Hallo Riol,
ähnlicher Fall:
HTEP, intraoperative Femurfraktur, Osteosynthese
HD M16.1, ND M96.6, S72.10
Stellungnahme des MDK: S72.10 = Doppelkodierung. Die Doppelkodierung ist zu streichen.
Begründung:
\"Nicht konsentierte Kodierempfehlungen haben keine Beweiskraft, sondern bilden Diskussionsgrundlagen dar. Die gutachterliche Stellungnahme ist nicht an die Kodierempfehlungen von Arbeitsgruppen der Leistungserbringer gebunden sondern unabhängig.
Hier bitet die ND S72.10 keine Spezifizierung der Fallschwere. Ein Trauma ging dieser TEP-Implantation ja nicht voraus, so dass die M96.6 die Sachlage des Falles deutlich und ausreichend abbildet.\"
Fazit: Gemäß MDK bedarf es nur eines Kodes S.- oder M.- zur Beschreibung des Sachverhalts. Da der MDK sich über die Anwendung der Kodes auch nicht einig ist erfolgt die Beurteilung al gusto.
Gruß