• Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von USchmidt:
    Ist dann die KH-Hauptdiagnose immer eine der bereits vorhandenen Fachabteilungs(haupt)diagnosen?

    Guten Tag Herr Schmidt,

    die KH-Hauptdiagnose wird die Diagnose sein, die laut DKR Hauptdiagnose als solche definiert wird. Welche Fachabteilungen an der Behandlung des Patienten partizipiert haben, spielt ja für diese Zuordnung keine Rolle.
    Ich kann keinen Fall konstruieren, bei dem die KH-Hauptdiagnose nicht der Fachabteilungshauptdiagnose der behandelnden Abteilung entspricht, bzw. bei mehreren behandelnden Abteilungen, der Fachabteilungshauptdiagnose der Abteilung, die die Erkrankung/Verletzung maßgeblich behandelt hat, wegen der der Patient stationär aufgenommen wurde.

    Gruß


    --
    D. D. Selter

  • Hallo Forum,

    im Duden steht:
    "veranlassen <sw. V.; hat> [mhd. veranlāschen = (eine Streitsache auf eine Mittelsperson) übertragen, urspr. = etw. (auf etw.) loslassen]:
    1. dazu bringen, etw. zu tun: jmdn. v., etw. zu tun; was hat dich zu diesem Schritt, dieser Bemerkung veranlasst?; sie sieht sich veranlasst, Klage zu erheben. 2. (durch Beauftragung eines Dritten, durch Anordnung o. Ä.) dafür sorgen, dass etw. Bestimmtes geschieht, getan wird: eine Untersuchung v.; ich werde dann alles Weitere, das Nötige v. "
    Quelle: DUDEN - Deutsches Universalwörterbuch (http://www.duden.de)

    - - - - -

    Was hat den Patienten zum Aufsuchen des KH gebracht? M.E. die Schluckstörung.("dafür sorgen, daß etwas Bestimmtes geschieht" ... Anlage der PEG) Also ist das dann leider auch die Hauptdiagnose.

    Natürlich muß die Einweisungs- oder auch die Aufnahmediagnose nicht in jedem Fall die Hauptdiagnose sein; wenn im Laufe des Krankenhausaufenthalts eine andere - oder genauere - Ursache für die veranlassende Erkrankung entdeckt wird. Aber genau dieser Fall liegt hier m.E. nicht vor. Hier wird ja gerade nicht im Laufe des Aufenthalts "nach Analyse" erkannt, daß eine andere Erkrankung Ursache der Schluckstörung ist sondern es wird ein weiteres Krankheitsbild erkannt.

    MfG

    --
    Arndt Regorz
    Leiter Controlling
    Schwesternschaft München vom Bayer. Roten Kreuz e.V.

    Arndt Regorz

    Regorz Consulting GmbH
    Neue Grottkauer Str. 3
    12619 Berlin

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag Herr Regoraz,

    geschilderter Fall:

    Patient stellt sich mit Schluckstörungen und Gangrän vor.
    Hauptbehandlungsgrund (im Vordergrund stehende Diagnose zur Veranlassung der stationären Aufnahme durch den aufnehmenden Arzt im Krankenhaus) für das aufnehmende Krankenhaus ist das Gangrän --> Hauptdiagnose! Schluckbeschwerden = ND!

    Sie konzentrieren sich zu sehr darauf, dass der einweisende Kollege die Schluckbeschwerden als Einweisungsdiagnose mitgegeben hat.
    Die spielt für das aufnehmende KH aber nicht die tragende Rolle, weil die Untersuchung und Befundung bei Aufnahme einzig relevant ist.

    Vielleicht hilft Ihnen dieses, zugegebenermaßen nicht alltägliche, aber dennoch vorkommende Beispiel weiter:

    Patient wird zur AS re. Knie bei Gonarthrose vom niedergelassenen Orthopäden eingewiesen. Beim Betreten der Klinik stolpert der Patient auf der Treppe und stürzt: Oberschenkelbruch re., wird auch osteosynthetisch versorgt. Dieser Patient wird nicht die Gonarthrose als HD erhalten, weil der Orthopäde ihn deswegen ins KH geschickt hat, sondern die Fraktur. Da dürfte Konsens bestehen, hoffe ich. Nicht anders verhält sich die Sachlage im diskutierten Fall: Diskrepanz zwischen Einweisungsdiagnose und Befund bei Aufnahme.

