Verlegungsabschläge nach Voraufenthalt unter 24h

  • Hallo Herr Lindenau, hallo Herr Schaffert,

    Zitat


    Original von R. Schaffert:

    Wer im Glashaus sitzt...


    dass pfünde ich auch...


    mfg

    Bren
    falsch

    Bernnn
    auch falsch

    so gazz abba

    Bern

    ehemaliger Versicherungsvertreter

  • Hallo merguet,

    der Fall ist in KH B vollständig abgerechnet und bezahlt. Prüffrist ist abgelaufen. Also von daher kann nichts mehr kommen.

    Werde der Kasse jetzt noch mal einen Widerspruch bzgl. § 3 Abs. 2 schicken.

    Melde mich dann zurück.

    Gruß

    Sven Lindenau

  • Zitat


    Original von SLindenau:
    Prüffrist ist abgelaufen. Also von daher kann nichts mehr kommen.

    Hallo SLindenau,

    falls Sie damit die Prüffrist nach § 275 SGB V meinen - diese gilt lediglich zur Klärung medizinischer Aspekte. Bei Sachverhalten rechtlicher Natur (hier: Verlegungs-Abschläge gemäß § 3 FPV) könnte noch bis zum Zeitpunkt der Verjährung ein Einspruch geltend gemacht werden. Manche Kassen prüfen dies retrospektiv.

    Zu Ihrem Fall:
    Ich schließe mich an - Ihnen (KH C) einen Verlegungs-Abschlag unterzuschieben, ist falsch - eigentlich müssen die KH A und B jeweils für einen Kurzlieger-Abschlag nach § 3 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 FPV herhalten, sofern der FP-Katalog dies bei den abgerechneten DRGs vorsieht.

    [c=green]MfG
    Codemaker[/c]

  • Hallo Codemaker,

    ich meine die medizinische Prüffrist. Merguet hatte ja gefragt, ob die Kasse den <24h Aufenthalt in KH B akzeptiert hatte. Sie hat.

    Die ordnunggemäße Abrechnung kann natütlich innerhalb der Verjährungsfrist geprüft werden. Deswegen prüft die Kasse auch einen Fall aus Mai 2008!

    Wir haben einen UGVD-Abschlag bezahlt, da die Pat. leider am nächsten Morgen verstorben ist.

    Sobald ich eine Rückmeldung der Kasse habe melde ich mich mal zurück

    Gruß

    Sven Lindenau

  • Hallo zusammen,

    ich möchte auch eine Konstellation beitragen:

    Pat. wurde zweimal im Haus A behandelt, die beiden Aufenthalte wurden zusammengeführt. Der zweite Aufenthalt dauerte ca. 4 Stunden.
    Dann Verlegung zu uns. Wir haben unserer Fall ohne Verlegungsabschlag abgerechnet (Grundgedanke: Pat. war im unmittelbar vorangehenden Aufenthalt <24h im Haus A, also Neuaufnahme).
    Die KK will Verlegungsabschläge abziehen (Argumentation: der zusammengeführte Gesamtfall im Haus A war > 24h, also Verlegung und Verlegungsabschlag).

    Wer hat Recht? Gibt es dazu eine zutreffende Regelung?

    Viele Grüße
    RT

  • Guten Tag Rotes_Tuch,

    eine schriftliche Regelung ist mir nicht bekannt, ich ziehe aber eine Grenze zwischen DRG-Abrechnungsfall und Behandlungsfall. Ein Abrechnungsfall kann aus mehreren Behandlungen (Behandlungsepisoden) bestehen und wird unter einem \"Master-Fall\" ab/berechnet. Im §3Abs.2 steht aber \"Dauert die Behandlung im verlegenden ........\" Ich würde mich also Ihrer Interpretation anschließen (hatte aber diesen Fall noch nicht, so dass es im Augenblick eher mein Bauchgefühl beschreibt).
    MfG di-stei

  • Hallo Rotes_Tuch,
    hallo di-Stei!

    Der geforderte Verlegungsabschlag ist meines Erachtens korrekt.

    Begründung:
    § 2 Abs. 4 Satz 1+2 FPV sagen aus, dass aufgrund der Fallzusammenführung eine Neueinstufung in eine Fallpauschale unter Berücksichtigung aller Falldaten zu erfolgen hat.
    Satz 3 sagt aus, dass die Belegungstage zusammenzurechnen sind. Laut Ihren Angaben wären dies im KH A sogar möglicherweise 2 Belegungstage, zumindest jedoch mehr als 24 Std. laut eigener Aussage.
    Satz 6 erklärt, dass für OGVD-Zuschläge entsprechend die Grenzverweildauer nach Fallzusammenführung maßgebend ist - d.h., nach Neueinstufung erfolgt eine Prüfung bezüglich möglicher Langlieger-Zuschläge bzw. auch Kurzlieger-Abschläge, wie in Ihrem Fall.

    [c=green]MfG
    Codemaker[/c]

  • Schönen guten Tag,

    ich denke, diese Frage wird strittig bleiben. Denn in § 3 Abs 2 FPV steht eben nicht \"Fall\" (= DRG-Fall, zusammengeführt) und auch nicht \"Aufenthalt\" (=einmaliger Aufenthalt, hier < 24h) sondern \"Behandlungsdauer\". Dieser Begriff ist leider sehr interpretationsbedürftig. Letztlich kann dann nur das (B)SG eine verbindliche Definition treffen (Sofern sich die Selbstverwaltung nicht zu einer \"Klarstellung\" durchringen kann)

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,