Stand der Verträge nach §116 b SGB V

  • Hallo Zusammen,

    hat jemand bereits nähere Informationen, ob sich im Bereich der §116 b Verträge schon irgenndwo etwas getan hat?

    Meines Wissens will sich niemand zur Finanzierung der Leistungen festlegen.

    Ich bin gespannt auf Ihre Antworten...

    MfG

    RouvenS

  • Hallo RouvenS,

    zunächst erst einmal willkommen im Forum ! Mit dieser Frage wird ja ein ganz spannendes Thema \"aufgemacht\".

    Zulassungen von Anträgen auf die Erbringung von Leistungen auf der Basis des § 116 b SGB V sind mir bislang nicht bekannt. Aber in den meisten Bundesländern bzw. in den dortigen Zulassungsgremien - das sind die für die Landeskrankenhausplanung gebildeten Ausschüsse - werden diverse Anträge behandelt und einige dürften kurz vor der Zulassung stehen. Das gilt vor allen Dingen für die Behandlung jener \"Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen\", zu denen es bereits entsprechende Richtlinien des G-BA gibt.

    Probleme, soweit ich diese erkennen kann, gibt es allerorts mit den Kassenärztlichen Vereinigungen, die durch die Zulassungen vielfach ihren Sicherstellungsauftrag und/oder bewährte Versorgungsstrukturen gefährdet sehen und mittel- und langfristige Honorarverluste befürchten und nicht zuletzt deshalb enge Mitwirkungsrechte einfordern.

    Wenn es zu einer Zulassung kommen sollte, so wird es sicher dann noch einige Diskussionen darüber geben, welcher Punktwert anzusetzen ist (eher geringeres Problem) und welche EBM-Ziffern zugrunde gelegt werden können.

    Dies erst einmal zum Einstieg.

    Gruß

    Der Systemlernende

  • Hallo Systemlernender,

    mit der KV ist das ja so eine Sache. Mir fehlt die Transparenz im Bezug auf die allgemenen Finanzierungsgrundsätze. Ist dies nun eine KH-Leistung, wird die Leistung als rein ambulant betrachtet und nach EBM vergütet, darf in diesem Fall auch nur der Arzt diese leistung abrechnen, der die KV-Zulassung hat, wollen die Kassen die Vergütung vom jeweiligen KH-Budget abziehen, bzw. subventionieren, usw.

    Den Vertrag zu schluießen betrachte ich nicht als eigentliche Hürde. Mit Kassen hat man meist keine schlechten Partner - zumindest ist der Vertrag - wenn nicht gerade BEK-Hausärzte - rechtsgültig...
    :biggrin:

    Bin mal gespannt...

    Grüße aus dem Rheinland

    RouvenS

  • Hallo RouvenS,

    bei den Leistungen nach § 116 b SGB V handelt es sich um ambulante Krankenhausleistungen - vergleichbar mit den ambulanten Operationen nach § 115 b SGB V.

    Für die Abrechnung dieser Leistungen ist kein Vertragsabschluss zwischen Krankenhaus und Krankenkassen von Nöten. Das Krankenhaus kann dann eine Leistung aus dem Katalog nach § 116 b SGB mit den Krankenkassen auf der Grundlage des EBM abrechnen, wenn es dafür dezidiert eine Zulassung von der für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde (Ministerium) erhalten hat. Für die Krankenkassen besteht folglich ein so genannter Kontrahierungszwang - (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz !)

    Ob und ggf. in welchem Umfang die Krankenkassen die Thematik des § 116 b SGB V im Rahmen der Budget-/Entgeltverhandlungen \"ansprechen\" werden, bleibt abzuwarten. Denkbar ist natürlich schon, dass über mögliche \"Verlagerungen\" vom stationären und teilstationären Bereich in den ambulanten Bereich diskutiert werden könnte.

    Einen Bezug zum Hausärzte- und Hausapothekenvertrag der BARMER kann ich überhaupt nicht erkennen !?

    Gruß

    Der Systemlernende

  • Hallo Systemlernender,

    der BEK-Hausärztevertrag war auch nur als \"lückenhaftes\" Vertragswerk gemeint.

    Meine Information aus der Kassenwelt zeigte, dass die Krankenkassen durchaus ein Problem in der Finanzierung sehen. Selbstverständlich würden Klinikleistungen n den amb. Bereich umgeleitet werden. Das führt bei den Kassen auch zu einer Ansprache des ambulanten Kontos. Jedoch sehen die Kostenträger die Gefahr der Mengenausdehnung. Die Kosten würden in diesem Zusammenhang steigen - auch wenn es sich um ein anderes Konto handelt.

    Darüber hinaus ist auch unklar, ob die Kassen in der Lage sind, die Einsparungen vereinzelter stationärer Leistungen durch Transfer in den \"ambulanten Sektor\" in Relation zu der dann schnelleren Nutzung dieser leistungen zu setzen.

