Neues vom BSG / LSG

  • Moin,
    der Punkt ist doch ein anderer:

    Die Fehler bei der Kodierung, insbesondere bezüglich der Nebendiagnosen sind doch kein \"Fehlverhalten der KH\", sondern überwiegend der Komplexität des Systems geschuldet.
    Ich greifge ausserdem meine alte Argumetation wieder auf:

    Eien Kasse, die wegen 16 EK eine ZE-Prüfung einleitet, kann sich doch nicht darauf berufen, sie hätte es nicht geprüft, wenn gleich die korrekten 25 EK kodiert worden wären.

    Dennoch wird die Kasse ab sofort die 300 Euro zurückweisen.

    Das eigentlich ärgerliche an den jüngsten Gerichtsurteilen ist doch, dass das SG den KH mehr und mehr jede Irrtumsmöglichkeit abspricht.

    Demnach können wir kaum nach Diagnosen oder Proz. nachmelden, ohne dass es zur Diskussion kommt, sei es wegen des Zeitpunktes oder um die Aufwandspauschale.

    Man stelle sich vor: Ein Handwerker bemerkt einen Irrtum, da er nur 30 der tatsächlich verbauten 45 Steckdosen auf die Rechnung gesetzt hat. Der Kunde weist die Neuberechnung zurück, da er wg. Treu und Glauben sich auf die Angabe verlassen müsste.
    Wohlgemerkt: an dem tatsächlichen Einbau der Steckdosen besteht kein Zweifel.

    Man übersetze das Ganze in dei Schrittmacher / Defi Problematik und reibe sich staunend die Augen.

    Gruß

    merguet

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    spinnen wir den Faden doch mal weiter....

    Alle Verweildauerprüfungen werden nun automatisch auch mit Fragen nach der Kodierung verknüpft. Es wird dann die HD, sowie die Nebendiagnosen bezüglich ihrer korrekten Kodierung in Frage gestellt. Und wenn wir gerade dabei sind, auch alle Prozeduren. Sollte man also bei der Verweildauerprüfung \"leer\" ausgehen, findet man in den meisten Fällen irgendeine \"Unkorrektheit\" bei der Kodierung. Ergo keine Aufwandspauschale.

    Szenario:
    Die Kliniken fangen an, nur noch DRG-relevante Nebendiagnosen und Prozeduren zu erfassen, um das Risiko einer \"Falsch-Kodierung“ zu minimieren, ohne dabei die DRG-Zuordnung zu gefährden.
    Reaktion der Kassen:
    Es werden bei den Prüfaufträgen auch Fragen zu nicht vorgenommenen Kodierungen gestellt und dann auch gefunden. Ergo keine Aufwandspauschale.

    Vielleicht sehe ich das aber auch zu pessimistisch…..

  • Hallo,

    Zitat


    Original von Selter:
    ...Es werden bei den Prüfaufträgen auch Fragen zu nicht vorgenommenen Kodierungen gestellt und dann auch gefunden...


    Dies ist für die KK die leichteste Übung, weil sie ja im Laufe eines Versichertenlebens üppigst Daten sammeln.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Hallo alle zusammen,

    ich möchte der Diskussion nicht den Schwung nehmen, aber vielleicht sollten wir dann doch die Urteilsbegründung abwarten???

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

    • Offizieller Beitrag

    Ach, Herr Bauer, die Erfahrung lehrt leider, dass entsprechende Reaktionen zu erwarten sind. Selbstverständlich schießen wir gerade etwas ins Blaue, es ist aber eine Verzerrung der ursprünglichen Intention der Aufwandspauschale zu befürchten.

  • Zitat


    Original von Selter:
    ...es ist aber eine Verzerrung der ursprünglichen Intention der Aufwandspauschale zu befürchten.