    Der aufnehmende Arzt entscheidet, nach Befundung/Analyse, was Aufnahmegrund ist.

    Gruß
    --
    D. D. Selter

  • Hallo
    ich kann Herrn Selter nur beipflichten. Auf den aufnehmenden Arzt kommt die Hauptlast der Kodierung der Hauptdiagnose zu. Diese HD wird in der überwiegenden Fällen auch die Entlassungesdiagnose sein. Also wichtig, was der Klinikarzt festgestellt hat und in den Vordergrund gerückt hat, oder haben müssen aufgrund der Symptomatik, nicht den Einweisungsgrund des Niedergelassenen.


    Gruß
    Alaa Eddine

    mit freundlichen Grüßen

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von Alaa-Eddine:
    Diese HD wird in der überwiegenden Fällen auch die Entlassungesdiagnose sein.

    Hallo Herr Eddine,

    gemeint ist wohl Einweisungsdiagnose, wobei ihre Aussage nicht falsch war ;).

    Gruß
    --
    D. D. Selter

  • Guten Tag Hr. Selter,

    zu inhaltlich sinnvolleren Ergebnissen führt Ihre Lösung. Das bedeutet in Deutschland jedoch nicht unbedingt, daß diese Lösung sich (auch rechtlich) durchsetzt.

    Die Formulierung zur Hauptdiagnose in den Kodierrichtlinien ist (D002B): "Die Diagnose, .... die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthalts ...". Die Kodierrichtlinie spricht also vom Anlaß des Aufenthalts, nicht vom Anlaß der Aufnahme durch den aufnehmenden Krankenhausarzt.

    Wenn es mit den Kassen/MDK zum Streit kommt (und das kommt es wohl dann, wenn diese Kodiervariante für die Kassen teurer ist), entscheidet in letzter Konsequenz über diese Frage irgendwo in Deutschland ein Sozialgericht. Und ich denke, daß ein Jurist nach dem Kausalitätsprinzip dies so auslegen wird: Ohne Schluckbeschwerden wäre die Patientin (zumindest zu dem Zeitpunkt) gar nicht ins Krankenhaus gekommen, ohne Gangrän wäre sie jedoch dennoch eingewiesen und aufgenommen worden. Damit sind - auch in der Rückschau - die Schluckbeschwerden der kausale Anlaß des KH-Aufenthalts.

    Daß dieses Ergebnis für eine vernünftige, aufwandshomogene Fallgruppierung äußerst unbefriedigend ist, ist mir bewußt. Der Fehler liegt aber halt darin, daß man in Deutschland statt der damaligen Definition der Hauptdiagnose (nach Behandlungsaufwand) die australische Definition übernommen hat.

    MfG


    --
    Arndt Regorz
    Leiter Controlling
    Schwesternschaft München vom Bayer. Roten Kreuz e.V.

    Arndt Regorz

    Regorz Consulting GmbH
    Neue Grottkauer Str. 3
    12619 Berlin

  • Hallo Herr Regorz,
    In der Kodierrichtlinie D002b wird aber auch ausgeführt, was man unter dem Begriff "nach Analyse" alles versteht.
    ........Der Begriff "nach Analyse" bezeichnet die Evalution der Befunde am Ende des stationären Aufenthalts, um die jenige Krankheit festzustellen, die hauptsächlich verantwortlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes war. Die dabe evaluierten Befunde können Informationen enthalten, die (.......)gewonnwn wurden.
    (......)a) med. + Pflegerische Anamnese b)Psy. Unter., c) Konsile, d)Körperliche Unter., e)Diagnostik, f) Eingriffe, g)pathalog. Untersuchungen, h)radiolog. Unter..

    Wenn ich als Arzt am Ende des stationären Aufenthalts all diese Untersuchungen und Diagnostika durchgeführt habe, kann mir der MDK nicht die Einweisungsdiagnose als HD vorschreiben.

