Fallzusammenlegung nach § 17b KHG?

  • Zitat


    Original von R. Schaffert:
    Zudem finde ich, Sie ziehen Ihre Schlüsse oft aus einer ziemlich pauschalen Verallgemeinerung. Nach Ihrer Darstellung macht jede 2. Klinik und jeder Belegarzt \"Scheibchen Chirurgie\" zur Erlösoptimierung. Selbst wenn es so wäre, hätten wir hier ein Qualitätsproblem und kein Abrechnungsproblem!


    Hallo Herr Schaffert,

    da haben Sie mich missverstanden: ich sagte ja, dass gerade KLiniken das meist nicht so machen, Beleghäuser aber (bei uns im Umkreis) regelhaft - bei uns gibts im weiteren Umkreis ca. 20 größere Kliniken, aber nur 3 Beleghäuser.
    Und das Abrechnungsproblem bedingt ja hier das Qualitätsproblem!
    Nor vor einigen Jahren gehörte es zum Standard, dass die Mamma-Ca-Patientin erst entlassen wurde, wenn die endgültige Histo vorlag. UNd alle haben damals ihre Tumor-Op inkl. ggf. Ablatio + Axilla-Dissektion in EINER OP bekommen.
    Heute ist das angeblich gar nicht mehr möglich, vor allem die Belegärzte argumentieren, dass sie keine Möglichkeiten zum Schnellschnitt hätten. Natürlich hätten sie die, aber Schnellschnittpause kostet halt Geld...

    Interessanterweise werden dann übrigens sämtliche OPs an diesem einen Mamma-Ca in EINEM Arztbrief als EIN Behandlungsfall geschildert!!

  • hallo Rosinchen!

    Medizinisch haben Sie hier 10-fach recht (wer auch immer das mit dem \"fall\" anders sieht, ist kein mediziner mehr); was aber die abrechnung betrifft, führt an den ausführungen von Herrn Dr. Schaffert kein weg vorbei. So ist es geregelt, ich rate ab von einem kampf gegen windmühlen.

    Auf eine Chance gegen diese praktiken bin ich durch einen zu-fall gekommen.
    BET am Do.
    Histo mit R1-befund vom Fr (fax an station)
    schriftlicher eingang histo Mo
    Entlassung Mo
    Wiederaufnahme Do zur nachresektion
    Keine belegabteilung sondern großes haus.

    Die histo kann wie hier eigentlich 1 tag nach op vorliegen, spätestens tags darauf.
    Medizinisch gibt es dann keinen grund für eine zwischenzeitliche entlassung mehr.

    mfg ETgkv

  • Hallo,

    mit Medizin hat die FPV wirklich nicht mehr viel zu tun. Man nehme z. B. die Ausführungen des § 2 Abs. 2 FPV (\"OP folgt Diagnostik\"). Hier kanns unter Einhaltung der Kriterien (30 Tage, gleiche MDC, Partition) vorkommen, daß u. U. zwei medizinisch völlig unterschiedliche Aufenhalte gem. FPV zusammengefügt werden müssen. Wie gesagt, medizinisch wahrscheinlich völliger Nonsens jedoch per FPV legitimiert.

    In die gleiche Richtung zielt der Anfangs diskutierte Sachverhalt der \"Mamma-OP\". Hier wäre u. U. ein medizinischer Zusammenhang zu sehen. Eine Fallzusammenlegung scheitert jedoch daran, daß die FPV für diese Konstellation keine Regelung vorsieht welche eine Fallzusammelegung erlauben würde. Somit trotz med. Zusammenhang keine Fallzusammenlegung gemäß FPV möglich.

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Tag zusammen,

    Das ganze bekommt eine unschöne Tendenz, wenn die Erlösoptimierung durch \"scheibchenweise\" Operation isns Spiel kommt.

    Gerade in der Tumorchirurgie ist die zweizeitige Vorgehensweise durch PE / Histo / abschließende OP häufig.

    Eine Resektion im Gesunden kann schlißelich nur durch die Histologie bewiesen werden.

    EIne Aussage über die Frage, ob eine Resektion im Gesunden sattgefunden hat, kann ohne Histologie auch niemand treffen.
    Das klappt nicht im Schnellschnitt, weil der viel zu ungenau ist und allenfalls eine Tendenz liefern kann.

    Wenn Sie auf Basis eines negativen Schnellschnittes weitermachen, bringen Sie den Patienten (und sich) in Teufels Küche.

    Es bleibt aber dabei, dass nach der PE der Patient zunächst nicht weiter stationär behandlungsbedürftig ist.
    Die erneute Behanldungsbedürftigkeit ergibt sich aus der (ex ante ungeklärten) Notwendigkeit einer Nachresektion.

