Hallo Herr Bauer
\"Der Medizinische Dienst darf Sozialdaten nur erheben und speichern, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach § 275 und für die Modellvorhaben nach § 275a erforderlich ist; haben die Krankenkassen nach § 275 Abs. 1 bis 3 eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung durch den Medizinischen Dienst veranlaßt, sind die Leistungserbringer verpflichtet, Sozialdaten auf Anforderung des Medizinischen Dienstes unmittelbar an diesen zu übermitteln, soweit dies für die gutachtliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist.\"
Dies würde implizieren, dass eine Hilfskraft ausreichend medizinisch befähigt ist und darüber entscheidet, was in dem speziellen Einzelfall an Daten erforderlich ist. Z.B. das OP-Protokoll beim konservativen Patienten ? Die reine Prüfmitteilung mag vielleicht kein ärztlicher Vordruck sein, die Erhebung der Sozialdaten für ein Gutachten aber schon. Gutachten sind rein ärztliche Tätigkeit. Und daher muss es erkennbar sein, das der Fall zumindest von einem Arzt gesehen wurde. Stempel und Unterschrift reichen ja aus, damit wird im rechtlichen Sinne Verantwortung übernommen.
Gruß