MDK-Gutachten je nach Abrechnungsmodus

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    da weiß man doch gleich, woher der Wind weht....

    Patientin 28 Tage stationär. MDK-Gutachten beauftragt zur Klärung der Verweildauer.
    Ergebnis: \"Die oGVD der DRG ist nicht tangiert. Die 28-tägige Dauer der stationären Behandlung war medizinisch indiziert.\"

    Dann wird das Gutachten erneut von der Kasse beantragt, weil dem MDKler wohl nicht aufgefallen war, dass wir nach tagesgleichen Pflegesätzen abgerechnet haben und nicht nach DRGs.

    Neues Gutachten wegen \"missverständlicher Beauftragung\". Gleicher Gutachter, gleiche Unterlagen.
    Ergebnis: \"Aufgrund der Unterlagen gibt es keine med. Gründe für den präop. Tag, ... Entlassung hätte am xx.xx.2008 erfolgen können.\" Somit ergibt sich eine Kürzung der Verweildauer um 8 Tage.

    Bisher habe ich den Gutachter noch nicht sprechen können, werde aber ganz bestimmt klar machen, dass dies eine bodenlose Frechheit ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Selter,
    da bekomme ich als Gutachter eines Rentengutachtens Schwierigkeiten bei solchen \"Formschwankungen!\" - das kann man eigentlich nur nem Fußballer durchgehen lassen!

    [f2]Mit freundlichen Grüßen


    Dr. M. Finke
    Oberarzt der Chirurg. Abteilung :i_ritter:
    Rotkreuzklinik Lindenberg[/f2]

  • Hallo Herr Selter,
    da sprechen sie mir aus der Seele. Selbst im DRG System wird auffallend gerade die Tage der OGVD vom MDK als \"Sekundäre Fehlbelegung\" angesehen, die in der OGVD liegen und \"zusätzliche Kosten\" aus Sicht der KK verursachen. Abrechnungstechnisch macht es zwar keinen Sinn noch weitere Tage anzusehen- medizinisch und formell jedoch schon. Da die OGVD ja keine \"medizinische\" Obergrenze sondern eine rechnerische Kalkulationsgrenze darstellt, ist es schon sehr auffallend das der MDK gerade nur diese medizinisch als Fehlbelegung ausweist. Aber er ist im Rahmen seiner GA nur ihrem Kodex § 245 SGB V: \" Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen\" verfplichtet.
    Freuen sie sich auf das \"Vieraugengespräch\".
    Hoffe, das ich heute nicht zu zynisch bin. - Anfrage bezüglich einem Tag OGVD Überschreitung\" Streitwert 45 Euro aktuell auf dem Tisch.
    Da sie ja für diesen Fachbereich ein Extrabudget über Pflegetage wahrscheinlich vereinbart, haben tut so etwas doppelt weh.
    Das Problem liegt trotz Frust auf den MDK, jedoch nicht beim MDK selbst,
    sondern im Anfrageverhalten und dem \"Nachdruck\" der KK gegenüber dem MDK.
    Ritter mit der Lanze

  • Hallo ins Forum,

    da bin ich doch richtig froh, dass der MDK unabhängig ist und sich bei der Prüfung nicht nach dem Auftraggeber richtet :i_respekt:

    Gruss
    Dr. Christian Kramer

    Orthopäde - Oberarzt

  • Hallo,
    das kenne ich in abgewandelter Form:
    gleiche Diagnose - gleiche Behandlung - ähnliches Patientenklientel (Alter, Vorerkrankungen) gleicher Gutachter!!
    - Gutachten bei KK A bis F: DRG L06B mit 1d
    - Gutachten bei KK G: ambulante Erbringung
    Wir werden es vor dem SG ausdiskutieren.....

    Viele Grüße aus Sachsen
    D.Zierold

  • Hallo liebe Diskutierenden,
    ich habe auch ein Problem, das unter das Motto: \" Da weiß man doch gleich woher der Wind weht\", fallen könnte: Immer wenn wir als HD die alkoholische Leberzrrhose (K70.3) kodieren, ändert der MDK diese in ein alkoholisches Leberversagen(K70.4).
    Dann widersprechen unsere Ärzte und sagen, es handelt sich nicht um ein Leberversagen, sondern um einevaskulär dekompensierte Leberzirrhose.

