• Liebe Kollegen,

    der MDK vertritt seit einiger Zeit die Meinung, dass man die T81.4 nur kodieren darf, wenn man einen Keimnachweis hat. Ohne Keimnachweis lassen sie nur die T81.8 zu. Ich vertrete die Auffassung, dass für den Keimnachweis ja spezielle Kodes zur Verfügung stehen.
    Auf meine Nachfrage in welchem Regelwerk das denn zu finden wäre, bekam ich die Antwort, dass es eben so sei und es alle Kollegen vom MDK-Bayern so handeln würden.
    Mich würde mal interessieren ob das in anderen Häusern und mit anderen MDKs auch Diskussionen diesbezüglich gibt.

    Vorab vielen Dank und ein schönes Wochenende

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Zitat


    Original von MedCo2008:
    Auf meine Nachfrage in welchem Regelwerk das denn zu finden wäre, bekam ich die Antwort, dass es eben so sei und es alle Kollegen vom MDK-Bayern so handeln würden.

    Endlich mal fundierte und belastbare Aussagen! Man müsste eigentlich lachen, wenn es nicht so ärgerlich wäre.
    Sie werden nirgends finden, dass der Kode nur bei Keimnachweis kodiert werden kann. Es ist blanker Unsinn.
    Wenn Sie den Verdacht auf eine postoperative Infektion haben und entsprechend behandeln, haben Sie den Kode nach DKR D008 anzugeben. Liegt ein Keimnachweis vor, wird der entsprechende B-Kode angegeben, wenn dies nicht bereits in der Infektionsdiagnose beinhaltet ist. Zudem ist noch die DKR D002, Komplikationen/Störungen nach med. Maßnahmen zu berücksichtigen. Es ist der spezifischste Kode bezüglich der Infektion zu nennen.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Moin,

    in den DKR steht nur, dass die Kodes für Keime bei bestimmten Kodes obligat anzugeben sind, sofern denn eine Keimbestimmung erfolgte.

    Wenn Sie aufgrund der klinischen Symptomatik eine Wundinfektion feststellen, sollten Sie das auch so kodieren. Wäre für mich im Zweifel ein Klagefall.

    DKR D001a
    D002f
    D007f (Antibiose durchgeführt?)
    analog zu 1101a: \"[...] ist die klinische Diagnose Appendizitis ausreichend. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass histopathologischer Befund diese Diagnose sichert.\"

    Eine Diskussion darüber hatten wir noch nicht.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo papiertiger,

    Zitat


    Original von papiertiger:
    D007f ( Antibiose durchgeführt? )
    analog zu 1101a: \"[...] ist die klinische Diagnose Appendizitis ausreichend. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass histopathologischer Befund diese Diagnose sichert.\"

    Was soll die D007f damit zu tun haben? 1101a hilft da auch nicht, weil es eine Spezielle DKR bezüglich der Appendizitis ist (wird nie als Argument zugelassen). D008 reicht völlig aus, wenn der Verdacht besteht und behandelt wurde. Wenn es eine gesicherte Diagnose ist, stellt sich eh kein Problem dar. Einzig die Frage nach dem \"spezifischsten\" Kode wäre dann zu klären.

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag,


    In den USA ist kürzlich ein lesenswertes Buch erschienen:

    Jim Collins
    How the mighty fall


    “Great companies can stumble, badly, and recover. Every institution, no matter how great, is vulnerable to decline. There is no law of nature that the most powerful will inevitably remain at the top.
    Anyone can fall …”


    Gemäß wissenschaftlicher Analyse beschreibt Collins 5 Stufen auf dem Weg zum “Niedergang”


    Selbstüberschätzung
    Undiszipliniertes Weitermachen
    Ablehnen von Gefahr und Risiken
    Nach Rettung suchen
    Kapitulation wegen mangelnder Relevanz


    Zitat


    Original von MedCo2008:
    Auf meine Nachfrage in welchem Regelwerk das denn zu finden wäre, bekam ich die Antwort, dass es eben so sei und es alle Kollegen vom MDK-Bayern so handeln würden.


    Ein Beispiel für Selbstüberschätzung?


    Gruß

    E Rembs

  • Hallo Miteinander,

    der bayerische MDK geht mitunter Sonderwege. So gibt es interne Kodierleitlinien, an die sich die Gutachter halten müssen, ob sie dahinter stehen oder nicht.

    Da der bayerische MDK zertifiziert ist, sollte dann mal die Kodierempfehlung an deren Qualitätsmanagement gegeben werden.

    Wenn dies eine Einzelmeinung eines Gutachters ist, wird diese wahrscheinlich revidiert, wenn der ganze MDK so kodiert, dann bleibt einem nichts übrig als diese Fehlvorstellung mittels Klage aus dem Land zu schaffen.

    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

  • Liebe Kollegen,

    vielen Dank für die informativen Beiträge. Ich frage mich wirklich wofür es die DKR gibt, wenn der bayerische MDK sowieso seine eigenen Regeln aufstellt. Wenn diese interne Kodierempfehlung existiert, dann nützt mir ja auch ein Widerspruch nichts. Ich finde es ärgerlich, dass man quasi zur Klage gezwungen wird. Ich fürchte das Qualitätsmanagement des MDK arbeitet am Ziel vorbei, wo bitte ist hier Qualität?
    Soll man künftig beim Kodieren erst mal die Bayerichen Kodierrichtlinien beachten, danach SEG 4 und dann evtl - aber nur wenn konform - dann noch die DKR?

    Ich wünsche allen einen wunderschönen Wochenbeginn.

    medco2008

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Zitat


    Original von MedCo2008:
    Soll man künftig beim Kodieren erst mal die Bayerichen Kodierrichtlinien beachten, danach SEG 4 und dann evtl - aber nur wenn konform - dann noch die DKR?

    Selbstverständlich nicht. Es gibt die DKR und \"Punkt\". Bei der Eindeutigkeit dieses Kodierunsinns, wird dies auch bestimmt nicht vor Gericht verhandelt werden müssen.