    Gruß
    Alaa Eddine

    mit freundlichen Grüßen

  • Zitat


    Original von Regorz:
    "Die Diagnose, .... die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthalts ...". Die Kodierrichtlinie spricht also vom Anlaß des Aufenthalts, nicht vom Anlaß der Aufnahme durch den aufnehmenden Krankenhausarzt.

    Sehr geehrter Herr Regorz,

    auch ich stimme weiterhin Herrn Selter zu. Wer kann einzig und allein zwingend den stationären KH-Aufenthalt veranlassen ? Nur der aufnehmende Arzt.
    - Bei der Formulierung der Hauptdiagnose-Definition wurde bewußt (! :rolleyes: ) der australische Nachsatz (siehe mein voriges Posting) herausgenommen, um für .de eine klare Definition zu finden. (OK, war ein Scherz, der wurde wahrscheinlich vergessen, oder war zu schwierig zum übersetzen).

    wichtiger:
    - es kann doch nicht sein, dass die niedergelassenen Kollegen Einfluss auf die vom KH abzurechnende DRG bekommen. Da liesse sich ja sogar massiv gegen Krankenäuser arbeiten...

    mfG

    Christoph Hirschberg

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Regorz:
    "Die Diagnose, .... die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthalts ...". Die Kodierrichtlinie spricht also vom Anlaß des Aufenthalts, nicht vom Anlaß der Aufnahme durch den aufnehmenden Krankenhausarzt.

    Sehr geehrter Herr Regorz,

    es besteht eine juristische Verpflichtung des Krankenhausarztes die Notwendigkeit der stat. Aufnahme (Diagnosen)zu überprüfen, somit gilt eindeutig die Aufnahmediagnose des Krankenhausarztes als Veranlassung.
    (ansonsten siehe statement von Herrn Selter)

    Gruß

    E.Rembs

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen,

    ich hatte Mitte Dezember 02 den Fall an die DKG weitergeleitet. Die Stellungnahme kam nun:

    -----Ursprüngliche Nachricht-----
    Von: D. Selter
    Gesendet: Montag, 16. Dezember 2002 13:10
    Betreff: Aufnahmediagnose

    Sehr geehrter Herr Dr. Schreck,

    ...Die Frage wurde im Forum von mydrg gestellt und ich gab eine entsprechende Antwort. Dennoch sehen einige weiterhin die Einweisungsdiagnose (hier Schluckstörung) als HD, da die Patientin deswegen vom niedergelassenen Arzt eingewiesen wurde, somit die stationäre Aufnahme darauf zurückzuführen sei. Diese Interpretation der DKR ist aber in meinen Augen nicht nachvollziehbar.
    ...(Schilderung des Falls)...

    22.01.2003 15:21

    Sehr geehrter Herr Selter,
    herzlichen Dank für Ihre Anfrage vom 16.12.2002, die wir hiermit beantworten: Der von Ihnen vorgetragenen Meinung kann ich mich voll und ganz anschließen. Ich kann nur nochmals auf die Deutschen Kodierrichtlinien, Version 2003, D002b (Hauptdiagnose) hinweisen. In der Definition ist der Sachverhalt klar dargestellt. Eine nochmalige Unterstreichung folgt durch den Satz: "Die nach Analyse festgestellte Hauptdiagnose muss nicht der Aufnahmediagnose entsprechen."
    Wir hoffen, Ihnen mit unseren Ausführungen weitergeholfen zu haben und verbleiben
    mit freundlichen Grüßen
    Dr. med. Jens-Uwe Schreck
    Referent Bereich Medizin
    Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V.

    Gruß


    --
    D. D. Selter

  • Hallo Kollegen,

    dem vorigen Posting ist nicht mehr viel hinzuzufügen. Ich habe den Fall aber zum Anlaß genommen, im SGB V nachzuschauen hinsichtlich Krankenhausaufnahme. Im § 39 steht:

    "...Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist..."

    Mit freundlichen Grüßen

    Mautner

    :x

    Viele Grüße von

    Mautner