HD Rheumatoide Arthritis oder Übelkeit

  • Liebe Gemeinde,

    stehe gerade etwas auf dem Schlauch oder haben einen Knoten im Gehirn und komme bei folgendem Fall nicht weiter:

    Pat. kommt wegen ausgeprägter Übelkeit unter MTX bei Rheumatoider Arthritis zur Aufnahme.
    Behandelt wird die Übelkeit mit Paspertin und Zofran und die Rheumatoide Arthritis mit Decortin (MTX Gabe hat stationär nicht mehr stattgefunden)

    Da die Aufnahme eindeutig wegen der Übelkeit erfolgte, tue ich micht mit der DKR bezüglich Zugrundeliegender Erkrankung als HD und Symptom als ND etwas schwer!

    Über einige Gedanken/Meinungen wäre ich sehr dankbar!

    Vielen Dank!

    MfG
    casapietra

  • Hallo Casapietra,

    ich würde R11 mit Y57.9! als Hauptdiagnose kodieren und die RA als Nebendiagnose angeben. Letztlich hat doch die Nebenwirkung des MTX zur Aufnahme geführt und nicht die RA selber, oder?

    MfG, GK-Nicole

  • Hallo,
    wir stehen vor ähnlichen Problemen, sprich in Diskussion mit dem MDK.

    Ich möchte Ihnen einen Blick in den Kodierleitfaden Rheumatologie 2006 Seite 38 empfehlen (2007 Seite 35) empfehlen.

    Zu einer zufriedenstellenden Lösung sind auch wir bis jetzt nicht gekommen.

    Anbei der Kodierleitfaden Rheumatologie 2006 (2007 liegt mir nicht als pdf vor)

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Tag!

    Ich bin klar für Übelkeit.
    Es war doch im Grunde eine symptomatische Behandlung, die relativ unabhängig von der jeweils auslösenden Grunderkrankung erfolgte. Alles Mögliche hätte hier zu Grunde liegen können - bestimmt 20 verschiedene DRGs aus diversen MDCs könnten einem einfallen (prahl!). Aber es soll doch aufwandshomogen vergütet werden. Deswegen gibt\'s die \"Symptomregel\" und wenn eine symptomatische Behandlung unabhängig vom äthiologischen Zusammenhang (in weiten Grenzen) immer die gleiche ist, dann soll eben auch die Symptomatik kodiert werden, damit immer die gleiche DRG dabei herauskommt.

    Klar kann man hier argumentieren und sagen: \"hat Decortin bekommen, also Arthritis \"mitbehandelt\" -> Grunderkrankung wird HD\". Ich fände das hier aber kleinkrämerisch spitzfindig und es führt in diesem Fall an der Intention der HD / Symptom-Regel vorbei. Hätte hier jedoch eine Medikationsanpassung bzgl. der Arthritis stattgefunden oder irgendeine fachspezifische Einflussnahme auf deren Behandlung, dann läge die Sache anders.

    :d_gutefrage:

    LGEW

    [center][hr]Ekhard Wille
    MedCo
    FEK Neumünster GmbH[/center]

  • Hallo Alle miteinander,

    ich denke, die Frage ist wohl nur vor Ort zu entscheiden. Tatsache ist, dass das MTX abgesetzt wurde, also wurde auch die Rheumabehandlung geändert und anscheinend neu eingestellt.

    Die unerwünsche Nebenwirkung kann auch statt der Y57.9 mit T88.8 (.8 wegen des Exclusivums bei T88.7) als Komplikation einer medizinischen Behandlung codiert werden. Zu diskutieren ist auch ev. zusätzlich T45.1, da MXT ein Zytostatikum ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    da die Aufnahme wegen der Medikamentennebenwirkungen erfolgte, ist nach DKR 1917d Unerwünschte Nebenwirkungen von Arzneimitteln (bei Einnahme gemäß Verordnung) zu kodieren. Somit ist die Übelkeit HD, nicht die medikamentös behandelte Erkrankung. Die Spezielle DKR ist hier der Allgemeinen DKR D002 vorzuziehen.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Selter,

    Sie wissen, ich bin kein Freund der extrem zusammengestauchten Codes der Kapitel V/X/Y der Deutschen ICD. Wenn der Code Y43.1 zugelassen wäre, würde ich Ihnen vorbehaltlos zustimmen.

    So sind die V/X/Y-Codes nur Staffage – zwar eine in den DKR genannte, aber doch nur Staffage. In der DKR 19.17 steht aber auch ein oder mehrere Codes für den krankhaften Zustand. Man kann also auch kombinieren. Wenn man so spezifisch codieren will, wie es geht, muss bei einer Komplikation einer medizinischen Behandlung auch die T88.8 verwendet werden. Das Ganze entstand ja bei einer medizinischen Behandlung und ist somit ebenfalls als Komplikation einer konservativen Behandlung als weitere Nebendiagnose einzustufen. Und der Begriff Vergiftung ist recht schwammig insofern ist meiner Meinung nach auch T45.1 zulässig.

    Das ist jedenfalls meine Meinung.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Winter,

    Fakt ist, dass nach der 1917d zu kodieren ist. Somit habe ich mich auf die Ausgangsfrage bezogen und erläutert, warum Symptom/zugrunde liegende Erkrankung hier nicht im Sinne der D002 bei der Kodierung von Belang ist. Zu den einzelnen Kodes habe ich gar nichts gesagt, auch keine Kodierung von T-welcher-auch-immer kategorisch verneint. Allerdings muss man sich schon fragen, warum dann in der DKR der Y-Kode gefordert wird und nicht ein T-Kode......

  • Hallo Forum, hallo Herr Selter,

    da die Grunderkrankung nicht unbehandelt blieb, sehe ich hier diese als HD gem. D002.
    Bei der 1917d kann ich im Text keine Vorgaben hinsichtlich HD/ND lesen, sondern nur, dass Y57.9! an die \"Zustandsbeschreibung\" der Nebenwirkung anzuhängen ist. Demzufolge auch kein zwangsweises Vorziehen der 1917 vor D002.

    Gruß
    fimuc

    • Offizieller Beitrag

    Hallo fimuc,

    mal abgesehen davon, dass es keinen Unterschied macht, ob in der DKR speziell die HD erwähnt wird:

    Übelkeit (Aufnahmegrund) ist nicht Symptom der Erkrankung, sondern der Therapie. Genauso wird es dann auch in der 1917 kodiertechnisch umgesetzt.