    Wo der Histobefund schnell genug und eindeutig vorliegt, mag das in einem Aufenthalt gehen. Ein solider Histo-befund will aber (auch im Interesse der Patienten) vor allem bei uneindeutigen klinischen befunden Weile haben.

    In den Anfangsjahren hatten wir diese Diskussion dauernd. Als Überwindung der formalen Hindernisse, die Fälle zusammenzuführen, galt für den MDK bis zur ersten Klarstellung nach Anlage 1 im Jahhre 2006 immer der Kunstgriff der Beurlaubung.

    Der ist nach einer Tuschen-Empfehlung von der Selbstverwaltung im Konsens durch die Anlage 1 zur FPV ab 2006 ein Riegel vorgeschoben worden (Nichtanwendung der Beurlaubungsregel).

    Das BMG hat auch immer argumentiert, dass in der Gesamtbetrachtung über die Vergrößerung des Nenners bei der Geamtfallzahl rechnerisch der LBF sinkt und somit langfristig im Mittel keine Nachteil für die KTR zu erwarten sind. Dennoch war es immer ein Anliegen der KTR, im Einzelfall etwaig höhere Kosten zu vermeiden. Des ist zwar nachvollziehbar, aber nach gegenwärtigen Abrechnungsbestimmungen formal nicht umsetzbar.

    Es ist schon schwierig genug, die formalen Aspekte der FPV zu erfüllen. Es führt zu Chaos, wenn man durch Umgehungen für jede missliebige Fallkonstellation Sondertatbestände schafft.

    Dies gehtl übrigens zu Lasten (oder Zugunsten) beider Seiten.


    Gruß

    merguet

  • Hallo miteinander,
    hat sich ja sehr schön entwickelt das Thema hier.

    zu Rosinchen:

    Zitat

    Nor vor einigen Jahren gehörte es zum Standard, dass die Mamma-Ca-Patientin erst entlassen wurde, wenn die endgültige Histo vorlag. UNd alle haben damals ihre Tumor-Op inkl. ggf. Ablatio + Axilla-Dissektion in EINER OP bekommen. Heute ist das angeblich gar nicht mehr möglich, vor allem die Belegärzte argumentieren, dass sie keine Möglichkeiten zum Schnellschnitt hätten. Natürlich hätten sie die, aber Schnellschnittpause kostet halt Geld...

    Und heute kostet es auch Geld, deshalb hören die Häuser bei sekundärer Fehlbelegung regelhaft- es bestand keine stationäre Behandlungsnotwendigkeit mehr, oder die Mittel des KH waren nicht erforderlich... Genau dieser Fakt liegt doch auch bei dem Intervall zwischen den Eingriffen vor.
    Ich stelle mir gerade das Geschrei vor- Mammabiopsie und regelhaftes stationäres Abwarten bis zur endgültigen Histologie bzw. nach Resektionen, wenn im Gesunden reseziert wurde und die Patientin dann 2-5 Tage später erst nach Hause geht.

    Mfg

    Uwe Neiser


  • Hallo, alle Miteinander!

    Was spricht denn gegen \"Beurlaubung\"? Finde ich eine schöne Idee...
    Die Definition von \"stat. Behandlungsbedürftigkeit\" angesichts der Notwendigkeit einer 2. OP ... ich würde mal annehmen, dass niemand 3 Tage Wartezeit auf die Histo allen Ernstes streichen würde, wenn danach die 2. OP im direkten Anschluss erfolgt.
    Aber Beurlaubung der Pat. bis zum Erhalt der Histo - finde ich gut. Denn der Fall (und auch die Kodierung) ist ja erst abgeschlossen nach Erhalt der Histo.

    Ein Schnellschnitt kann zwar die endgültige HIsto nicht ersetzen, aber zur Beurteilung der Absetzungsränder ist er doch sehr geeignet. Macht nur kaum einer mehr - lohnt sich halt nicht, wenn man stattdessen den Pat. 3x einbestellen und 3x abrechnen darf...

  • Hallo Rosinchen,

    wenn wir die Patienten aus dem Urlaub dann entlassen sollten, falls alles gut gegangen ist, wäre das kein Problem...

    aber im Ernst: Wenn die KH das regelmäßig machen würden, fallen danach entweder alle dieser Fälle in einen einzigen, egal ob es eine oder mehrere OPs gegeben hat. und damit wäre es für die Kostenträger wieder gleich teuer, nur werden die Fälle überhaupt nicht mehr adäquat abgebildet.

    oder das INEK führt die mehrmalige OP als Kostentrenner ein. Dann sind wir beim Status Quo. nur ohne Diskussionen mit den KK.

    Wäre vielleicht auch nicht schlecht.

    mfg

    Bern

    ehemaliger Versicherungsvertreter

  • Guten Morgen,

    Zitat


    Original von Rosinchen:
    Hallo, alle Miteinander!

    Was spricht denn gegen \"Beurlaubung\"? Finde ich eine schöne Idee...
    Die Definition von \"stat. Behandlungsbedürftigkeit\" angesichts der Notwendigkeit einer 2. OP ...
    Aber Beurlaubung der Pat. bis zum Erhalt der Histo - finde ich gut. Denn der Fall (und auch die Kodierung) ist ja erst abgeschlossen nach Erhalt der Histo.

    Hierzu sind, wie ich bereits oben 2x erwähnt habe, eindeutige Regelungen in den Klarstellungen zur FPV formuliert. Die Beurlaubung ist bei onkologischen Patienten nicht anzuwenden. Auch wenn Sie das gut finden. Eindeutiger kann das doch gar nicht geregelt sein.


    Zitat

    ich würde mal annehmen, dass niemand 3 Tage Wartezeit auf die Histo allen Ernstes streichen würde, wenn danach die 2. OP im direkten Anschluss erfolgt

    Ich nehme nicht nur an, sondern bin sicher, dass in jeder parallelen Diskussion genau diese Tage gestrichen oder in ihrer Notwendigkeit angezweifelt werden, wenn es die Chance auf Kostenreduktion mit sich bringt.

    Zitat

    Ein Schnellschnitt kann zwar die endgültige HIsto nicht ersetzen, aber zur Beurteilung der Absetzungsränder ist er doch sehr geeignet. Macht nur kaum einer mehr - lohnt sich halt nicht, wenn man stattdessen den Pat. 3x einbestellen und 3x abrechnen darf

    Sie wollen doch nicht im Ernst behaupten, dass die Tumortherapie hier den finanziellen Anreizen folgt. Die auch in diesem thread beschreibene Herangehensweise ist medizinisch vernünftig und wird keineswegs aus Gründen der Erlösoptimierung derart gestaltet. Der Vorwurf an sich greift tief in die Mottenkiste der Diskussionen und ist gegenüber denen, die die Arbeit machen und denen das Wohl der Patienten am Herzen liegt, eigentlich ungeheuerlich.

    Ich halte das ganze für etwas leichthin geäußert, ärgerlich dabei ist, dass Sie die vorgetragenen Argumente und Hinweise auf die beretis bestehenden offiziellen Regeln übergehen.

    Zum Nachlesen finden Sie die Klarstelungen übrigens hier.

    Gruß

    merguet

  • HAllo Rosinchen

    Zitat


    Original von Rosinchen:
    ich würde mal annehmen, dass niemand 3 Tage Wartezeit auf die Histo allen Ernstes streichen würde, wenn danach die 2. OP im direkten Anschluss erfolgt.


    ich bin mir aber sicher, dass jeder MDK die Tage steichen würde. Insbesodnere dann, wenn nach der Histo keine weiteren Maßnahmen notwendig sind.

    und damit dürfte der Fall doch wohl ziemlich eindeutig sein.

    Gruß

    bern

    ehemaliger Versicherungsvertreter

  • Hallo, zusammen,

    in einem ähnlichen Fall hatten wir um anwaltliche Beratung gebeten, da wir auch der Meinung waren, dass zwar ein Behandlungszusammenhang vorliegt, aber weder die FZF-Regeln der FPV zutreffen, noch die Vorassetzungen für eine Beurlaubung gegeben waren. Es wurde ein Pat. zwischenzeitlich eine Woche entlassen, weil schlicht und einfach die notwendige OP aus Gründen der OP-Planung nicht sofort durchgeführt werden konnte und auch nicht mußte. Ohne med. Nachteile hatte man auch 2 oder 3 Wochen mit dem Eingriff warten können.

    Unkommentiert möchte ich Ihnen Auszüge des anwaltlichen Schreibens zur Kenntnis geben, weil im Forum immer alle glauben (ich bisher übrigens auch), dass die FPV etwas wäre, an dem man sich orientieren und festhalten könnte:

    Es sei bei dem Fall nicht ausschließlich auf den Wortlaut der FPV abzustellen. Man gehe mit unserer Auffassung konform, dass weder eine Beurlaubung, noch eine FZF nach FPV vorliege. Ein Fallsplitting sei aber auch immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um einen Behandlungsfall handele und die zwischenzeitliche Unterbrechung nur zur Umgehung der Abrechnungsregeln führe (Anm: Ich wette, dass unsere Ärzte diese Abrechnungsregeln nicht im Kopf hatten). ... Dann widerspräche die Abrechnung Treu und Glauben und wäre insoweit missbräuchlich, als dass es alleine in der Hand der KH läge, trotz einheitlicher Behandlung ein Fallsplitting herbeizuführen.
    Man verweist abschließend noch auf ein Urteil des Sozialgerichtes Meiningen AZ S 16 KR 947/06.

    Viel Freude weiterhin und Grüße
    AnMa