24-Stunden-Fall

  • Liebes Forum,

    seit einiger Zeit bekommen wir von einigen Kassen Ablehnungen der Rechnung per DTA zurück, da der Patient nicht 24 Stunden im Krankenhaus gewesen sei, sog. \"24-Stunden-Fall\". Eine ähnliche Aussage findet sich in diesem Artikel: http://www.ku-online.de/pub/bin/4-Hubert.pdf

    Mir ist nun keine Regelung bekannt, nach der alles unter 24 Stunden automatisch ambulant ist. Die Urteile, auf die Bezug genommen wird, sagen m. E. nichts von 24 Stunden, sondern es ist nur von einem Tag und einer Nacht die Rede. Hiermit ist m. E. gemeint, daß der Patient sowohl tags als auch nachts im Krankenhaus gewesen sein muß, aber nicht einen vollen Tag und eine volle Nacht (dies wären dann natürlich 24 Stunden). Im Urteil B3 KR 04/03 wird auch ausgeführt, die Leistung sei dann ambulant, wenn der Patient die Nacht vor und nach der Operation nicht im Krankenhaus verbracht habe. Somit ist ein Aufenthalt von 10.00 bis z. B. 08.00 Uhr am Folgetag doch stationär, auch wenn keine 24 Stunden erreicht wurden.

    Haben Sie auch entsprechende Anfragen, und wie gehen Sie damit um? Die erste habe ich im direkten telefonischen Kontakt mit der Sachbearbeiterin klären können, im zweiten Fall wollte eine Kasse aus Herford partout nicht von den 24 Stunden lassen, der Fall geht nun beim MDK.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Herr Blaschke,
    unsere Vorgehensweise ist folgende:
    wenn stationär aufgenommen wurde, dann fordern wir die Bezahlung und stellen der Kasse anheim den Fall medizinisch vom MdK prüfen zu lassen.
    Sollte die Kasse die Prüfung ablehnen, bzw. nicht einleiten, dann erfolgt die Klage. Dies als grundsätzlichen Weg.

    Je nach Kasse lässt sich manches - wie bei Ihnen - mit einem Telefonanruf klären. Wir schauen uns dann den übermittelten Datensatz an und versuchen uns in den \"verständigen KK-Mitarbeiter\" gedanklich hineinzuversetzen. Manche Sachverhalte, die einen stat. Aufenthalt rechtfertigen, sind halt nicht kodierbar und damit übermittelbar.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Morgen Herr Blaschke,
    wir haben auch des öfteren Anfragen, wenn der Patient nicht über Nacht war, warum wir stationär abrechnen.
    Das neuere BSG Urteil, unten erwähnt, hebt eindeutig auf die sogenannte \"Schlüsselstellung\" des aufnehmenden krankenhausarztes ab. hier mal ein Beispiel für unseren Formbrief:

    In Bezug auf die angegebene Krankenhausbehandlung haben Sie unsere Rechnung unter Hinweis auf die Behandlung innerhalb eines Kalendertages und das Urteil des BSG B 3 KR 4/03 R abgewiesen.
    Dieses Urteil ist jedoch in dem vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Das Urteil bezieht sich auf eine elektiv für einen Kalendertag geplante Behandlung. Es grenzt die Differenzierung zwischen vollstationärer und nicht vollstationärer Behandlung anhand der \"geplanten Behandlungsdauer\" ab.
    Im vorliegenden Fall erfolgte eine stationäre Aufnahme zur ..….Aufgrund der Symptome und des Zustandes des Patienten musste bei der Aufnahme von einer Behandlungsdauer von über 24 h ausgegangen werden. Dass sich der Zustand des Patienten im postoperativen Verlauf besserte, so dass er noch am gleichen Tag entlassen werden konnte, ändert nach der Rechtsprechung des BSG nichts an der Tatsache der stationären Behandlung. Weitere Begründungen fallen unter Datenschutz. Wir verweisen auf das aktuellere Urteil B 3 KR 11/04 vom 17. März 2005, in dem es auf die geplante und nicht tatsächliche Aufenthaltsdauer ankommt.
    Wir halten daher unsere Rechnung in der vorliegenden Form aufrecht und bitten um fristgerechte Vergütung der Rechnung. Sollten weiterhin Zweifel an der Notwendigkeit der stationären Behandlung bestehen, so ist nach § 275 SGB V der MDK mit einer Begutachtung zu beauftragen.

    Einen schönen Tag

    wünscht

    Kurt Mies

    Kurt Mies

  • Guten Morgen,

    siehe auch hier.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Schönen guten Tag allerseits,

    Das neueste Urteil des BSG macht dazu klare Aussagen:

    Zitat

    BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 28.2.2007, B 3 KR 17/06 R

    \"Verbringt der Patient bzw die Patientin dabei einen Tag und eine Nacht im Krankenhaus, handelt es sich auch hier um eine stationäre Behandlung, weil damit die vollständige Eingliederung des Patienten in den Krankenhausbetrieb augenfällig ist. Ist dies nicht der Fall, folgt daraus aber nicht zwingend im Gegenschluss, dass es sich dann nur um eine ambulante Behandlung handeln kann. Entscheidend kommt es vielmehr darauf an, in welchem Umfang neben der Dauer der Behandlung der Patient die Infrastruktur des Krankenhauses in Anspruch nimmt. Das hängt davon ab, welche konkrete Erkrankung vorliegt und wie diese üblicherweise zu behandeln ist.\"

    Näheres zu dem Urteil siehe auch hier

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Liebe Kollegen,

    vielen Dank für die Rückmeldungen. Ich sehe meine Einschätzung bestätigt, daß es nirgendwo eine 24-Stunden-Grenze gibt. Die Frage war ja nun, wie Sie damit umgehen. Wenn die Sachbearbeiter nun nicht erkennen möchten, daß ihre Argumentation irrig ist, muß der Fall wohl zum MDK.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Zitat


    Original von Blaschke:
    Wenn die Sachbearbeiter nun nicht erkennen möchten, daß ihre Argumentation irrig ist, muß der Fall wohl zum MDK.

    oder gleich vor das Sozialgericht, falls die Kasse den MdK nicht einschalten will (Hatten wir auch schon)

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag,

    Zitat


    Original von E_Horndasch:
    oder gleich vor das Sozialgericht…


    Für Juristen bedeuten diese Auseinandersetzungen ein unbegrenztes Beschäftigungsprogramm.
    In Zeiten der Massenarbeitslosigkeit ist das nicht zu unterschätzen …

    :d_zwinker:

    Gruß

    Eberhard Rembs