Überweisung vs. Einweisung

  • Hallo Forum,

    die KVWL teilte uns gerade telefonisch mit, dass es durchaus möglich ist, dass wenn ein ermächtigter KH-Arzt die OP-Indikation inne hat, er dann auch den Pat. ins KH einweisen darf.

    Dies sollte aber nur der Ausnahmefall sein. In der Regel sollte der Weg über den Hausarzt beibehalten werden.

    Grüße

    Sven Lindenau

  • Hallo Hr. Lindenau,
    in Ihrem Eingangspost ging es um die Frage der Einweisung vom niedergelassenen FA. Jetzt ist die Rede vom Hausarzt.
    Da ist auch noch ein gewisser Unterschied vorhanden.

    Übrigens: hat jemand eine Ahnung, welche Sanktionen / Nachteile ein niedergelassener Vertragsarzt zu fürchten hat, wenn er zu viele Einweisungen ausstellt? Ich habe davon leider keine Ahnung. :d_gutefrage:

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Morgen Herr Horndasch,

    der Unterschied ist bei der EINweisung nicht vorhanden nur bei der ÜBERweisung.

    SO darf z.B. unser Unfallchirurg in Rahmen seiner Ermächtigung nur tätig werden, wenn er eine ÜBERweisung vom Facharzt für Chirurgie/Orthopädie bekommt.

    Bei der EINweisung ist der Unterschied nicht vorhanden.

    Der Vorteil an der Hausarzt-Einweisung ist, dass dieser vorher keine Überweisung ausgestellt hat und damit dann auch keine Probleme zu befürchten hat.

    Welche das auch sein mögen.

    Auszug aus den KVS-Mitteilungen Heft 4/2008

    \"Verordnung von Krankenhausbehandlung (Einweisung) oder Überweisung
    für Behandlungen im Krankenhaus?

    Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Abforderung eines Überweisungsscheines bei Krankenbehandlung im Krankenhaus kommt es immer wieder zu Unsicherheiten. Hiermit soll klar gestellt werden, wann eine Krankenhauseinweisung auszustellen ist und unter welchen Voraussetzungen ein Überweisungsschein in Betracht kommt.

    Sollte der behandelnde Vertragsarzt feststellen, dass der Zustand des Patienten eine stationäre Behandlung im Krankenhaus medizinisch erfordert, dann kann eine Verordnung von Krankenhausbehandlung (Einweisung) zu Lasten der Krankenkasse des Patienten erfolgen.

    Gemäß § 115a SGB V muss in Verantwortung des Krankenhauses im Rahmen einer vorstationären Behandlung, also veranlasst durch die Einweisung, geklärt werden, ob eine vollstationäre Behandlung erforderlich ist. Dafür ist ein Überweisungsschein nicht erforderlich und es ist unzulässig, wenn das Krankenhaus vom einweisenden Vertragsarzt zusätzlich einen Überweisungsschein zur ambulanten Behandlung am Krankenhaus anfordert.

    Ein Überweisungsschein für eine Behandlung im Krankenhaus ist dann erforderlich, wenn ein in der Einrichtung tätiger Arzt zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung persönlich ermächtigt ist
    und der Patient speziell bei diesem behandelt werden soll bzw. eine ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung mit einer ambulanten Behandlung beauftragt wird. Auch eine ambulante Operation am Krankenhaus muss über einen Überweisungsschein veranlasst werden. Das Ausstellen eines Krankenhauseinweisungsscheines kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.\"

    Das haben wir von dem niedergelassenen Facharzt jetzt bekommen.

    Er sagt es wäre (siehe Eingangsbeispiel) eine vorstationäre Behandlung und somit muss der die Überweisung zurück haben, bevor er die Einweisung ausstellt da es \"unzulässig\" sei beides auszustellen.

    Wir werden in diesen Ausnahmefällen nun die Einweisung selber ausstellen.

    Grüße

    Sven Lindenau

  • Zitat


    Original von SLindenau:
    Guten Morgen Herr Killmer,

    sind Sie da sicher?

    De KBV sieht den ermächtigten Arzt nicht als Vertragsarzt an! Daher kann er nicht einweisen!

    Freundliche Grüße

    Sven Lindenau

    Hallo Herr Lindenau,

    es muss unterschieden werden zwischen Vertragsarzt und Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.

    In § 8 Abs. 1 Bundesmantelvertrag heißt es dazu: \"An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte (Vertragsärzte), zugelassene medizinische Versorgungszentren, nach § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V zugelassene Einrichtungen in dem Umfang, in dem sie am 31.12.2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren (neue Bundesländer), sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Angestellte Ärzte in Vertragsarztpraxen und in Medizinischen Versorgungszentren nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen ihres Status teil; sie haben die sich aus der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ergebenden Pflichten zu beachten, auch wenn sie nicht Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung sind.\"

    Grüsse

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Hallo liebes Forum,

    wie verhält es sich bei einer Abklärungsuntersuchung. Pat. kommt notfallmäßig in unsere Klinik und es wird eine Abklärungsuntersuchung ( 0407) , die das gewöhnliche Maß einer Notfallbehandlung überschreitet, durchgeführt. Dürfen wir in diesem Fall selber eine Einweisung ausfüllen. Die Krankenkassen verlangen verstärkt bei diesen Fällen das Zusenden der Einweisungen.

    MFG Siggi ?(

  • Hallo Siggi,

    die Vorgehensweise unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland und ist üblicherweise in den jeweiligen Landesverträgen nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V festgelegt.

    In NRW ist beispielsweise definiert:

    ... und Anlage 1 legt fest, dass die Leistungen gemäß der Vereinbarung nach § 115a SGB V, also als vorstationäre Pauschale, abzurechnen sind. In einem Notfall wird also auch ohne Verordnung vom Krankenhaus eine Abklärungsuntersuchung durchgeführt, wobei die Definition eines Notfalls ("...in Lebensgefahr befindet", "... Gesundheitszustand eine wesentliche Verschlechterung befürchten lässt") hier recht eng gesteckt ist. Wir rechnen eine solche Abklärungsuntersuchung daher immer dann ab, wenn Patienten

    • mit dem Rettungsdienst ins Krankenhaus gebracht (NAW, RTW) und/oder
    • zur Behandlung in ein anderes Krankenhaus weiterverlegt werden und/oder
    • Großgeräteuntersuchungen (CT, MRT) notfallmäßig durchgeführt werden.

    Die Ausstellung einer Einweisung in das Krankenhaus selbst ist m.E. allenfalls im Rahmen einer KV-Ermächtigung möglich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo Herr Hollerbach,

    vielen Dank für Ihre Antwort. So haben wir das bisher auch gehandhabt. Aber manchmal kommt man ins grübeln, vorallem wenn sich die Kassenanfragen häufen... :)


    Viele Grüße Siggi