    Als konkretes Beispiel fällt mir immer ein outgesourctes Radiologielabor ein, dass seit es ambulant betrieben wird eine ca. 140% auslastung hat. Es wurden plötzlich deutlich mehr ambulante Fälle \"durch die Röhre geschoben\" als überhaupt vermutet werden konnte - man kann`s halt. Das Angebot zeigt darüber hinaus auch Termine über 19h hinaus. Auch am WE kann man sich röntgen lassen. Ich erinnere mich, dass eine kasse nicht gerade begeistert war und die Leistungen in Frag gestellt hat...

    Dieses Szenario kann ich mir auch für den 116b-Leistungskartalog vorstellen.

    LG

    RouvenS

  • Hallo Forum(isten),

    allen ein gesundes neues Jahr für die restlichen paar Tage 2008. Meine Frage: Unsere Innere Abteilung will prüfen, ob eine Teilnahme im Bereich §116B möglich ist. Leider habe ich für die Erbringung \"spezialisierter Diagnostik und Therapie bei Patienten mit schwerer Herzinsuffizienz - NYHA Stadium 3-4\" keine \"Leistungsbeschreibung\" bzw. Beschreibung dieser spezialisierten Diagnostik finden können. Kennt jemand eine Quelle? Meine letzte Fundgrube war eine Übersicht auf der Seite der DKG mit Stand 01-02/2007, die mir aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht weiterhilft.
    Danke mfG di-stei

  • Hallo di-stei,

    hier finden Sie alle Beschlüsse und Konkretisierungen zu § 116b SGB V:
    http://www.g-ba.de/informationen/…-richtlinie/43/

    Allerdings ist die von Ihnen genannte Erkrankung noch nicht darunter. Das soll Sie allerdings nicht davon abhalten, bei Ihrer zuständigen Landesbehörde einen Antrag zu stellen. Am besten nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Krankenhausgesellschaft auf. Die wird Ihnen mit Sicherheit weiterhelfen können.

    Grüsse

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Hallo,
    bei solchen Mindestmengen (auf Seite 8 geht\'s los) dürfte sich das Thema für viele Krankenhäuser erledigt haben - oder wie sehen Sie das?

    Viele Grüße!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Guten Morgen,
    konnte jemand aus dem Forum schon herausfinden ob bestehende Verträge zu §116b hiervon auch tangiert werden? Meine bisherigen Studien (seit gestern) konnten diese Frage noch nicht beantworten.

    Grüße,
    Jörg Liebel

    _________________________________________________________
    Dr. Jörg Liebel, M.Sc.
    Abteilungsleiter Medizincontrolling
    Klinikum Fürth
    Jakob-Henle-Straße 1
    90766 Fürth

  • Hallo Herr Leonhardt,

    ncht nur die Mindestmengen, sondern auch die Strukturvoraussetzungen sind derart hoch gehängt, dass das Signal eindeutig ist: 116b soll nur von wenigen, wenn überhaupt, gemacht werden.

    Problematisch scheint mir in diesem Zusammenhang, dass diese Strukturvoraussetzungen mit der Versorgungswirklichkeit auch der stationären Therapie in Deutschland nicht in Einklang zu bringen sind.

    Allein die Personalqualifikation dürfte für viele KH unerreichbar bleiben, denn die Leute isnd auf dem Arbeitsmarkt gar nicht rekrutierbar.

    Mir schwant übles, wenn diese Strukturvoraussetzungen als Meilenstein verabschiedet werden.

    Gruß

    merguet

  • Hallo liebes Forum,

    auch ich darf mich mit § 116b beschäftigen. Die Kriterien sind sicherlich recht hoch gehängt und hier in Berlin sieht es so aus, als würde die Zulassungsbehörde zunächst sowieso nur über diejenigen Erkrankungen entscheiden, deren Behandlungskrtiterien der GBA bereits spezifiziert hat.
    Die Frage die mich umtreibt ist die der [f3][c=crimson]Medikamentenverordnung[/code][/f3]. Wie kommen die Patienten an ihre Medikamente? Viele tangierte Erkrankungen haben auch im ambulanten Bereich hohe Medikamentenkosten. Darf das (zu §116b zugelassene) Krankenhaus einfach rezeptieren? Oder müssen die Medikamente über die Khs.-Apotheke bezogen werden (§14 ApoG) mit der sich anschließenden Frage, wo die Khs. Apotheke ihr Geld her bekommt (einen Vertrag nach §129a SGB V mit den Kassen halte ich für eher unwahrscheinlich)?
    Sie sehen, ich drehe mich im Kreis und bedarf dringend Ihrer geballten Kompetenz.

    Vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen aus Berlin

    Brickwede

    Non me pudet fateri nescire, quod nesciam