Beurlaubung über dem Jahreswechsel?

  • Schönen Tag an alle Forumsmitglieder,

    zuerst das Beispiel:
    Pat. wird am 24.12.2007 nach Hause entlassen und kehrt am 01.01.2008 wieder.(Dieselbe Erkrankung)

    Abgerechnet wurden 2 Fälle, da ja über den Jahreswechsel die Wiederaufnahme bzw. Fallzusammenführung außer Kraft gesetzt ist., beschrieben in der Klarstellung der Vertragsparteien zur Fallpauschalenvereinbarung 2008.

    Jetzt argumentiert die Kasse das diese \"Beurlaubungen\" nicht zu dieser Regelung gehören , da sie ja keine Wiederaufnahme im Sinne von §2 FPV sind , und deshalb zusammengeführt werden müssen.

    Wie sehen die Forumsmitglieder diese Problematik, wer kann mir helfen?

    Mit freundlichem Gruß

    Skorpion

  • Hallo Frau Ptaschinski,

    eine einwöchige Beurlaubung von einer Krankenhausbehandlung? Da schießt doch einer in den Wald und schaut, ob etwas herunterfällt.

    Darauf würde ich micht überhaupt nicht einlassen. Auch wenn es eine geplante Wiederaufnahme ist, müssen, nein, dürfen Sie diese Fälle nicht zusammenlegen, da jeweils einer der Aufnahmetage außerhalb der Geltungsdauer der jeweiligen FPV liegt.

    Aber hier werden Sie über die Suchfunktion noch etliche Beiträge zum Thema Beurlaubung finden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Schönen Dank Frau Mertens für Ihre Antwort,
    nun habe ich aber schon den nächsten Fall auf den Tisch, dieselbe Sachlage aber entlassen wurde der Pat. am 31.12.07 und neue Aufnahme am 01.01.2008.(Dieselbe Erkrankung)
    Wie sehen Sie das Hier?

    Mit freundlichem Gruß

    Mit freundlichem Gruß

    Skorpion

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    auch wenn die Informationslage etwas dürftig ist, muss man hier doch wohl von einer Beurlaubung ausgehen.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Guten Morgen,

    wenn wir beim Thema „Beurlaubung“ „Jahreswechsel“ sind, meine Frage ans Forum

    Fall:
    Mit dem Pat. wird am 30.12. (Entlassungstag) eine erneute Aufnahme in der 1.Woche des neuen Jahres geplant.
    Pat. kommt am 2.1. notfallmäßig und wird als Notfall auch aufgenommen. Ursache ist die Grunderkrankung für die die weitere Behandlung geplant war.

    Frage: Wird die geplante Wiederaufnahme (der MDK interpretiert dies als Beurlaubung) mit der Notfallaufnahme außer Kraft gesetzt?

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Guten Morgen zusammen,

    ob der Patient nach vorliegender Beurlaubung nun doch eher wieder aufgenommen werden muss, dürfte wohl keine Rolle Spielen. Auch die Regelung zur (bzw. gegen eine) Fallzusammenführung über den Jahreswechsel spielt keine Rolle, da ein beurlaubter Patient ja nicht aus der Behandlung entlassen wird. Ob eine Beurlaubung vorliegt, ist ein Thema zu dem kaum eine Annäherung zwischen Kostenträgern bzw. MDK und den Krankenhäusern zu erwarten ist. Meines Erachtens sind dabei jedoch der perönliche Wunsch des Patienten und eine \"kurzzeitige\" Unterbrechung der Behandlung entscheidend.

    Viele Grüße
    Sebastian Seyer

  • Guten Tag,

    erst einmal Danke für die Beiträge die ich mit Interesse gelesen habe.
    Da bei meinen 2 Fällen kein Notfall ausschlaggebend war, denke ich es war eine Beurlaubung.
    Dabei ist für mich interessant was Herr Seyer beiträgt, dass der Patient nicht aus der Behandlung entlassen war.
    Wenn ich das richtig verstanden habe ,ist dadurch die Regelung in der FPV damit ausgehebelt?

    Mit freundlichem Gruß

    Mit freundlichem Gruß

    Skorpion

  • Hallo Frau Ptaschinski,
    konzentrieren Sie sich als allererstes auf den Umstand der Entlassung (Beurlaubung).
    Eine Beurlaubung liegt NUR dann vor, wenn der Patient die Behandlung aus außerordentlichen Gründen unterbricht und diese zu dem Zeitpunkt nicht abgeschlossen ist.
    In allen anderen Fällen wird es sich um eine \"Komplikation\" des Voraufenthaltes handeln und die FPV ist anzuwenden.
    M.E. handelt es sich auch bei einer geplanten Wiederaufnahme nicht um eine Beurölaubung im o.a. Sinne.
    mfG-

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo Herr Richter,
    vielen Dank für Ihren Beitrag.
    Bei einer Unterbrechung von nur 1 Tag (über Sylvester)werde ich aber Schwierigkeiten haben die \"geplante Wiederaufnahme \"als solche zu argumentieren, und nicht als Beurlaubung.
    Bei dem anderen Fall von 1 Woche geht das schon eher.

    Mit freundlichem Gruß

    Mit freundlichem Gruß

    Skorpion

  • Hallo Herr Richter,
    vielen Dank für Ihren Beitrag.
    Bei einer Unterbrechung von nur 1 Tag (über Sylvester)werde ich aber Schwierigkeiten haben die \"geplante Wiederaufnahme \"als solche zu argumentieren, und nicht als Beurlaubung.
    Bei dem anderen Fall von 1 Woche geht das schon eher.

    Mit freundlichem Gruß

    Mit freundlichem Gruß

    Skorpion

  • Hallo Frau Ptaschinski,

    auch auf die Variante, ob die Behandlung vom ersten Aufenthalt tatsächlich abgeschlossen war, sollten Sie sich gefasst machen. Diese wird auch gerne betrachtet.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Lupus

    Wer früher stirbt ist länger tod :k_biggrin: