Hallo zusammen ,
wann darf ich die D68.3 benutzen? In was für einem Zusammenhang und welche "Maßnahmen müssen ergriffen werden" um diesen Kode zu erfüllen?
Danke
Hallo zusammen ,
wann darf ich die D68.3 benutzen? In was für einem Zusammenhang und welche "Maßnahmen müssen ergriffen werden" um diesen Kode zu erfüllen?
Danke
Hallo Note,
diesen Code verwende ich bei Spontanblutung oder bei massiven Hämatomen durch Bagatelltrauma unter Antikoagulation (Falithrom, Marcumar usw.), die operativ versorgt werden müssen. Es gibt sicher noch andere Möglichkeiten (Hirnblutung?), die bei uns eher nicht vorkommen.
Maßnahmen (? wie ist das gemeint?) : Es sollten Ressourcen verbraucht worden sein, z. B. OP, mehrfache Kontrolle der Gerinnungswerte, Anpassung d. Koagulation, Gabe von Gerinnungfaktoren usw.
Schönen Tag noch
Anne
Hallo zusammen,
insoweit darf ich auch auf das inzwischen rechtskräftige Urteil des LSG Hessen zum Thema D68.3 verweisen...
MfG
RA Berbuir
Super danke für eure Antwort das hilft mir schon weiter
Schönen Tag
Hallo,
Und ich habe dies hier.
Und nun???
Hallo MiChu,
wir haben hier doch super klar und deutlich ein Urteil eines LSG, das wir bei jeder Auseinandersetzung mit Kasse oder MDK vorzeigen können. Da knickt jeder von denen ein. Und jetzt kommen Sie daher mit so einem Schreiben von irgendeinem Herrn Heimig. Was soll denn das? Wenn das bekannt wird, könnte ja jemand darauf kommen, daß dieses super schöne LSG-Urteil leider falsch, jedenfalls aber nicht im Sinne der Selbstverwaltung ist. Also, am besten Sie ignorieren das, was dieser Herr Heimig schreibt. Und fokussieren auf die enormen Zusatzkosten durch drei Tropfen Konakion....
Beste Grüße
W.
Ich muss leider anmerken, dass Herr Heimig sich es hier m.E. etwas zu einfach macht. Der krankhafte Zustand, in dem sich die unerwünschte Nebenwirkung manifestiert, ist die Blutungsneigung. Meläna und Epistaxis sind wiederum eine Folge der Blutungsneigung. Wenn man will, kann man diese Symptome gerne ebenfalls als "krankhaften Zustand" auffassen, in dem sich die Nebenwirkungen manifestieren. In der DKR 1917 heißt es jedoch:
ZitatUnerwünschte Nebenwirkungen indikationsgerechter Arzneimittel bei Einnahme gemäß Verordnung werden wie folgt kodiert:
ein oder mehrere (sic!) Kodes für den krankhaften Zustand, in dem sich die Nebenwirkungen manifestieren, [...]
Sowohl die Blutungsneigung (direkt) als auch die konkrete Blutung (indirekt) gehen auf die Antikoagulazientherapie zurück und sollen kaut DKR 1917 beide kodiert werden. Zur Frage, welche davon als Hauptdiagnose zu verwenden ist, sagt diese DKR überhaupt nichts aus.
Antworten wie die oben zitierte von Herrn Heimig ermutigen nicht gerade dazu, sich bei künftigen Unklarheiten in Fragen der Kodierung ans InEK zu wenden. Das Beschreiten des Rechtswegs sorgt da offenbar eher für Klarheit.
Lieber DRGist,
was ist denn so schwer daran, hier mal Herrn Heimig zu folgen?! Herr Heimig baut die Schubladen und sortiert dort die Situationen ein. Er hat beim Durchsehen seiner Daten gefunden, daß eine Hirnblutung einen anderen Aufwand nach sich zieht als ein Nasenbluten. Und das Nasenbluten wiederum ist in Aufwand und Kosten unterschieden von der gastrointestinalen Blutung. Und deshalb sortiert er Nasenbluten gleich welcher weiteren Ursache erst einmal in die Schublade "Nasenbluten". Das ist doch einfach und nachvollziehbar.
Warum sollte man hier nun Gerichte beschäftigen mit der schwierigen Diskussion, ob Herr Heimig bei der Kalkulation seiner Daten und der Zuordnung seiner Fälle in die Schubladen Fehler gemacht hätte???? Wo wäre der Benefit?
Herr Heimig gibt die Richtung vor, er sagt, wo die Selbstverwaltung das Nasenbluten auch bei mit Macumar behandelten Patienten eingroupiert haben möchte. Und gut is.
Gruß
W.
Hallo Miteinander,
...die Anfrage ans INEK (und vielleicht auch die Antwort?) stammt vom April - das Urteil vom August....
Hallo Willis,
was ist denn so schwer daran, hier mal Herrn Heimig zu folgen?!
ich dachte, das hätte ich in meinem vorigen Beitrag bereits sachlich und überzeugend dargelegt. Mehr kann ich dazu nicht sagen. Im Übrigen richtet sich die Kodierung nach den DKR und den Regeln des ICD- und OPS-Katalogs und nicht danach, welche DRG angesichts des erbrachten Aufwands angemessen erscheint.
MfG,
B . Liebermann
Hallo,
für die Kodierung ist das DIMDI und nicht das InEK zuständig. Also was sagt das DIMDI zu D68.33?
Gruß