Neues vom BSG / LSG

    • Offizieller Beitrag

    Urteil zur Abrechnung der intensivmedizinischen Komplexbehandlung (ärtzliche Anwesenheit):
    http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=69554528-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=010509ac-a517-0631-2b64-42b77fe9e30b&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

    Wer die FAQ beim DIMDI hierzu liest, kann ohne Probleme ein Urteil fällen......

  • Guten Morgen Herr Selter,

    der Link führt bei mir leider ins leere.
    Könnten Sie das Aktenzeichen bitte angeben.
    Danke

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo,
    hier der Link der bei mir das Urteil zu L 5 KR 97/11

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

    Einmal editiert, zuletzt von MiChu (15. März 2012 um 08:33)

    • Offizieller Beitrag

    Urteil Krankenhausvergütung bei Tagesfällen: Abgrenzung einer nichtoperativen-stationären von einer ambulanten Behandlung, insbesondere im Rahmen der Behandlung von Notfällen.
    http://www.raheinemann.de/16_296_.html

  • Schönen guten Tag allerseits,

    das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat in einem Urteil, AZ: L 4 KR 1/10 vom 30.06.2011rechtskräftig (Revisionstermin wurde aufgehoben) eine interessante Entscheidung aus dem Bereich der Psychiatrie gefällt. Es geht um die Frage, ob und wann das Krankenhaus verpflichtet ist, eine medizinische Begründung an die Krankenkasse zu übersenden. Im Ergebnis hat das Krankenhaus in der Regel keine Medizinische Begründung zu übersenden, so lange sich die Behandlung noch innerhalb des von dem Krankenhaus vorgesehenen vorraussichtlichen Behandlungszeitraum bewegt.

    Besonders interessant ist dieser Abschnitt:

    Zitat

    3. Dem Begehren der Beklagten auf Übermittlung einer medizinischen Begründung ohne konkreten Anlass steht auch nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DSG-LSA) entgegen. Medizinische Daten sind personenbezogene Daten besonderer Art und damit aus Sicht des Versicherten als Grundrechtsträger der informationellen Selbstbestimmung besonders schutzwürdig. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 DSG-LSA dürfen besonders geschützte personenbezogene Daten, wie sie hier gegeben sind, nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen übermittelt werden, wobei sich die Einwilligung auf die konkret zu übertragenen Daten beziehen muss. Eine derartige Einwilligung lag hier nicht vor. Zum Schutz der persönlichen Daten des Versicherten bedarf es daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die es Krankenkasse und Krankenhaus erlaubt, über § 301 SGB V hinaus medizinische Sozialdaten anzufordern oder zu übermitteln. Eine solche Ermächtigungsnorm steht aber nur dem MDK, nicht auch den Krankenkassen zur Verfügung: Während die Leistungserbringer gegenüber dem MDK gemäß § 276 Abs. 2 SGB V (Fassung vom 26. März 2007) verpflichtet sind, Sozialdaten auf Anforderung unmittelbar an diesen zu übermitteln, soweit dies für die gutachtliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist, steht den Krankenkassen für die Datenübermittlung bzw. –anforderung nur § 301 SGB V zur Verfügung. Das Krankenhaus hätte hier also, wenn dem Ansinnen der Beklagten entsprochen worden wäre, klar gegen die Datenschutzbestimmung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 DSG-LSA verstoßen. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch aus datenschutzrechtlicher Sicht konsequent, wenn der 3. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 22. April 2009 (a.a.O.) für den MDK aus dem Rechtsgedanken des § 35 SGB X eine besondere Begründungspflicht herleitet, wenn das Krankenhaus ihm Behandlungsunterlagen zur Verfügung stellen soll. Denn das Krankenhaus ist im Verhältnis zu seinen Patienten auf der Grundlage des Behandlungsvertrages und zur Meidung strafrechtlicher Sanktionen nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB verpflichtet, die Rechtmäßigkeit solcher Anforderungen zu prüfen. Dies gilt erst Recht für Anforderungen der Krankenkasse, die sich über § 301 SGB V hinaus auf keine vergleichbare Norm wie § 276 Abs. 2 SGB V stützen kann.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Schönen guten Tag allerseits,

    es gibt ein erstinstanzliches Urteil des Sozialgerichts Aachen, AZ S 13 KR 88/11 vom 20.03.2012 zur Frage, inwieweit die Budgetvereinbarung auch Aussagen hinsichtlich des Versorgungsauftrages zulässt. In den konkretenfälle ging es darum, ob eine nicht vereinbarte DRG (hier Defi-Implantation) abgerechnet werden darf, wenn das Krankenhaus nicht über eine Kardiologie oder Herzchirurgie verfügt.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Schönen guten Tag allerseits,

    hier ein interessantes Urteils des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts zur Frage, ob eine diagnostische Koronarangiographie als stationäre Behandlung gerechtfertigt ist, wenn möglicherweise eine PTCA geplant ist, die sich jedoch nicht als erforderlich erweist. Ich finde hier die offensichtlich vorbildliche Dokumentation der Krankenhauses besonders interessant:

