Liebes Forum!
Ich habe eine Frage zur Fallzusammenlegung:
Eine Patientin mit Mamma-Ca erhält eine Segmentresektion und wird drei Tage später wieder entlassen (DRG J23Z). Vier Tage nach der Entlassung erhält die Klinik einen Befund aus der Pathologie, wonach die Indikation zur Nachresektion gestellt wird. Nach weiteren 5 Tagen wird die Patientin zur Nachresektion erneut aufgenommen (DRG J25Z).
Der MDK fordert eine Fallzusammenlegung und beruft sich auf § 17b Abs. 1, Satz 3 KHG, wonach die DRG-Entgelte sämtliche Krankenhausleistungen für einen Behandlungsfall abbilden.
Ist der § 17 KHG hier wirklich wirksam?
Auf die Diskussionsbeiträge bin ich sehr gespannt. Vielen Dank schon mal.
Viele Grüße
hug