen Tag auch der Grund für den stationären Aufenthalt. :d_neinnein:

    Und genau darauf werden Sie von der KK oder vom MDK hingewiesen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo!

    Ich meine wenn am Tag vor der Entlassung noch eine Behandlung stattfindet, aber der Patient noch über Nacht bleibt und erst am Vormittag entlassen wird, meint die KK das der Patient breits am Abend nach Hause gehen hätte können und nicht noch übernachten hätte müssen. Somit wird dieser Behandlungstag als Entlasstag gewerte (also nicht als Verweildauertag).

    Mfg
    K. Weihs

  • Hallo Frau Weihs,
    dann ist die Behandlung am Tag vor Ihrer Entlassung beendet, d.h. Sie werden Schwierigkeiten bekommen, den Aufenthalt über Nacht erstattet zu bekommen.

    Die Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit der Dauer der Behandlung obliegt im Übrigen nicht der Kasse, sondern dem MdK. Aber das nur am Rande.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo

    Aber dann ist ja die Grundlage unserer DRG-Abrechnung nicht richtig durch dacht. Denn der Entlasstag zählt ja bei der Verweildauer nicht mit und wird somit nicht vergütet. Würden wir den letzten Behandlungstag (Aufwand fürs Krankenhaus) als Entlasstag gleichsetzten, würden wir für diesen Tag kein Geld bekommen. Somit ist die Übernachtung des Patienten der Abschluss des letzten Behandlungstages. Oder?

    Das die Überprüfung dem MDK unterliegt weiß ich, aber den Anstoß gibt die Krankenkasse. Ich möchte mich einfach nur generell über diese Thema informieren, weil es nun immer mehr angefragt wird.

    Mfg
    K. Weihs

  • Zitat


    Original von Weihs_Kathrin:
    Aber dann ist ja die Grundlage unserer DRG-Abrechnung nicht richtig durch dacht.

    Das könnte man sich manchmal bei vielen Dingen in diesem Zusammenhang denken.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    da der Entlasstag nicht mitzählt, kann auch nicht gefordert werden, daß an diesem Tag therapeutische und diagnostische Maßnahmen durchgeführt werden. Soweit diese dokumentiert sind, gibt es für diese Forderung somit keine Grundlage.

    Gruß

    merguet

  • Hallo,
    das der E-Tag nicht gezählt wird hat für mich rein formellen Charakter für die Zählung der Belegungstage und hat nichts damit zu tun ob diese Zeit (entsprechend den AEP-Kriterien) noch medizinisch notwendig war. Früher hat der Aufnahme- und Entlasstag als ein halber Tag gezählt, egal wann die Aufnahme ode Entlassung erfolgte und ich glaube noch früher zählte mal der Aufnahmetag nicht, dafür aber der Entlassungstag. Der Effekt ist jeweils der gleiche: eine einheitliche Zählweise der Belegungstage.
    Wenn am Entlassungstag früh noch Untersuchungen etc. gemacht werden, heißt das ja nicht automatisch, das der Patient nicht 18.00 Uhr nach Hause kann. Das dies in der Praxis eher nicht die Regel ist, ist mir schon klar (alte Gewohnheiten ändern sich nicht so schnell).
    Aber hier werden zwei Dinge vermischt, die nur bedingt etwas miteinander zu tun haben. In einem Fallpauschalensystem wird der gesamte Aufenthalt vergütet, inklusive Entlassungstag. Die Zählweise hat statistische Bedeutung.
    Zur Eingangsfrage: Ja wir entlassen Patienten auch am Nachmittag/Abend wenn eine Überwachung bis zum nächsten Morgen nicht notwendig ist. Abholende Angehörige finden das übrigens oft auch besser als früh um 9 Uhr. Zugegeben unterliegt die Entlassungspraxis aber noch keiner Systematik.

    Viele Grüße aus Sachsen
    D.Zierold

  • Meines Wissens sind Aufnahme- und Entlasstag rechnerisch als 1 Tag zu betrachten.
    Da im DRG eine pauschale Vergütung stattfindet kann man nicht sagen, dass man am Entlasstag einfach nichts mehr macht. Bei uns wird oft wie folgt entlassen: \"wenn das EKG / Röntgenbild / Blutbild /der Quickwert morgen bei der Kontrolle in Ordnung sind, dürfen Sie heim\". Ich denke, das ist auch richtig.
    Wenn der Pat. noch eine Kontrolle bekommt, die eine Sedierung verlangt, z.B. Gastro, dann fände ich es ok, wenn er noch über Nacht bleibt, weil viele ein bisschen \"rauschig\" sind danach.
    Ansonsten versuchen wir so gut es organisatorisch geht, die Leute heim zu schicken.
    Wenn Sie auf die berechnungstechnisch optimale Verweildauer achten, dann sollten Sie Ihre Untersuchungen so über die \"notwendigen\" Tage verteilen, dass man Ihnen keine Verzögerung nachsagen kann, Sie aber gleichzeitig genug Aufenthaltstage haben.

    [arial]MfG

    [c=blue]Leisure 17[/c][/arial]

  • Zitat


    Original von Leisure17:
    Wenn der Pat. noch eine Kontrolle bekommt, die eine Sedierung verlangt, z.B. Gastro, dann fände ich es ok, wenn er noch über Nacht bleibt, weil viele ein bisschen \"rauschig\" sind danach.

    Hallo Leisure 17,
    da brauchen Sie dann aber eine gute Begründung für, wenn Sie eine stationäre Überwachung über Nacht durchführen, bei Eingriffen, die woanders ambulant gemacht werden. Was spricht denn gegen eine Entlassung am Abend, wenn morgens die Gastroskopie gemacht wird?

    Nur so mal am Rande. Nix für ungut.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Kontrolle der Vitalparameter bei älteren Personen oder z.B. vermehrte Kontrolle durch die Sr. wenn der Pat. verzögert aufwacht. Alles vorausgesetzt, es gibt zuhause keine kompetente Hilfe, also z.B. alleinstehende 86 jährige Dame. Ich glaube so kann man es ggf. verargumentieren.