    Darauf nehme ich jede Wette an.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Hallo Dirk,

    Zitat

    Vielleicht sehe ich das aber auch zu pessimistisch…..


    die Argumentation des BSG lautet ja (soweit man das nach dem Terminbericht sagen kann): da die Krankenkassen nach § 275 SGB V verpflichtet sind, bei Auffälligkeiten eine Prüfung durch den MDK einzuleiten, stellt die Anwendung der 300 Euro-Regelung in Fällen, bei denen diese Auffälligkeit vom Krankenhaus zu verantworten ist, eine unbillige Härte dar.

    Dass eine nicht kodierte oder nicht erlösrelevante Nebendiagnose eine Auffälligkeit darstellen soll, aufgrund derer eine Fallprüfung eingeleitet wurde, wird jedoch kaum eine Kasse ernsthaft noch vor Gericht behaupten. Insofern bin ich da weit weniger pessimistisch.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo merguet,

    Zitat

    Man stelle sich vor: Ein Handwerker bemerkt einen Irrtum, da er nur 30 der tatsächlich verbauten 45 Steckdosen auf die Rechnung gesetzt hat. Der Kunde weist die Neuberechnung zurück, da er wg. Treu und Glauben sich auf die Angabe verlassen müsste.


    Um bei der Analogie zu bleiben: würden Sie als Geschäftskunde eines solchen Handwerkers, der jede Woche ein paar hundert Steckdosen auf Ihre Rechnung verbaut, eine solche Neuberechnung nicht auch zurückweisen, wenn inzwischen bereits ein längerer Zeitraum verstrichen ist und sie sich aufgrund gesetzlicher Bestimmungen keinen anderen Leistungserbringer suchen dürfen? Würden Sie nicht einfach Kulanz erwarten?

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo Hr. Hollerbach,
    ich vermute auch eine differenzierte gerichtliche Begründung vom BSG. Dabei kann ich mir nicht vorstellen, dass eine Änderung in der 6. Stelle am OPS eine solche unbillige Härte im Sinne des Gerichtes darstellen würde. Aber jetzt fange ich auch schon an, zu interpretieren...
    @ Hr. Selter: wie immer gibt es auf beiden Seiten drei Fraktionen:
    - die einen müssen immer bei den ersten dabei sein und setzen sofort alles um, egal ob richtig oder falsch
    - die nächsten - nennen wir sie mal hochtrabend \"die Vernünftigen\", warten ob, sondieren die Landschaft im Kollegenkreis und auch auf der \"anderen Seite\" und handeln erst dann
    - die letzten - und ja, auch diese gibt es - haben entweder von diesem Urteil noch nie etwas gehört und wenn doch, interessieren sie sich nicht dafür

    In diesem Sinne Hr. Selter, kann ich Ihren Einwurf durchaus verstehen und nachvollziehen!

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo,

    man möge sich vorstellen, was nun wäre, wenn die Kasse mit Ihrer Forderung der zweigleisigen Aufwandspauschale erfolg gehabt hätte oder Erfolg haben wird....
    Die Klinik bekommt somit keine Aufwandspauschale mehr, die KK bei nahezu jeden Fall, da sich immer mal eine Kommastelle verändern lässt....
    Warten wir die Begründugn ab.... sonst kommen wir wieder ganz schnell in die Ecke Thema: \"Wieder das politische Getöse...\"

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von mhollerbach:
    Dass eine nicht kodierte oder nicht erlösrelevante Nebendiagnose eine Auffälligkeit darstellen soll, aufgrund derer eine Fallprüfung eingeleitet wurde, wird jedoch kaum eine Kasse ernsthaft noch vor Gericht behaupten. Insofern bin ich da weit weniger pessimistisch.

    Hallo Markus,

    auch hier kann man ganz kreativ sein und eben vermuten, dass gewisse Diagnosen nicht genannt wurden. Wenn man dann noch weitere hinzufügt, könnte z. B. eine andere (höhere) DRG resultieren, die z. B. Auswirkungen hat auf:

    - insgesamt niedrigere Höhe der Rechnung weil OGV-Überschreitung hier mit weniger Zuschlägen resultiert.

    - Fallzusammenlegung mit weiterem Fall dann möglich ist, weil OGV höher.

    - Alles, was man sich dann noch so einfallen lassen kann....