Neues vom BSG / LSG

  • So könnte ich ja zahlreiche kodierte Krankheitsbilder entmanifestieren und symptomisieren.

    wenn es dann zum gewollten DRG-Ergebnis führt, warum nicht? :thumbup:

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Grüß Sie Herr Horndasch,

    sehe ich auch so. Genau diese Diskussion wird dadurch eröffnet, was bisher Konsens war wird wieder in den Graubereich verschoben, statt weniger bekommen wir mehr Graubereiche... und die DKR ist bald nicht mehr das Papier wert auf dem sie niedergeschrieben wurde... In diesem Sinne frohes Schwitzen noch zusammen.

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal

    Einmal editiert, zuletzt von Ductus (6. Juli 2015 um 20:40)

  • Hallo Herr Berbuir,

    die von Ihnen eingestellte Entscheidung B 1 KR 26/14 R ist ja interessant. Sie ist gerade mal 14 Tage alt und schon liegt die Begründung vor. Flüchtet da jemand vor der drohenden Pensionierung?

    Verfahrenstechnisch ist mir nicht verständlich, warum der 1. Senat jetzt urteilt, dass auch ohne vorhandenen Schlichtungsausschuss eine Klageverbot resultiert (in der Begründung wird allerdings auf die Erklärung der Arbeitsfähigkeit abgestellt). Dagegen steht die Entscheidung des 3. Senats vom 8.10.2014 (B 3 KR 7/14 R), der das noch als verfassungswidirig eingestuft hatte. Beides nach meinem Verständnis keine obiter dicta. Gab es da nicht etwas mit großem Senat. Oder ist das jetzt in Anbetracht der Alleinzuständigkeit des 1. Senats nicht mehr einschlägig?

    Viele Grüße

    Medman2

  • Hallo Medman2,

    die Absetzung der Entscheidungsgründe war tatsächlich schneller als üblich. Dies dürfte jedoch insbesondere der Festsetzung des Stichtages 01.09.2015 geschuldet sein. Hätte das Gericht sich hier die üblichen 2-3 Monate Zeit genommen (grds. muss eine Entscheidung binnen 5 Monaten nach dem Verkündungstermin verfasst und unterschrieben sein, die Monatsfrist des § 134 Abs. 2 SGG ist nur eine soll-Vorschrift), wäre das ziemlich eng geworden. Mit drohender Pensionierung hat das m.E. nichts zu tun, die Senatsmitglieder sind Jg. 1951 und jünger und damit noch mind. 1 Jahr von der Pensionierung entfernt...

    Die Abweichung der Auffassung des 1. Senats von der des 3. Senats ist ziemlich offensichtlich (Rz. 21: "Diese Rechtsauffassung findet in Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Regelungssystem und Regelungszweck keine Stütze. Sie überschreitet die Grenzen verfassungskonformer Auslegung.") und kann als ordentliche Watschn verstanden werden - welcher Bundesrichter lässt sich von den Kollegen schon gerne eine verfassungswidrige Rechtsauffassung bescheinigen...

    Der Große Senat musste nicht angerufen werden, da durch den Zuständigkeitswechsel nur noch der 1. Senat am Drücker ist und nun schalten und walten kann, wie er möchte (vgl. § 41 Abs. 3 SGG, wenn es nur noch einen zuständigen Senat gibt, muss der GrS nicht mehr angerufen werden, der erkennende Senat gibt dann einfach die bisherige Auffassung auf bzw. stellt dies klar).

    MfG
    RA Berbuir

    Einmal editiert, zuletzt von RA Berbuir (7. Juli 2015 um 11:16)

  • Hallo,

    Balsam auf vom BSG geschundene Seelen durch das Sozialgericht Mainz (S 3 KR 518/14)...
    Leider ist das mir vorliegende Urteil größer als 4MB und kann somit nicht angehängt werden. Deshalb wenigstens ein Zitat:

    "...Die Auffassung des BSG ist mit Gesetzeswortlaut und -systematik nicht zu vereinbaren und verstößt daher ... gegen den Grundsatz der Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz)..."

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Hallo,
    andererseits steht im Urteil vom 04.05.2015 (S 3 KR 428/14)

    Die Berufung war zuzulassen, weil das Urteil von mehreren Entscheidungen des BSG abweicht

    und wenn es dann wieder oben beim BSG ist: Da gibt es sogar einen eigenen Film darüber
    Das Urteil S 3 KR 518/14 wurde am 23.6.2015 im Verfahren B 1 KR 26/14 R kassiert. Und da war der "Hauptgegner" nicht das kleine SG aus Mainz sondern der 3. Senat des BSG, dessen Entscheidungen bei dieser Gelegenheit gleich mit einkassiert wurden.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

    Einmal editiert, zuletzt von E_Horndasch (7. Juli 2015 um 17:00)

  • ein paar recht interessante Klarstellungen finden sich im aktuellen Urteil des 1. Senats zu Aufwandspauschalen bei Prüfungen auf Fallzusammenführung (FZF):

    • FZF-Prüfung ist keine sachl.-rechnerische Prüfung, sondern unterfällt Abs. 1c
    • die Auffassung des 3. Senats, jede Fallprüfung durch den MDK erfolge automatisch mit dem Ziel der Abrechnungsminderung und unterfalle daher Abs. 1c, wird aufgegeben
    • wenn im Prüfauftrag explizit 2 Fälle und die Frage nach einer FZF angegeben sind, gibt es max. 1 AWP nicht 2
    • bei Verweildauerprüfungen ab Zeitpunkt x bis Entlassung, ist es egal, ob dieser Zeitraum in mehreren Zwischenrechnungen abgerechnet wurde, es gibt nur eine AWP
    • die 6 Wochenfrist für die Prüfung einer FZF beginnt erst mit Abrechnung des zweiten Aufenthaltes (unabhängig von der zeitlichen Abfolge)
  • Hallo Herr Berbuir,

    unverändert habe ich große Schwierigkeiten mit der Systematik des 1. Senats. Was ist eine Wrtschaftlichkeitsprüfung, was eine Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit?

    Unabhängig davon, unter R-Nr. 19 wird ausgeführt: "Der Auftrag zielte auch auf die Wirtschaftlichkeit des Vorgehens, nicht nur auf eine Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit".

    Kann man daraus, zusammen mit dem Umstand, dass zumindest eine Prüfpauschale anerkannt wurde, schließen, dass bei einer Prüfung, die sowohl auf sachlich-rechnerische Richtgkeit wie auch auf Wirtschaftlichkeit abzielt, eine Prüfpauschale zu zahlen ist, wenn die sonstigen Bedingungen erfüllt sind?

    Viele Grüße

    Medman2

  • Hallo medman2,

    leider kann ich Ihnen auf Ihre Frage keine klare Antwort geben, wir versuchen auch nur aus den Krumen der Weisheit, die das BSG uns hinwirft, eine halbwegs praktikable Linie zu basteln. Ich würde aber auch meinen, dass man die Aussage in Ihrem Sinne interpretieren kann.
    Beste Grüße aus dem Kölner Backofen
    RA Berbuir