Knöcherne Dekompression Spinalkanal

  • wir haben in der Vergangenheit bei Bandscheibenvorfall und Spinalkanalstenose immer die Bandscheibenexzision ( 5-831.2) und zusätzlich die knöcherne Dekompression des Spinalkanals ( 5-839.60) kodiert, was lange Zeit problemlos akzeptiert wurde.
    Jetzt kommen plötzlich MDK-Gutachten ( Karlsruhe und Freiburg ), wo lapidar gesagt wird, die 5-839.60 sei bereits in 5-831.2 enthalten ! Bei Streichung der ersteren Prozedur wandert der Fall von I53B nach I56A mit immerhin 0,3 RG Erlösdifferenz in 2009, 2010 von I10D nach I10E.
    Wer kann zu diesem Thema was sagen, bzw. mir eine Quelle nennen, auf die man sich berufen kann ?
    Laut Kodierleitfaden des bvmed in Verbindung mit den Fachgesellschaften scheint unsere Kodierung korrekt zu sein.

  • Hallo Tamino,

    vielleicht verwechselt der MDK die \"Radikulodekompression\" mit der Dekompression des Spinalkanals? Vorausgesetzt natürlich, Sie haben beides separat erbracht.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Lieber Herr Tamino.
    Die OP gemäß OPS 5-831.2 beinhaltet neben der Entfernung von Bandscheibengewebe auch die Radikulodekompression, die auch eine knöcherne Dekompression sein kann, und eigentlich auch die (Hemi-)Laminektomie (z.B. nach Cloward), die aber ausdrücklich zusätzlich über einen Zugangscode (z.B. 5-032.40) abzubilden ist. Nur wenn außerhalb dieser genannten Bereiche eine zusätzliche und tatsächliche Dekompression des Spinalkanals erfolgt, kann dafür ggf. ein zusätzlicher OPS-Kode gerechtfertigt sein.
    Hier bedarf es also der differenzierten Betrachtung des Einzelfalls anhand des OP-Berichtes und ggf. anhand des radiologischen Bildmaterials.

    Liebe Grüße

    H. Weyland
    Facharzt für Chirurgie

  • Lieber Herr Weyland,
    wo steht dies geschrieben ?

    Oder ist dies Ihre eigenständige subjektive Meinung ?

    Meine persönliche Meinung ist, dass die Radikulodekompression sich auf den vom BS-Gewebe eigeengten Nerven bezieht. Das Überkapitel lautet ja auch Exzision von erkrankten Bandscheibengewebe. Hier steht nichts über Knochen und Gelenke !
    Eine knöcherne Dekompression kann spezifisch abgebildet werden und muss demnach verschlüsselt werden. Ob dies für die DRG relevant ist oder nicht ist zunächst sekundär.

    Muss ich (außer zugangsbedingt) eine knöcherne Dekompression durchführen gehört diese kodiert ! Ein gewisser Mehraufwand ist vorhanden.

    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

  • Werter Herr Kollege,
    der OPS 5-831.2 bildet eine \"Exzision einer Bandscheibe mit Radikulodekompression\" ab. Dass Knochengewebe von dieser Dekompression ausgenommen wäre, ist dort nicht formuliert. Im Gegenteil, der Begriff Radikulodekompression erweitert m.E. die Definition des OPS 5-831.2 über die im zugehörigen Kapitel genannte Prozedurbeschreibung hinaus. Ein anderes Beispiel für eine solche \"Erweiterung des OP-Gebietes\" ist der OPS 5-505.2, der eine Omentumplastik unter \"Operationen an der Leber\" subsumiert, ohne dass die am Omentum durchgeführten Maßnahmen separat zu kodieren wären. Da der OPS-Katalog nur einen Kode für eine Radikulodekompression vorhält, kann hierbei nicht nach der Art des dabei entfernten Gewebes differenziert werden.
    Etwas Anderes ist natürlich die knöcherne Dekompression anderer Strukturen als der Nervenwurzeln, sofern sie nicht mit dem Zugangskode erfasst ist.

