Beatmungsstunden waren medizinisch nicht erforderlich ...

  • Guten Tag zusammen,

    bei uns ist es soweit. Gleich mehrere Fälle, wo der MDK die Beatmungsdauer im Nachhinein kürzen will.
    Es geht um die Fälle, wo auf Grund der infausten Prognose die Therapie deutlich reduziert wird. Aus Sicht des MDK hat diese Therapie dann auch kein Ziel und die Beatmung ab dem Zeitpunkt, wo die Entscheidung getroffen wurde, medizinisch nicht erforderlich war ...

    Unsere Argumentation: auch bei infauster Prognose hat Therapie ein Ziel - Linderung von Leiden. Sofortige Beendigung der Beatmung würde einen qualvolen Erstickungstod bedeuten.
    Usw.
    Eigentlich dürfte selbstverständlich sein, nun muss man es tatsächlich in Worte fassen.

    Natürlich werden wir in diesen Fällen klagen.

    Wie sieht es mit dieser Fragestellungen bei anderen in der Gemeinde aus?

    Gruß
    GenS

  • Hallo,
    hier ist der MDK-Gutachter offensichtlich wieder über seine Kompetenz gegangen. Diese Beispiele sind es die den MDK so in Verruf bringen. Wenn der MDK hier nicht selbst regulierend auf die Gutachter einwirkt und „Selbstheilungskräfte“ entwickelt darf er sich über seine Außenwirkung nicht wundern.


    Urteil

    oder auch dieser Beitrag von Report München

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Guten Abend,

    wir hatten einen vergleichbaren Fall, nicht ganz so krass. Hier empfiehlt sich durchaus, auch einmal direkt mit dem regionalen Fachbereichsleiter des MDK Kontakt aufzunehmen. Möglicherweise muss es da nicht zur Klage kommen. Ggf. auch vermittelt durch die jeweilige KH-Gesellschaft.
    Schon wenn es um das Ansinnen geht, die Beatmung um einige Stunden zu kürzen, wird sich das nie sachlich begründen lassen. Wenn es dann aber auch noch darum geht, den Sterbeprozess zu verkürzen, dann begibt sich der MDK auf gefährliches Terrain.
    Man sollte versuchen, diese Diskussion so schnell wie möglich aus dem Tagesgeschäft herauszuholen. Das lässt sich sicher auch mit der Leitungsebene der involvierten Kostenträger erörtern.

    Ich würde mich freuen, wenn Sie uns hier auf dem Lfd. halten würden.

    Gruß

    merguet

  • Hallo,

    für mich gehören gerade solche Fälle beklagt, um zu dokumentieren, dass das Prüfverfahren eben auch missbraucht wird...

    Hier müssen die Gerichte ganz klare Grenzen setzen! :cursing:

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag

    Vor 200 Jahren:
    Christoph Wilhelm Hufeland 1806

    Der Arzt soll und darf nichts
    anderes tun, als Leben erhalten, ob es ein Glück oder Unglück sei, ob es Wert
    habe oder nicht, dies geht ihn nichts an. Und maßt er sich einmal an, diese
    Rücksicht in sein Geschäft mitaufzunehmen, so sind die Folgen unabsehbar und
    der Arzt wird der gefährlichste Mensch im Staate
    .


    Heute:


    Bundesgerichtshof 2003


    http://lexetius.com/2003,610

    a) Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen
    irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder
    -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form
    einer sog. Patientenverfügung - geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus
    der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand
    ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu
    eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein
    solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann,
    beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen
    Willen des Patienten, der dann individuell - also aus dessen
    Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen - zu ermitteln ist.


    Ich würde die Vorsitzende des Deutschen Ethikrates um Beurteilung bitten


    freundliche Grüße


    Eberhard Rembs

  • Hallo,
    nach letzter Woche wäre ich mir da nicht mehr so sicher, was da alles auf dem Altar der Wirtschaftlichkeit geopfert wird.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Ich neige bei solchen Sachen immer dazu die Angehörigen völlig wertungsfrei und unpolemisch zu informieren, und den Angehörigen die nächsten Schritte (Stern TV, Spiegel TV, Akte 20xx, von mir aus auch die BLÖD Zeitung...) zu überlassen.

    UND das BLAHBLAH von den Kranken Kassen geht mir da auch ziemlich am Südpol vorbei.

    stellv. Leitung Medizincontrolling
    Fachwirt Gesundheits- und Sozialwesen (IHK)
    MDA

  • Guten Tag zusammen,
    und vielen Dank für alle Rückmeldungen!
    Ich werde die Gemeinde auf dem laufenden Halten, so schnell laufen diese Sachen allerdings nicht. Über einen Anruf bei Ethikkommission haben wir hier auch schon gedacht. Auch Rücksprache mit Krankenhausgesellschaft ist eine gute Idee, müssen wir intern absprechen.
    Gruß
    GenS

  • Hallo,

    Ich neige bei solchen Sachen immer dazu die Angehörigen völlig wertungsfrei und unpolemisch zu informieren, und den Angehörigen die nächsten Schritte (Stern TV, Spiegel TV, Akte 20xx, von mir aus auch die BLÖD Zeitung...) zu überlassen.


    super Idee, informieren Sie die Angehörigen auch völlig wertungsfrei und unpolemisch, wenn Sie eine Abrechnung wegen fehlerhafter Kodierung berichtigen müssen?

    UND das BLAHBLAH von den Kranken Kassen geht mir da auch ziemlich am Südpol vorbei.

    mag sein, aber.......

    Gruß

    zakspeed

  • Hätte ich keine Probleme mit. Null. Nicht die Bohne.
    Ich kann einem Pat. / Angehörigen immer erklären, wieso z.B. eine bestimmte Diagnose kodiert wurde, die nun aus der Kodierung entfernt wurde. Ich würde mich mit Patienten zusemmensetzen und denen haarklein erklären wieso ich diese Diagnose angegeben habe.

    Kann der MDK das im obigen Falle auch, warum der Gutachter der Meinung ist man hätte an dem Patienten einen Akt der Euthanasie durchführen müssen?

    Und nun?

    Abgesehen davon:

    Um korrekt widersprechen zu können, müsste man ja den mutmaßlichen Patientenwillen ermitteln. Da der Pat damals bereits nicht einwilligungsfähig war, müsste man ja die Angehörigen befragen, ob es denn im Sinne des Pat. gewesen wäre...

    stellv. Leitung Medizincontrolling
    Fachwirt Gesundheits- und Sozialwesen (IHK)
    MDA