Guten Morgen zusammen,
§6 und §7 IFG NW bieten eine wunderschöne Rückzugs- oder Ablehnungsmöglichkeit des Informationsgesuchs. Leider, denn eine Bedrohnung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder anderer höherer Rechtsgüter kann ich nicht erkennen. Was aber am mangelnden juristischen Sachverstand meiner Person liegen kann.
Eine öffentliche Behörde ist der MDK m. E. in jedem Falle: §278 Abs. 1 Satz 2:
"Die Arbeitsgemeinschaft ist nach Maßgabe des Artikels 73 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Gesundheits Reformgesetzes eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts."
Ergänzend BGH-Urteil vom 22.06.2006 (Az.: III ZR 270/05):
"GG Art. 34 Satz 1; BGB § 839 A; SGB V § 275 [Absatz] Der bei einem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung angestellte Arzt, der gegenüber einer Krankenkasse eine Stellungnahme nach § 275 SGB V abgibt, handelt unabhängig davon, ob sein Arbeitgeber öffentlich- oder privatrechtlich organisiert ist, in Ausübung eines öffentlichen Amts."
@ Sommerhäuser:
Rechtsmittel angedroht? Um mit Spock zu sprechen: "Faszinierend." (*Ironie an*): Ist der MDK Mitglied der Musik- bzw. Filmindustrie (*Ironie aus*). Meine Solidarität - welche, wahrheitgemäß, nichts wert ist - haben Sie.
Einen schönen Tag wünscht