    Darauf antwortet nun der MDK:

    Dass es sich im vorliegenden Fall um eine vaskulär dekompensierte Leberzirrhose handelte ist unstrittig. (Da freut sich die Juristin in mir- warum habe ich den Fall auf dem Tisch?)...habe dann weitergelesen...
    Der Begriff Dekompensation beschreibt im medizinischen Sinne definitionsgemäß das Versagen der Ausgleichsleistungen zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit eines geschädigten und/oder geschwächten Organs. (das verstehe ich auch noch)
    Nicht nur bezüglich einer alkoholtoxischen Leberschädigung stellt die Dekompensation eines Organs hinsichtlich seiner Funktion infolge einer Krankheit ein Versagen des Organs bzw. seiner Leistung dar. (Aha?)
    Die stationäre Behandlung des Versicherten erfolgte nicht wegen einer alkoholischen Leberzirrhose, sondern wegen deren Dekompensation (vaskulär) und somit wegen eines alkoholischen Leberversagens. :d_gutefrage:
    Also verstehe ich das jetzt richtig? Der Patient hatte laut MDK unstrittig eine dekompensierte Leberzirrhose, da die Dekompensation aber eigentlich ein Versagen ist wurde die Dekompensation behandelt und somit das alkoholische Leberversagen???? und zu kodieren ist demnach die K70.4.

    Ich weiß ja nicht, ob das relevant ist, aber der Patient lebt und ist in einem zumindest einigermaßen kompensiertem Zustand wieder nach Hause gegangen. Ich dachte immer ein Leberversagen führt irreparabel zum Tode?

    Ich weiß nicht, ob ich lachen oder weinen soll und ich will ja auch nichts böses unterstellen, aber vielleicht kann mir jemand helfen, Licht ins Dunkel zu bringen?
    Viele Grüße
    Uta Seiffert-Schuldt

  • Hallo Frau Seiffert-Schuldt,

    eine Dekompensation ist nicht gleichzusetzen mit einem Versagen sondern bedeutet \"nur\" einen nicht mehr ausreichender Ausgleich einer verminderten Funktion. Fragen Sie mal Menschen mit einer dekompensierten Herzinsuffzienz - huch, das dürfte ja gar nich möglich sein, wenn Dekompensation = Versagen.

    Zitieren Sie einfach aus einem beliebigen Medizin-Lexikon, da dürften Sie zu dem Thema etwas finden.

    Viele Grüße
    Sebastian Seyer

  • Hallo miteinander,

    wenn ich das alles mal auseinandernehme gibt es:
    1.das Leberversagen
    2.die Dekompensation
    3.die Erkrankung der Leber, wie Zirrhose, Hepatitis usw.

    Alles wird noch differenziert nach Ursache: Alk- K70 oder anderes Gift (toxisch)- K71, bzw. beides oder unbekannt (dann K72, wenn versagt oder 74 wenn nicht versagt.)

    Da es im Abschnitt Leber keine Dekompensation, wie beim Herzen, gibt, bleibt die Wahl ob diese zu Punkt 3 - Bsp Zirrhose gehört oder zum Versagen also Punkt 1.

    Wenn ein Organ seine Funktion nicht mehr wahrnimmt, dann versagt es, wenn es teilweise nicht mehr richtig funktioniert, dann ist die Funktion dekompensiert.
    Bei der Leber portal oder parenchymatös möflich. daraus resultieren die schönen Diagnosen wie portale Hypertension, Ösophagusvarizen etc.

    Wann wird allerdings ein Zirrhose (also eine Gewebeumbau der Leber) diagnostiziert? Doch erst wenn entweder die Leberwerte anormal sind oder Zeichen der portalen Dekompensation vorliegen.
    Daraus resultiert, dass die Dekompensation im Bereich Leber eben noch kein Versagen ist, sondern z.B. als Zirrhosecode zu verschlüssel ist.

    Ein Leberversagen ist zwar nicht sofort und unabdingbar tödlich, beinhaltet aber einen fast kompletten Funktionsverlust mit schwerwiegenden Einschränkungen wie Lebercoma, Encepahlopathie etc. Dank MARS und LTx auch gelegentlich behandelbar wenn komplett versagt.