    Liebe Grüße

    H. Weyland
    Facharzt für Chirurgie

  • Zitat


    Original von Tamino:
    wir haben in der Vergangenheit bei Bandscheibenvorfall und Spinalkanalstenose immer die Bandscheibenexzision ( 5-831.2) und zusätzlich die knöcherne Dekompression des Spinalkanals ( 5-839.60) kodiert, was lange Zeit problemlos akzeptiert wurde.
    Jetzt kommen plötzlich MDK-Gutachten ( Karlsruhe und Freiburg ), wo lapidar gesagt wird, die 5-839.60 sei bereits in 5-831.2 enthalten ! Bei Streichung der ersteren Prozedur wandert der Fall von I53B nach I56A mit immerhin 0,3 RG Erlösdifferenz in 2009, 2010 von I10D nach I10E.


    Hallo Tamino,

    mir fehlt bei Ihnen der Zugangscode. Bei 5-032.0*, 5-032.1* und 5-032.2* wird die DRG I10D vergütet, bereits ab der Hemilaminektomie (zur Dekompression einer Spinalkanalstenose eigentlich eine Mindestanforderung) 5-032.3* landen Sie in der I10D, also identisch zu der von Ihnen kodierten Variante 5-831.2 und 5-839.60. Die 5-839.60 ist sicherlich nicht in der 5-831.2 enthalten, aber sicherlich in vielen Fällen im Zugangscode. Dieser sollte aber nicht vergessen werden.

    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

  • Liebe Kollegeinnen und Kollegen,

    ich greife das Thema noch einmal auf, weil ich als Laie auf dem Gebiet der Wirbelsäulenchirurgie Klärungsbedarf habe.

    Unser Neurochirurg operiert Patienten mit OP-Bericht-Angaben wie dieser:

    Diagnose: Sensoanalgetisches Kompressionssyndrom L4 mehr als L5 rechts bei Spinalstenose L3/4 rechts und L4/5.

    OP: Laminotomie L3 und L4 rechts. Dekompression der neuralen Strukturen mit partieller Arthrektomie und Foraminotomie.

    Er beschreibt dann im OP-Bericht die partielle Resektion des Wirbelhalbbogens, Resektion des Flavums und Freilegen der Dura. Zitat: "Hochgradige Enge, so dass die Dura sehr stark von rezessal eigeengt ist. Knöcherne Dekompression. Darstellen des Wurzelabgangs und der Wurzel. Die Wurzel ist teigig ödematös verändert und in ihrem Abgangsbereich hochgradig foraminal eingeengt. Entdachung des Neuroforamens hier."

    Der MDK verweigert in solchen und ähnlichen Fällen regelmäßig die Kodierung des OPS 5-839.6 mit dem Satz: "Die Prozedur 5-839.60 ist nicht zu kodieren, da eine Dekompression des Spinalkanals im Sinne eines Undercuttings aus dem OP-Bericht nicht zu erkennen ist."

    Auf Nachfrage habe ich seine Begründung so verstanden:

    Solange nicht eine zentrale, knöcherne Stenose beseitigt wird, sondern eine foraminale bzw rezessale Stenose, ist die Laminotomie und Flavektomie, die ja als Zugang mit kodiert werden, die ausreichende und zutreffende Kodierung für die Behandlung dieser Form der Spinalkanalstenose.

    Ich habe zu dieser Unterscheidung der Kodierung der Spinalkanalstenose bisher nichts gefunden und weiß auch von Nachbarkliniken, dass dieser Unterschied bei der Kodierung nicht gemacht wird und alle Spinalkanalstenosen in die DRG I10D laufen.

    Deshalb meine Bitte an alle, die solche OPs kodieren:

    Wie begutachtet der MDK bei Ihnen in dieser Frage?

    Herzlichen Dank im Voraus

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Sehr geehrter Herr Heller,


    ca. 20% unserer Fälle sind Fälle mit der von Ihnen genannten Kodierung. Bislang sind diese Fälle vom MDK noch nie geprüft worden. Da aber immer mehr mehr oder weniger sinnvolle Kodiervorschläge von Seiten des MDK kommen, ist es wahrscheinlich nur eine Frage der Zeit, bis "unser" MDK auch den Versuch unternehmen wird.

    MfG

    Konrad