Hallo Herr Rembs,
müssen Sie alles so ernst sehen?
Viele Grüße
P. Dietz
Hallo Herr Rembs,
müssen Sie alles so ernst sehen?
Viele Grüße
P. Dietz
Lieber Herr Dietz,
ich habe Ihren Satz schon richtig verstanden!
Die deutsche Krankheit:
Wir streiten um die Auslegung „Komplikation im Verantwortungsbereich des Krankenhauses“ , während aus fundamentaler Sicht ganz andere Probleme zu lösen sind.
Freundliche Grüße
Eberhard Rembs
Mal die Sache aus einem anderen Sektor heraus betrachten:
Der Hausarzt verschreibt seinem Pateinten wegen Rückenschmerzen ein Schmerzmittel. Der gleiche Pat. kommt nach 2 Tagen in die Praxis und klagt über Rötungen am Körper. Darf nun der Hausarzt die 2. Behandlung umsonst machen, weil die Komplikation in seinem Verantwortungsbereich liegt? Was ist denn da der Unterschied, ob das Medikament vom Krankenhausarzt oder einem Niedergelassenen verordnet wurde?
Hier geht es nicht um eine Komplikation des Eingriffs selbst (Infektion, Nachblutung), sondern um eine Nebenwirkung eines Medikaments. Was kann denn ein Arzt dafür, dass ein Patient allergisch auf ein Medikament reagiert? Dies fällt definitiv nicht in sein Verantwortungsbereich.
Nur wenn bei bekannter Allergie gegen ein bestimmtes Medikament dieses nochmals verordnet worden wäre, hätte der Arzt fahrlässig gehandelt. Und nur in diesem Fall fällt die Allergie in sein Verantwortungsbereich, so dass eine Fallzusamenführung zu fordern ist. Alles andere ist nicht haltbar.
Gruß
Ordu
Zitat
Original von Ordu Dr.:
Hier geht es nicht um eine Komplikation des Eingriffs selbst (Infektion, Nachblutung), sondern um eine Nebenwirkung eines Medikaments. Was kann denn ein Arzt dafür, dass ein Patient allergisch auf ein Medikament reagiert? Dies fällt definitiv nicht in sein Verantwortungsbereich.
Das ist Ihre persönliche Meinung, aber keinesfalls in der FPV so beschrieben. Dort lesen sie unter §2, (3):
Eine Zusammenfassung und Neueinstufung wird nicht vorgenommen bei unvermeidbaren Nebenwirkungen von Chemotherapien und Strahlentherapien im Rahmen onkologischer Behandlungen.
Nebenwirkungen von Arzneimitteln als Ausnahme der Regel sind explizit nur für diese Therapien formuliert. Da steht nicht: Nebenwirkungen von Medikamenten sind keine Komplikation im Sinne der unter (3) genannten Regelung.
Selbstverständlich kann der verschreibende Arzt nichts für die Allergie seines Patienten (zumindest nicht immer), das ist aber nicht die Frage. Es geht hier um den Verantwortungsbereich der durchgeführten Therapie (Leistung). Das beinhaltet logischerweise auch medikamentöse Therapien, ansonsten dürfte es in einigen Fachbereichen gar keine Fallzusammenlegungen geben (wo keine Eingriffe vorgenommen werden).
Der ambulante Sektor mit seinen spezifischen Regelungen hat damit dann auch gar nichts zu tun.
Schönen guten Tag allerseits,
der Begriff \"Verantwortung\" entstand im Mittelhochdeutschen und beinhaltet den Begfriff \"Antwort\" (wie auch entsprechende ausländische Begriffe: \"responsibility\" --> \"response\"). Der Begriff bezeichnet die Möglichkeit, für eine Handlung \"Rede und Antwort\" zu stehen, also Rechenschaft abzulegen. Als Voraussetzung dafür wird einerseits die Fähigkeit zur Entscheidung angesehen, andererseits aber durchaus auch der offene Ausgang. Ich zitiere ungern Wikipedia, aber hier ist es ganz gut beschrieben:
ZitatAlles anzeigenVerantwortung bedeutet die Möglichkeit, dass eine Person für die Folgen eigener oder fremder Handlungen Rechenschaft ablegen muss. Sie drückt sich darin aus, bereit und fähig zu sein, später Antwort auf mögliche Fragen zu deren Folgen zu geben. Eine Grundvoraussetzung hierfür ist die Fähigkeit zur bewussten Entscheidung. Eine Verantwortung zieht immer eine Verantwortlichkeit nach sich, d. h. dafür Sorge zu tragen, dass die Entwicklung des Verantwortungsbereichs im gewünschten Rahmen verläuft.
[...]
Aus der Soziologie kommt der Hinweis, dass Verantwortung nur im Rahmen einer Ungewissheit Sinn ergibt, wenn also künftige Entwicklungen oder Handlungsfolgen vorab nicht planbar sind. Erst in diesem Zustand von Kontingenz könne Verantwortung zur Geltung kommen.
Damit erweist sich die oft vorgenommene Vermischung der Begriffe Verantwortung und Schuld als inkorrekt, weil das Vorliegen von Schuld voraussetzt, dass die handelnde Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen bestehende Normen verstößt, während Verantwortung auch dann geltend gemacht werden kann, wenn als korrekt angesehenes Handeln (ganz gleich, auf Grund welcher Umstände) negative Folgen nach sich zieht.
