Hallo Herr Horndasch,
hallo Herr Merguet,
Sie weisen beide auf § 116 SGB X als Anspruchsgrundlage für einen Anspruch der KK auf Akteneinsicht hin. Diese Anspruchsgrundlage gibt es natürlich, aber Sie müssen eine Besonderheit in dem Urteil des BGH vom 23.03.2010 (VI ZR 327/08) beachten, von dem ich vermute, dass Sie sich darauf beziehen. Berichtigen Sie mich bitte, wenn ich da falsch liege.
Der 6. Senat hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die KK Einsicht in die Akten eines Pflegeheims nehmen wollte. Der Senat hat zutreffend festgestellt, dass § 294a SGB V auf Pflegeheime nicht anwendbar ist. Ausweislich des Gesetzestextes \"sind die an der vertragsärztlichen Versorung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet\" die entsprechenden Mitteilungen zu machen oder Auskunft zu erteilen. Pflegeheime sind gerade nicht ärztlich geleitete Einrichtungen. Der Senat weist darauf hin, dass in der Literatur eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Pflegeheime befürwortet wird, legt die Vorschrift aber dann nicht dahingehend aus. Braucht er auch nicht, denn er hat in § 116 SGB X i.V.m. §§ 401 analog, 412 BGB eine vertretbare Lösung für das Problem gefunden.
Nach meiner Auffassung ist die Lösung über § 116 SGB X i.V.m. §§ 401 analog, 412 BGB aber nur in den Fällen praktikabel, in denen die KK eine nicht-ärztliche Einrichtung angeht und ich meine, dass würde in der Entscheidung auch durchklingen. Für die in § 294a SGB V Abs. I Satz 1 a.E. genannten Einrichtungen dürfte diese Lösung ausscheiden, denn § 294a SGB V sollte als speziellere Regel Vorrang vor der allgemeinen schuldrechtlichen Lösung über § 116 SGB X i.V.m. §§ 401 analog, 412 BGB haben.
Diese Unterscheidung mag unnötig spitzfindig erscheinen, führt aber in der Konsequenz dazu, dass Sie eine auf § 116 SGB X basierende Anfrage der KK (natürlich nur, wenn Sie meine Auffassung für zutreffend halten) pauschal zurückweisen können und im Falle eines Rechtsstreits der Weg zu den der Thematik sachlich näher stehenden Sozialgerichten eröffnet ist.
Weiterer Vorteil ist, dass Sie sich nicht mit den Fragen einer tatsächlichen oder mutmaßlichen Einwilligung \"rumschlagen\" müssen. Sie könnten sich - sehr salopp gesagt - auf den Standpunkt stellen: \"Ich machs als § 108- KH nur nach § 294a SGB V und da musst du KK mir erst mal ordentlich was konkretisieren.\"
Mit freundlichen Grüßen
DRGRecht