Sozialgerichtsurteile

  • Hallo Mr. Freundlich,

    als Nicht-Jurist sehe ich Fristen, die nach Rechnungsstellung durch das Krankenhaus dem MDK und der Kasse zur Prüfung gesetzlich auferlegt sind. Insofern wird es da zu Verweigerungen der Krankenhäsuer kommen, wenn diese Fristen überschritten werden.
    Andererseits kann der Leistungserbringer seine Rechnung innerhalb der BGB-Fristen korrigieren - also bei verbesserter Kodierung ggf. auch erhöhen - dies wurde ja hier nun auch richterlich bestätigt. Warum Fehlkodierung in \"\" steht, wissen nur Sie.
    Nun ist es doch so, dass Sie bei einer neuen Rechnung sicher wieder auf die gesetzlichen Prüffristen abheben werden, soweit ich das sehe, auch korrekterweise, also was soll\'s.

    Wir verbessern Rechnungen nach 1 Jahr und Sie fangen dann halt nochmals bei dem Punkt \"nach Eingang der Rechnung\" an.

    Viele Grüße
    P. Dietz

  • Hallo Forum,
    Hallo McHenze und P_Dietz,

    mir ist natürlich die 6-Wochenfrist bekannt und die kann ich natürlich nicht aussen vor lassen.

    Ich wollte eigentlich nur zum Ausdruck bringen, dass ich persönlich keine Probleme mit dem Aufrollen alter Fälle habe.

    MFG

    Mr. Freundlich

    • Offizieller Beitrag

    Abrechnung von ambulanten Operationen im Krankenhaus anstelle einer vollstationären Krankenhausbehandlung; Urteil des BSG vom 18.09.2008 - B 3 KR 22/07 R -

    http://www.medizinrecht-ra-mohr.de/newsletter.php?gruppe=6
    \"Das BSG hat festgestellt, dass die zunächst vollstationäre Aufnahme des Patienten einer Abrechnung der ambulanten Operation nicht entgegensteht. Die ambulante Behandlung nach § 115b SGB V rechnet ebenso wie die stationäre Versorgung zu den Behandlungsformen, die im zugelassenen Krankenhaus nach Maßgabe seines Zulassungsstatus erbracht werden können (siehe § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V).

    Eine irgendwie geartete Sperrwirkung oder Verstoß gegen Grundsätze der Leistungserbringung sieht das BSG im Gegensatz zur Vorinstanz nicht.

    Das BSG führt aus, dass für die Krankenkasse als Kostenträger nach § 115b Abs. 2 Satz 4 SGB V es ohne Bedeutung ist, ob die ambulant durchführbare Operation im Krankenhaus tatsächlich ambulant oder ohne Grund stationär durchgeführt worden ist.

    Im Regelfall seien die Qualitätsanforderung, die der EBM anstellt, bei Aufnahme des Patienten im Krankenhaus „übererfüllt“ worden.\"

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen,

    ein Urteil zur Zahlungspflicht bei Verlegung.

    http://www.medizinrecht-ra-mohr.de/pdfs/Urteil_BS…_16.12.2008.pdf

  • Schönen guten Tag allerseits,

    hochinteressant finde ich dieses Urteil zur unteren Grenzverweildauer, insbesondere den Absatz auf den Seiten 8-9.

    Die Ausage ist: In Bezug auf die untere Grenzverweildauer gilt die tatsächliche Verweildauer. Eine Fehlbelegung kann - zumindest bei anerkennung der grundsätzlichen stationären Behandlungsbedürftigkeit - aufgrund des Wesens der unteren Grenzverweildauer nur in extremen Ausnahmefällen angenommen werden.

    Der besondere Charme: Es handelt sich um ein Urteil eines Landessozialgerichtes und die Revision wurde nicht zugelassen, so dass dieses Urteil rechtskräftig wird oder bereits ist!

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,

    da ich kein Jurist bin warte ich noch auf eine Stellungnahme der Juristen der Krankenhausgesellschaft, bevor ich dies in meine Argumentation übernehme.