Bedingt durch die Kontingenz ist es einerseits möglich, mit verantwortungslosem Handeln Erfolg zu erzielen, andererseits kann verantwortungsvolles bzw. verantwortungsbewusstes Handeln auch zum Misserfolg führen. Daher ist allein am Resultat nicht zu erkennen, ob und inwieweit die betreffende Person verantwortungsvoll gehandelt hat.
In diesem Sinne denke ich schon, dass der verordnende Arzt hinsichtlich der Folgen der von ihm verordneten Medikamente eine gewisse Verantwortung trägt.
Ich wünsche noch einen schönen Tag,
Moin Ordu Dr.,
Zitat
Original von Ordu Dr.:
Darf nun der Hausarzt die 2. Behandlung umsonst machen, ...
Angesichts der aktuellen RLV dürfte präzise das ohnehin der Fall sein, das ist aber eine andere Diskussion.
Gruß
merguet
Guten Tag
Zitat
Original von R. Schaffert:In diesem Sinne denke ich schon, dass der verordnende Arzt hinsichtlich der Folgen der von ihm verordneten Medikamente eine gewisse Verantwortung trägt.
Die Ärzteschaft verantworte „die Ausübung des ärztlichen Berufs lege artis“, nicht verantwortlich sei
sie dagegen für „die Übernahme eines versicherungsähnlichen Risikos in Bezug auf die Entwicklung des fi-
nanziellen Bedarfs, der durch den Verlauf der Morbidität bedingt ist.“
Aus einem Rechtsgutachten von Prof. Dr. Friauf (emeritierter Direktor des Instituts für Staatsrecht der Universität zu Köln) zum Morbiditätsrisiko
Gruß
E Rembs
Guten Tag,
es ist müssig, darüber zu debattieren. Meiner Ansicht nach gitbt es zu diesem thema zwei widerstrebende Ansichten:
A) Der Begriff Verantwortungsbereich wird so definiert, dass damit jedwede Komplikation im Zusammenhang mit einer durchgeführten Leistung, Verordnung, Maßnahme diagnostischer oder therapeutischer Art subsummiert wird, sei es als klassische Komplikation i.S. eine schicksalhaften Verlaufes, sei als unvermeidebare Nebenwirkung oder als Folge einer nicht lege artis durchgeführten Maßnahme.
B) die andere Sichweise definiert den Verantwortungsbereich eng fokussiert auf die Folgen einer nicht lege artis durchgeführten Maßnahme unter Verweis auf medicolegale Konsequenzen.
Und solange hier keine Klärung stattfindet, werden wir die sattsam bekannten Argumente immer wieder austauschen.
Sehr geehrtes Forum,
leider muss ich kurz die müßige Diskussion wieder aufnehmen, also sprich Wiederaufnahme :totlach:
Fallbeispiel:
Ein Pat. kommt stationär zu einem operativen Eingriff.
Er entwickelt post-OP ein hohes CRP mit diversen anderen Entzündungszeichen.
Pat. entlässt sich entgegen ärztlichem Drängen selbst.
3 Tage später wird der Pat. mit Wundheilungstörung/Infektion wiederum aufgenommen (Antibiose etc.).
Fall 2 innerhalb OGVD von Fall 1. Nach dem allgemeinem Ablaufschema zur Wiederaufnahmeregelung landet man bei: …Aufnahme wegen Komplikation…
Natürlich handelt es sich um Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung (OP). Das KH wollte Pat. jedoch weiterbehandeln. Doppelter Aufnahme-Aufwand etc..
Frage:
Verlassen wir mit der Entlassung gegen Ärztlichen Rat den Verantwortungsbereich der Klinik???
oder lauf ich strickt -> Komplikation des Eingriffs innerhalb OGVD = Zusammenlegen.
Danke für jede Antwort.
Sonnige Grüße
Borderline
P.S. es ist bereits sehr viel zu diesem Thema diskutiert worden, Entlassung gegen Ärztlichen Rat habe ich bislang nicht gesehen. Falls doch: Info reicht.
Lieber Borderline.
Die Komplikation liegt ja trotz \"Selbstentlassung\" weiterhin im Verantwortungsbereich der Klinik... Hier müsste man schon nachweisen können, dass der Patient die Komplikation selbst verursacht hat, um einer FZF zu entgehen.
Liebe Mitstreiter.
Ich meine, bei dieser Diskussion wird oft der Begriff \"Verantwortung\" als \"Schuld\" missverstanden.
Wenn ich als Arzt bei gegebener Indikation vor einer Verordnung diesbezüglich in der gezielten Anamnese keine Hinweise für Allergien oder andere Kontraindikationen finde, so erfolgt die Verordnung lege artis.
Tritt dann doch eine Allergie oder unerwünschte Wirkung auf, so habe ich nicht fehlerhaft behandelt, es trifft mich also keine Schuld.
Sehr wohl bin ich als Arzt aber auch bei einer lege artis durchgeführten Verordnung für solche zuvor genannten Komplikationen verantwortlich. Ich weiß ja auch um das \"schicksalhafte\" Auftreten solcher Komplikationen trotz Einhaltung aller Vorsichtsmaßnahmen und setze meinen Patienten somit wissentlich einem Risiko aus.
Meine Verantwortung als Arzt geht sogar soweit, dass ich auch die Compliance des Patienten mit in meine Erwägungen einbeziehen muss. Ich bin also auch dafür verantwortlich, dass meine Verordnung so weit wie möglich an die Compliance angepasst ist, um die Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Umsetzung meiner Verordnung zu maximieren.
Nicht verantwortlich sein kann ich als Arzt in diesem Kontext nur für Faktoren, die völlig unvorhergesehen auftreten und von meiner Verordnung völlig unabhängig sind.