    Eine vaskuär- oder portal- dekompensierte Leberzirrhose stellt kein Leberversagen dar, sondern bedeutet nur, dass Komplikationen der Zirrhose wie Aszites, portale Hypertension oder Ösophagusvarizen vorliegen.
    Lustig bleibt hier immer noch die Entscheidung, was denn davon HD ist.
    Varianten: Zirrhose selbst; Pfortaderhochdruck oder Aszites (Vorsicht R-Diagnose)- aber was liegt dem zu Grunde- der port.Hypertonus oder die Zirrhose
    Hängt eben ganz davon ab wer beurteilt:-).

    Zusammenfassend ist die ganze Leberkodierung immer wieder gut für interessante Schriftwechsel mit dem MDK.

    In diesem Sinne ein schönes WE.


    ps. Die Grenzen sind fließend, siehe dazu auch Wikipedia zu Dekompensation und Leberversagen.

    Uwe Neiser


  • Vielen vielen Dank lieber Herr Seyer und lieber Herr Dr. Neiser,

    ich bin sehr froh über Ihre Hilfe. Das sind doch mal Erklärungen, die auch der Leihe versteht und hoffentlich auch dem prüfendem MDK-Gutachter zu neuen Erkenntnissen verhelfen, die dann nicht zu einer Rechnungskürzung führen.
    Aber...der Mdk hat sich Gedanken gemacht und mit interessanten Spitzfindigkeiten seine Auffassung begründet. Hat auch eine neue Qualität.
    Viele Grüße und ein schönes Wochenende aus dem nicht sonnigen Rostock :biggrin:

  • Hallo miteinander,

    leider wird diese \"medizinische\" Meinung nicht akzeptiert. Inzwischen gibt es ein SG Urteil, welches de facto eine Kodierung der K70.3 ablehnt und die K70.4- das Leber\"versagen\" als allein richtig darstellt.

    Ich habe den Wortlaut erst heute erhalten und werde das nach Durchdenken hier nochmal darstellen.

    Wie sehen den alle Mitstreiter die Differenzierung zwischen Zirrhose und Leberversagen / dabei noch chronisch, akut und subakut untercsheiden/.
    Hoffe auf einige gastroenterologisch basierten Meinungen.

    MFG

    Uwe Neiser


  • Nach Suchen in den Foren habe ich keine wirkliche Antwort auf die gestelllte Frage gefunden und auf eine weitere aus dem Kapitel Leber und Zirrhose auch nicht.

    Daher hier nochmal ein neuer Versuch:

    Hauptdiagnose bei Anlage eines portosystemischen Shunts \"TIPSS\":

    1. Portale Hypertension?, da diese ja unabhängig von der Genese direkt gesenkt wird- nur dafür verwenden wir diese HD.
    2. Leberzirrhose, die Ursache der Hypertension ist?
    3. Ist die portale Hypertension als Symptom im Sinne der DKR zu werten?, da ja meist nur indirekte Manifestation für den Patienten- dieser merkt die portale Hypertension ja nicht, aber sie liegt z.B den Ösophagusvarizen zu Grunde, die dann wieder Bluten- dafür muss ich aber die Zirrhose bei Kreuz-Stern- systematik als HD nehmen.
    4. Lege ich nur ein TIPSS an- behandle ich nur das \"Symptom\" - dann ist dies HD.
    Wenn ich jetzt noch in gleicher Sitzung die Ö-Varizen sklerosiere behandle ich da die zu Grunde liegende Zirrhose mit? und dies ist somit HD

    Bisher war ich davon ausgegangen, dass die K76.6 nicht als Symptom anzusehen ist und dann kann bei geplanter TIPSS Anlage diese HD und K70.3 ND sein (unter Berücksichtigung der DIMDI FAQ zum Exclusivum- abgrenzbar...) , sehe ich es als Symptom im Sinn der DKR an, dann ist die K76.6 nie HD und Zirrhose ND sein, denn diese darf ich als ND nur bei Ressourcenaufwand kodieren- damit aber Behandlung der Grunderkrankung und HD?


    Bitte um klärende Kommentare, da ich gerade etwas \"blockiert\" bin. :)

    Uwe Neiser