Sehr geehrtes Forum
Würde mich über ein Statement zu folgender Frage freuen:
Eine Patientin mit bekannter chronischer ITP (D69.31) wird wegen eines davon unabhängigen Problems stationär behandelt.
Aufgrund der vorbekannten Diagnose werden mehrer Blutbildkontrollen durchgeführt, die jeweils deutlich erniedrigte Thrombozyten-Zahlen zeigen, aber keinen Interventionsbedarf mit sich bringen.
Es gibt nun 2 Argumentationslinien:
1. Die erniedrigten Thrombozyten sind ein abnormer Befund, der lediglich kontrolliert wurde, aber keine weiterführende Diagnostik und keinen sonstigen Mehraufwand mit sich gebracht hat. Die ITP (D69.31) kann somit nicht als ND verschlüsselt werden.
2. In den einleitenden Worten des ICD-Kapitels XVIII werden abnorme Ergebnisse von Untersuchungen als Zustände bezeichnet, \"für die an anderer Stelle keine klassifizierbare Diagnose vorliegt\". In diesem Sinne ist auch das Beispiel der DKR 003d verfasst, in dem lediglich eine erhöhte GGT ohne bekannte zugrundeliegende Diagnose beschrieben wird.
Wenn ein Laborwert nun aber Ausdruck einer bekannten Erkrankung ist und er zum Zweck der momentanten Beurteilung dieser Erkrankung erhoben wird, so hat die Erkrankung damit einen diagnostischen Aufwand im Sinne der D003d mit sich gebracht und muss als Nebendiagnose verschlüsselt werden. Die Einstufung des Laborwertes als \"abnormer Befund\" ist nicht zulässig, wenn er als Marker für eine damit gezielt untersuchte Erkrankung gilt.
Sie ahnen schon, zu welcher Lösung ich tendiere?
Was ist Ihre Meinung?
Grüße aus Niederbayern