Hallo Forum,
bis vor kurzem dachte ich, daß für die Abrechnung von Eintagesfällen bei Neugeborene drei Konstellationen möglich sind:
a) Geburt, Entlassung noch aus dem Kreißsaal:
Keine DRG (§ 1 Abs. 4 S 1 KFPV)
b) Geburt (z.B. 2.00 Uhr nachts), interne Verlegung aus dem Kreißsaal auf Station, Entlassung am gleichen Tag (z.B. 16.00 Uhr) von Station:
Eigener Fall mit DRG (§ 1 Abs. 4 S 1 KFPV), eine Mindestverweildauer für die DRGs P61Z - P67D ist ja nicht definiert (jedoch Kürzung UGVD, da nur ein Belegungstag)
c) Geburt, innerhalb von 24 h Verlegung in ein anderes Krankenhaus oder Tod des Säuglings:
P60A nicht abrechenbar, da unter 24 h, daher mit Entgelt der Mutter abgegolten (§ 1 Abs. 4 S. 3 KFPV).
Unser Softwarehersteller hat jetzt jedoch behauptet, daß für die Abrechenbarkeit von Säuglingen grundsätzlich eine Mindestverweildauer von 24 h gilt. Stimmt das???
Mit freundlichen Grüßen
A. Regorz