Shuntrevision ambulant abrechnungsfähig?

  • Eine Frage zur Abrechnung. Es geht um Dialysezugänge. Eine Shunt (AV-Fistel) Neuanlage ist ein ambulanter Eingriff in Lokalanästhesie. Eine Revision, egal wie aufwändig, soll nach bisheriger Auskunft ausschließlich stationär abrechnungsfähig sein. Das heißt, jeder Patient mit einer Operation an einem Shunt mit Funktionsstörungen oder Verschluß muß stationär behandelt werden, auch unabhängig von der Narkoseart.

    Unsere Dialysepatienten sind durch ihre vielfältigen Arztkontakte häufig unwillig, wegen eines manchmal auch nur kleinen Eingriffes eine Nacht im Krankenhaus zu verbringen. Häuftig gehen die Patienten dann auch gegen ärztlichen Rat, was ich gut verstehen kann.

    Die Frage:

    Ist es tatsächlich so, daß eine Shuntrevision ambulant nicht abrechnungsfähig ist?

    Vielen Dank schon mal.

    MfG

    A. Brüning

    Mit freundlichen Grüßen

    Annette Brüning
    Medizincontrolling
    Katholische Hospitalgesellschaft Suedwestfalen

  • Hallo Frau Brüning,
    5-394.5 steht halt nicht im AOP-Katalog, damit keine ambulante Abrechnungsmöglichkeit. Seien Sie froh, dass Sie die Revision dann wenigstens als F59B mit 1 Tag Abschlag für ca. 1850 € abrechnen können. Was sagt die Fachgesellschaft zur ambulanten OP bei z.B. Shuntthrombose? Die ist doch bei der Gestaltung des AOP-Katalogs dabei.
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Guten Morgen Frau Brüning,

    wie rechnen Sie denn die Neuanlage des AV-Shuntes ab? Ich habe gerade mal schnell nachgesehen und würde den 5-392.4 nehmen.

    Der ist allerdings auch nicht §115b, oder?

    Sollten Sie einen OPS für die Neuanlage nutzen, welcher im Katalog aufgeführt ist und die Neuanlage als AOP §115b abrechnen, können Sie Komplikationen (Funktionsstörungen, Verschluss) die aus der amb. OP entstehen auch als §115b abrechnen.

    Dazu müsste die ursprüngliche Rechnung storniert werden und eine neue Rechung inkl. Revision erstellt werden.

    Gruß

    Sven Lindenau

  • Guten Morgen,

    ich verstehe die Frage nicht. Eine Shuntrevision kommt selten allein... (kleiner Scherz). Ich meine damit, dass sie häufig weitere Revisionen nach sich zieht.

    Im Übrigen hängt die Dialyse ja an einem funktionierenden Shunt. Wenn Patienten das Risiko dabei nicht wahrnehmen, muss man Ihnen das vielleicht mal mit drastischen Worten schildern.

    Die Unwilligkeit der "Kunden" "auf Augenhöhe" ist selten mehr fehlplatziert.

    Gruß

    merguet

  • Wenn ich nicht richtig liege, so bitte ich das zu entschuldigen. Aber der AOP-Katalog gibt folgenden, ausschließlich ambulant zu erbringenden, OPS her:

    5-394.6 Revision einer Blutgefäßoperation: Verschluss eines arteriovenösen Shuntes Kat1

    MfG

    ruesay

  • Hallo ruesay,
    das ist schon korrekt, aber wie dialysieren Sie dann?
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Die Dialyse ist bei uns teilstationär. Also, im Anschluss nach dem Eingriff bei Notwendigkeit. Ansonsten am Folgetag. In Absprache mit externen Praxen auch am Wochenende.

    MfG

    ruesay

  • Hallo ruesay,

    der Kode 5-394.6 bezeichnet das Verschließen, also Stillegen des Shuntes (z. B. bei Patienten, die nach erfolgreicher Nierentransplantation keine Dialyse mehr benötigen). Wenn kein Shunt mehr da ist, kann auch nicht mehr dialysiert werden - auch nicht teilstationär und am Wochenende...

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo Herr Hollerbach,

    vielen Dank für den Hinweis. Ich hätte besser lesen müssen. Mea culpa.

    Somit ist es besser, ich ziehe mich aus dem Thema zurück.

    MfG

    ruesay

  • Hallo und guten Tag,

    nachdem das Brett vor dem Kopf gestern zum Abend hin langsam abgeschwollen ist, will ich, trotz des wahrscheinlichen Gelächters über meine Begriffsstutzigkeit, hier unsere Vorgehensweise schildern:

    Die Patienten werden in der Regel bei Shuntverschluss innerhalb eines stationären Aufenthaltes, wie oben im Beitrag von gefi beschrieben, in unserem Hause versorgt.

    Bei Patienten, bei denen rein eine ambulante Behandlung erfolgen soll (ebenfalls, wie oben beschrieben, weil z.B. der Patient diese Behandlungsart aufgrund der Vielzahl an Behandlungstagen ausdrücklich wünscht), wenden wir in Absprache mit dem jeweiligen Kostenträger den 5-394.6 zur analogen Abrechnung zum 5-394.5 an. Inhaltlich ergibt sich die gleiche Vergütung, wie beim 5-394.5.

    Grundsätzlich ist diese Abrechnungsform allerdings die Ausnahmesituation. Laut AOP-Katalog ergibt sich die Abrechnung nach §115b nicht, was aber nicht zwangsläufig die stationäre Aufnahme nach sich zieht.

    Man mir meinen gestrigen „Ausfall“ nachsehen, aber dadurch habe ich wieder dazugelernt!

    MfG

    ruesay