    Die Differenzierung zwischen tatsächlichen Belegungstagen und notwendigen Belegungstagen und die Schlussfolgerungen des Gerichts könnten einen ganzen Zweig der MDK-Überprüfungen ad absurdum führe, soweit ich dieses Urteil nicht mißverstehe.

    Aber aus Ihren Zeilen entnehme ich eine ähnliche Wertung....

    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

  • Guten tag,
    auf die juristische Bewertung bin ich auch sehr gespannt.

    Gibt es Urteile, die den selben Sachverhalt genau anders herum beurteilen?

    Als Nichtjurist ist für mich der § 39 SGB V ein entscheidendes Argument pro Verweildauerkürzung. Daruf wude in dem urteil aber anscheinend nicht eingegangen - oder ich habe es erfolgreich mehrfach überlesen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Hormdasch,

    auf § 39 SGB V wurde nicht eingegangen. Andere Urteile zu diesem Sachverhalt sind mir auch bisher nicht untergekommen.

    Die Argumentation der Richter besagt aber sehr deutlich, dass die uGV als Massnahme gegen eine \"blutige Entlassung\" vorgesehen war und nicht wie umgesetzt als Mittel der Kostenreduktion von Seiten der Kostenträger. Unter diesem Umstände - so verstehe ich die Aussage - müßte der Kalkulationsalgorythmus neu definiert werden.

    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

  • Hallo zusammen,

    auch wenn ich mittlerweile bei einem Krakeknhaus arbeite und mich demnach eigentlich über solche Urteile freuen sollte, ist das der größte anzunehmende Schwachsinn, den ich je von einem Gericht gehört habe. Wenn die Kasse dagegen nicht klagt, weiss ich es auch nicht. Dürfte zwar lange dauern, weil man erst mal die Berufungsmöglichkeit erstreiten muss, aber das BSG wird das kippen.

    WEnn das Gericht die Kalkulation der 1-BT-DRG gelesen hätte, wäre ihm klargeworden, das der Fall mit kurzer Belegung sehr wohl vom DRG-System vorgesehen ist.

    außerdem: wann hat der Patient eigentlich im KH gelegen? zuerst heisst es 27-29.01., später auf Seite 7 ist es der 15.-17.02.

    Da gleicht sich das Gericht ja schon der Sorgfalt mancher MDK-Gutachter an...

    mfg

    Bern

    (PS: Die Signatur stimmt nicht mehr. aber der Administrator lässt mich die nicht ändern. vielleicht auch nur das system. vielleicht liegt es auch an mir.)

    Ooops: Der Administrator ändert auf Wunsch alles. Sie haben recht: Es liegt an Ihnen ! Wie in 97% der Fälle.
    Gruß
    B. Sommerhäuser

    ehemaliger Versicherungsvertreter

  • Hallo Bern,

    man gibt es ja fast ungern zu, aber ich sehe die Sache ähnlich, auch wenn ich es etwas dezenter formuliert hätte. Das Urteil steht meines Erachtens in absolutem Widerspruch zu den letzten Entscheidungen des BSG (nicht hinsichtlich der Sache, sondern hinsichtlich der grundsätzlichen Betrachtung von Sachverhalten). Ich würde dem Urteil daher nicht allzuviel Wert einräumen, auch wenn es nett ist.

    Gruß
    S. Seyer

  • Hallo miteinander,

    dieses Urteil- obwohl von 2/08- wieso wird das bei der Relevanz erst jetzt bekannt? bewegt die Gemüter ja ebenso, wie das Koblenzer Herzkatheter-Urteil vom 29.11.06 (übrigens derselbe Tag und dasselbe SG wie das der hier vorleigenden Berufung zu Grunde liegende- sind nur zwei verschiedene Aktenzeichen).
    Allerdings erscheint mir die Argumentation doch sehr fragwürdig. Natürlich ist die ursprüngliche Intention der uGVD im Urteil gut dargestellt aber die Konsequenz daraus ist für die Kostenträger nicht hinnnehmbar.
    Das Urteil sollauch nicht rechtskräftig sein, weiß da jemand näheres?

    Schönen Feierabend.

    Uwe Neiser