    Aufgrund der Krankenvorgeschichte und des pathologischen Belastungs-EKGs konnte im maßgeblichen Behandlungszeitpunkt der stationären Aufnahme von einem interventionsbedürftigen Befund am Herzkranzgefäßsystem ausgegangen werden. Der Senat stützt sich insoweit auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H., der es in seinem Gutachten vom 26. Oktober 2011 sogar als überraschend bezeichnet hat, dass eine Koronarangioplastie nicht erforderlich war. Die berechtigte Annahme, eine Aufdehnung von Engstellen der Herzkranzgefäße könne erforderlich werden, rechtfertigt hier aber bereits die Entscheidung, die Herzkatheteruntersuchung nicht ambulant, sondern vollstationär durchzuführen. Eine Katheterintervention mit Gefäßdilatation und eventueller Stentimplantation hätte direkt im Anschluss an die Angiographie in gleicher Sitzung unter Nutzung des bereits liegenden arteriellen Zugangs und der aktuell dargestellten Gefäßmorphologie stattfinden müssen. Dies hat der Sachverständige Prof. Dr. H. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Dezember 2011 auf Nachfrage des Senats ausdrücklich bestätigt. Eine PTCA hat aber grundsätzlich unter vollstationären Bedingungen zu erfolgen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung letztlich auch nicht. Sie macht unter Hinweis auf die Stellungnahme des MDK vom 19. Mai 2011 lediglich geltend, der Behandlungsplan habe zunächst nur eine diagnostische Herzkatheteruntersuchung und keine Koronarangioplastie vorgesehen. Dies kann der Dokumentation in der Krankenakte aber gerade nicht entnommen werden. Sie belegt vielmehr, dass die verantwortlichen Ärzte der Klägerin aufgrund der bekannten Vorbefunde durchaus erwarteten, einen interventionsbedürftigen Befund vorzufinden und gegebenenfalls auch beabsichtigten, in derselben Sitzung eine Koronarangioplastie vorzunehmen. Der Behandlungsplan war auf die stationäre Behandlung gerichtet. Deshalb wurde der Versicherte vor dem Eingriff auch über die Risiken und Erfolgsaussichten einer PTCA und der Implantation einer Gefäßstütze umfassend aufgeklärt und seine schriftliche Einwilligung für die Behandlung eingeholt. Bei dieser Sachlage kann den Krankenhausärzten nicht unterstellt werden, sie hätten von vornherein nur eine Diagnostik beabsichtigt. Schließlich ist auch dem Entlassungsbericht vom 17. Januar 2011 zu entnehmen, dass von einer PTCA und Stentversorgung erst während der Herzkatheteruntersuchung nach "sorgfältiger Abwägung des Vorgehens" Abstand genommen wurde. Auch in dem Fall, in dem sich das ursprünglich berechtigterweise erwartete Behandlungserfordernis aufgrund der Diagnostik nicht bestätigt, ist die in nicht zu beanstandender Weise als vollstationär geplante und durchgeführte Krankenhausbehandlung als solche zu vergüten (BSG, Urteil vom 17. März 2005, a.a.O.).

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Ein wirklich interessantes Urteil, man sieht: Man muß sich nur trauen, die Sache vor Gericht zu bringen. Ob ich das in diesem Fall allerdings getan hätte, bleibt dahingestellt.

    Ein anderes Urteil aus dem Norden, S 19 KR 75/09 vom 6.12.2011 (laut KGSH rechtskräftig), beschäftigt sich mit dem Thema "off-label" unter stationären Bedingungen. Es kommt zu demselben Schluß wie auch schon das LSG Berlin-Brandenburg, L 5 KR 280/08 vom 18.3.2010, der da lautet, daß im stationären Bereich die Prüfung auf off-label nicht zulässig ist. Solange keine negative GBA-Bewertung vorliegt, ist also der off-label-Einsatz unter stationären Bedingungen zulässig und auch, z. B. bei Dibotermin alfa, zu vergüten.

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo,

    anderes Urteil aus dem Norden, S 19 KR 75/09 vom 6.12.2011 (laut KGSH rechtskräftig


    haben Sie eine Möglichkeit das Urteil zugänglich zu machen? Ich finde es im Netz leider nicht.
    Danke

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo Herr Chudy,

    sehr gerne, Sie finden es im Anhang. Ein wirklich schnörkelloses, klares Urteil, bemerkenswert. In Verbindung mit dem entsprechenden Urteil des LSG Berlin-Brandenburg ist das eine runde Sache.

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Guten Morgen Herr Blaschke,
    haben Sie Dank für das klare Urteil. Ich bin gespannt auf die Entscheidung unser Gerichte hier vor Ort. Die Klagen sind teilweise schon im 3. Jahr anhängig.

    Für mich immer wieder überraschend sind in diesem Zusammenhang MDK Gutachten mit der Aussage: „…entsprechend der Rechtsprechung des BSG zum Off Label Use…“
    Hier argumentiert der MDK juristisch und nicht medizinisch.
    Hoffe das diese Baustelle bald geschlossen wird.

    Wünsche einen schönen Start in den Mai.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)