Fallsplitting

  • Hallo Zusammen!Könnt ihr mir vielleicht helfen und sagen , ob MDK Recht hat?  Erster Aufenthalt (22.04.13-22.04.13): HD: Morbus HirschsprungAufnahme zur Stufenbiopsien. Aufgrund des Infektes der oberen Luftwege wurde der geplante Eingriff abgesagt und es erfolgte die Entlassung nach hause. Zweiter Aufenthalt (06.05.13-12.05.13) :HD: bek. Morbus HirschsprungEntnahme von Probebiopsien (Operative Behandlung) Erster und Zweiter Aufenthälter wurden zusammengelegt, womit der MDK auch einverstanden ist.Da ergibt sich ->DRG: G07A (operative Fallpauschale)  Dritter Aufenthalt (19.05.13-31.05.13):HD: bek. Morbus HirschsprungOP nach De La Torre+ Kalibrierung des Anus in NarkoseDRG: G16B (Operative Fallpauschale) MDK Beurteilung: Es geht um einem Fallsplitting und die Fälle müssen zusammengelegt werden. Also alle drei Aufenthälte müssen zusammen gelegt werden. Wir (das Krankenhaus) sind der Meinung: eine Fallzusammenlegung kommt nicht in Frage. Erstens handelt es sich um zwei operative Partitionen. Zweitens es handelt sich nicht um Wiederaufnahme wegen gleicher Basis DRG. Und drittens es geht nicht um die Komplikationen. Wer hat Recht? Vielen Dank im Voraus 

  • Guten Morgen Maria

    Rein formal ist hier keine Fallzusammenführung vorzunehmen. (zwei operative Partitionen, außerdem keine Komplikation und/oder Aufnahme innerhalb OGVD)

    Die Frage, weshalb die OP nicht im zweiten Aufenthalt durchgeführt wurde ist jedoch berechtigt.
    Sollte es keine nachvollziehbaren Gründe geben, liegt ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor.

    Wünsche Ihnen ein schönes Adentswochenende.

    Beste Grüße

    Thorsten Günther
    Bereichsleiter operatives Medizincontrolling
    RS S Röming und Schneider Strategie GmbH

  • Die zweite Aufnahme erfolgte zur Entnahme von Stufenbiopsien, das während des ersten Aufenthaltes wegen der Krankheit nicht durchgeführt werden konnte.

    Es geht um einem Kind, das nicht mal ein Jahr alt ist.

  • Hallo Maria

    Die Frage ist, weshalb konnte nach der Biopsie nicht im gleichen Aufenthalt operiert werrden. Wenn gesundheitliche Gründe dagegen sprechen und/oder die operationsfähigkeit nicht gegeben war, spricht nichts gegen eine Entlassung. Die spätere Aufnahme nach Besserung des Gesundheitszustandes ist dann völlig ok.

    Falls es aber keine "nachvollziehbaren" Gründe für die Entlassung und spätere Aufnahme zur OP gibt, bleibt es bei dem Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.

    Das Schicksal des Patienten spielt bei diesen formalen Kriterien "leider" keine Rolle.

    Beste Grüße

    Thorsten Günther
    Bereichsleiter operatives Medizincontrolling
    RS S Röming und Schneider Strategie GmbH