Lieber Herr rogerrabbit,
MDK-Prüfungen können nur posthoc und auf Grundlage von KH-Dokumentationen erfolgen.
Steht in der Akte in den letzten Tagen/Stunden ausschließlich ein völlig unauffälliger Befundstatus, dann hat wohl niemand mehr etwas Besorgniserregendes oder Behandlungsbedürftiges mehr an dem Patieten gesehen und ich frage mich, was er im KH sollte.
Die Regelungen erfordern nun mal eine gute Dokumentation und da reicht schon die kleinste Notiz des visitierenden Arztes über Rötung oder Schwellung oder Schwindel oder Übelkeit. (ich habe früher selbst nicht gerne Kurven geschrieben, aber ich stehe auch nicht gerne an einer roten Ampel, wenn die Straße völlig leer ist).
Haben Sie den Fall mit Rechnungskürzung und Fallzusammenlegung tatsächlich erlebt?
Dann hat zunächst die betreffende Kasse natürlich ihre Abläufe schlecht koordiniert, da ich aus Erfahrung erwarte, dass die Rechnung nach Wiederaufnahme vor dem MDK-Gutachten zum ersten Fall bei der Kasse war...
Da der MDK-Arzt aber Ihre Entlassungsentscheidung damals nicht beeinflussen konnte, ist er für die \"Komplikation\" nun einfach nicht verantwortlich zu machen - und wirtschaftlich ist Ihnen (Ihrem KH, dann wird es etwas emotinsloser) nun einfach kein Schaden entstanden, da die Rechnungskürzung bei der Fallzusammenlegung hinfällig wird.
Nochmal: zeigt die Dokumentation keinen Befund, keine Behandlung, die ein KH erforderlich macht, dann muss der Gutachter diesen Tag streichen.
\"oder hat schon mal jemand im grossen stil mdk-prüfungen über ccl 0 diagnosen gehabt? \"
Oh je, das wird doch jetzt gerade beklagt im Zusammenhang mit der 100 Euro-Regelung.....
Egal, was MDK-Ärzte nun prüfen oder nicht, falsch scheint es ja doch immer zu sein...
Viele Grüße