Hallo miteinander,
leider habe ich in der Suchfunktion nichts zur Thematik gefunden. Zwar wurde die Problematik Keimverschlüsselung mehrfach diskutiert, aber ich habe nun ein konkreten Fall hierzu:
Wir kodierten J44.10 (COPD mit akuter Exacerbation) und dazu B96.5! bei entsprechendem Keimnachweis. Eine antibiotische Therapie fand nicht statt.
Der MDK erkennt den Keim nicht an. Es läge kein Ressourcenverbrauch vor, demnach sei gemäß DKR der Keim nicht verschlüsselbar.
Wir legten Widerspruch ein. Zur Begründung führten wir an, dass der Keim obligat anzugeben ist und diag. Aufwand in Form der mikrobiologischen Testung bestand. Der Gutachter sagt nun, dass keine neuen Sachverhalte welche die Kodierung von B96.5! als ND nachvollziehbar machen, mitgeteilt werden. Die Angabe des Keimes sei nicht gerechtfertigt, da in der DKR D012f eine lokale Infektion als Voraussetzung zur Angabe des Erregers gefordert würde.
Was meinen Sie dazu? :d_gutefrage:
Herzliche Grüße
medcont