Verletzung der Harnröhre

  • Hallo Forum,
    habe gerade folgenden Fall zu bearbeiten:
    Patient zieht sich während des stationären Aufenthaltes den Blasenkatheter selbst, was zu einer Blutung führte.
    Der MDK erkennt unsere ND S37.30 (Verletzung der Harnröhre) nicht an und will stattdessen die T83.8 (Sonstige Komplikationen durch Prothesen, Implantate oder Transplantate im Urogenialtrakt.)
    Meiner Meinung nach kann man die T 83.8 hierfür nicht nehmen.
    Hat jemand einen Tipp ?
    Vielen Dank.
    Gruß Krasi

    Krasi
    Abteilung Medizincontrolling

  • Hallo Krasi,
    für mich erscheint der Vorschlag des MDK nicht korrekt. Hinter dem Kode T83.8 verstecken sich doch Komplikation durch [c=blue]Prothesen/Implantate/Transplantate[/code]. Gehört der Katheter da dazu?)? Nach meinem schlauen systhematischen ICD10-Verzeichnis nein. Dort ist aber unter T83.0 [c=blue]Perforation/Verlagerung durch ... Verweilkatheter[/code] angeführt. Zur \"Kode-Gruppe\" S30-S39 steht bei Exklusivum \"... Auswirkungen eines Fremdkörpers in ... Urogenitaltrakt...\" Insoweit erscheint Ihr Kode wohl nicht zu stimmen. Außerdem stehen m. E. n. die S-Kodes für Verletzungen (Sturz, AU ...), welche zur stationären Aufnahme führen.

    Maik Hauk
    Teamleiter, Reha-Manager & DRG-Verantwortlicher :erschreck:

    Glücklich, wer das, was er liebt, auch wagt, mit Mut zu beschützen. (Ovid)

  • Schönen guten Tag,

    ich halte den Kode S37.. für korrekt, denn er beschreibt die Verletzung und die ist das Problem. Somit ist der S-Kode die spezifischste Beschreibung. Das von Herrn Hauk genannte Exklusivum verweist auf T19. Dort geht es aber um dem Fremdkörper selbst, also z. B. wenn ein Teil vom Katheter abgerissen und im Harntrakt verblieben ist. Auch bei der T83 geht es um den Katheter selbst (Verstopfung o. ä.). Weder T19, noch T83 beschreibt die Verletzung ausreichend. Da diese Vorlag und eine äußere Ursache (=Trauma) gegeben war, ist der S-Kode zu verschlüsseln.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Ebenfalls einen guten Tag nach Alsfeld,
    da habe ich wohl wieder etwas dazugelernt. Das ist ja gerade das Schöne am System und vor allem am Forum. Aber eine Frage hab ich dann doch noch: Vom Verständnis her hätte ich einen S-Kode nur dann gewählt, wenn dieser auch bei Aufnahme vorlag, sich also nicht als Folge einer Behandlung darstellt oder durch das Verhalten des Patienten selbst verschuldet wird. Habe ich mich da so getäuscht..?)?

    Maik Hauk
    Teamleiter, Reha-Manager & DRG-Verantwortlicher :erschreck:

    Glücklich, wer das, was er liebt, auch wagt, mit Mut zu beschützen. (Ovid)

  • Schönen guten Tag Herr Hauk,

    wo haben sie den diese Einschränkung her? Die S-Kodes beschreiben zunächst einmal einfach Verletzungen. Es besteht weder die Einschränkung auf die Hauptdiagnose, noch auf bestimmte Ursachen. Zur Abgrenzung gegen andere Kodes (z. B. Marcumarblutung) wäre allenfalls zu fordern, dass die Verletzung eine äußere Ursache (=Trauma) hat.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Tag,
    vielen Dank für Ihre Beiträge.
    Herr Schaffert, vielen Dank für Ihre unterstützende Aussage.
    Werde einen entsprechenden Widerspruch formulieren.
    Gruß aus dem Sauerland
    Krasi

    Krasi
    Abteilung Medizincontrolling

  • Hallo Krasi !

    Ihre Formulierung könnte unter anderem auch die DKR D002f, im weiteren Sinne der Punkt \"Erkrankungen bzw. Störungen nach medizinischen Maßnahmen\" beinhalten.

    Da der entscheidende Nachsatz, den von der Kasse vorgeschlagenen T-Kode einschließt, ist somit die Verletzung der Harnröhre die organspezifischere Kodierung und folgt somit eindeutig o.g. Kodierrichtlinie.

    Herzliche Grüße

    Kodiak

  • Schönen guten Tag Kodiak,

    der Verweis auf die Kodierrichtlinie ist zwar grundsätzlich richtig, leider bezieht sich diese Richtlinie jedoch ausdrücklich auf die Hauptdiagnose. Da die Verletzung jedoch erst im Verlauf des Aufenthaltes aufgetreten ist, geht es bei der Fragestellung nicht um die Haupt- sondern die Nebendiagnose. Dies ändert zwar nichts an der grundsätzlichen inhaltlichen Aussage in der Kodierrichtlinie, der MDK wird jedoch voraussichtlich deren Anwendung mit dieser Begründung ablehnen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    es spielt hier keine Rolle, dass die Verletzung als ND kodiert wird, die DKR ist hier inhaltlich 100% anzuwenden. Da kann der MDK dann gerne meckern, dass ändert gar nichts. Das InEK hat mir mal versucht zu erklären, warum die Regelung unter der D002 aufgeführt wurde, es kam nicht so recht an bei mir. Fakt bleibt, dass auch bei ND so zu kodieren ist.
    Fakt ist auch, dass mehrere Kodes zur Darstellung eines Sachverhaltes benutzt werden können, wenn dadurch die Situation genauer beschrieben wird ( siehe hier: http://dedi694.your-server.de/mydrgj/apboard/thread.php?id=8206&start=1&seuser=&sepost=# ). Deswegen ist die Diskussion hier um die Frage \"welcher Kode?\" nicht zu beantworten mit \"Der\" oder \"Der\", sondern \"Der\" und \"Der\". Man sagt also den S-Kode und dazu noch den passenden T-Kode.

    Meine damalige Kritik, dass die DKR falsch aufgehängt wurde, ist hier zu finden:
    http://dedi694.your-server.de/mydrgj/apboard…omplikationen#1

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Alle miteinander,

    auch wenn ich kein Urologe bin, glaube ich hier an besondere Verhältnisse.

    Wie war es denn bei der Hüft-TEP und einer Luxation, wenn es keine Komplikation ist. Dann ist nach DKR Z96.6 zur S73.ff zu codieren, so selten diese Konstellation auch ist.

    Hier hat sich ein Patient – nun gut im Krankenhaus – einen Katheter selbst gezogen, es kam zu einer Harnröhrenverletzung mit nachfolgender Blutung.

    Eine Komplikation nach medizinischer Maßnahme ist das nicht. Die Blutung ist eine Frühkomplikation nach einem Trauma, welches der Patient sich selbst zugefügt hat.

    Das bedeutet, wir haben hier eine Z96.0 zur S37.30 und die Blutung wäre dann T79.2. Die Codeziffer für eine Selbstbeschädigung könnte auch noch vergeben werden, sofern der Patient für sein Tun Herr der Lage war…. .

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin