Möglichkeit der Abrechnung von Beatmungsstunden ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung ?

  • Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

    wir sind eine neurologische Rehabilitationsklinik mit einer Abteilung Neurologische Frührehabilitation Phase B. Wir haben eine intensivmedizinische Überwachungseinheit von 12 Betten. Die Erhebung der Minuspunkte für den Frühreha-Index (FRI) intensivmedizinischer überwachungspflichtiger Zustand werden beim Barthel Index berücksichtigt. Der Pflegeschlüssel beträgt hier 1:3. Da in Erwägung gezogen wird, Beatmungspatienten aufzunehmen, ergeben sich für mich folgende Fragen.
    Ist es möglich die Beatmungsstunden auch ohne Intensivmedizinische Komplexbehandlung abzurechnen? Ist es möglich, somit das Führen der TISS und SAPs zu umgehen? Reichen für den Nachweis der Beatmungsstunden die Beatmungsprotokolle aus? Kann mir zu diesem Thema aus Sicht des MDKs jemand weiterhelfen? Da ich zum Thema Beatmung absolutes Neuland betrete, wäre ich über Ihre Hilfe sehr dankbar. :/

    Mit freundlichen Grüßen
    rotköpfchen

  • Sehr geehrtes rotköpfchen,

    Beatmungsstunden und TISS SAPS sind zwei verschiedene Dinge. In der Tat versuchen Kassenmitarbeiter, die beiden gegeneinander zu "plausibilisieren".
    Dennoch ist die Beatmung zunächst einmal abhängig von der Erfüllung der DKR. Sofern ein Patient am Tracheostoma beatmet wird, kann die Beatmungszeit nach den entsprechenden Regeln erfasst werden. Allerdings ist die Maskenbeatmung außerhalb einer Intensivstation nicht zu erfassen.
    Die KIS-Systeme lassen in der Regel die Erfassung von Beatmungsstunden auf eigens dafür vorgesehenen Formularen zu, ohne, dass das etwas mit TISS und SAPS zu tun hat.
    ICU Punkte dürften bei Ihnen nur dann anfallen, wenn die Station als Intensivstation intern gekennzeichnet ist. Die Dinge sind aber in der Regel nicht miteinander verquickt.

    Für den Nachweis von Beatmungsstunden brauchen Sie Beatmungsprotokolle, gefordert wird dabei in der Regel mehr als der Auszug der elektronischen Dokumentation, sondern ein differenziertes Protokoll der Beatmungseinstellung und der Überwachung mittels BGA, die meisten MDK-Ärzte fordern das mind. einmal / Schicht. Das steht zwar in keiner offiziellen Regel, ergibt aber auch inhaltlich einen Sinn.

    Das Beatmungsprotokoll sollte als dem klassischen Protokoll der Beatmung auf der Intensivstation ähnlich sein.

    Gruß

    merguet

  • Sehr geehrter merguet,

    vielen Dank erst einmal dafür, dass Sie mir im Bezug auf all meine Fragen immer weiter helfen. Nun zur o.g. Thematik:
    Da alle Patienten, die wir in die Neurologische Frührehabilitation aufnehmen ein Tracheostoma haben, kommt die Maskenbeatmung für uns nicht in Frage. Es ist möglich die in unserem Abrechnungssystem Beatmungsstunden zu erfassen. Die Beatmungsprotokolle müssen Ihren oben aufgeführten Punkten für unsere Einrichtung angepasst werden. Ein differenziertes Protokoll der Beatmungseinstellung und der Überwachung mittels BGA war mir so auch bekannt und das fordert auch der zuständige MDK für unseren Standort der Klinik ein. So wie ich es verstanden habe, ist es möglich, die Beatmungsstunden durch ein Tracheostoma dann mit der Neurologischen Komplexbehandlung der Frührehabilitation ( 8-552.) zusammen zu kodieren, solange alle Strukturvoraussetzungen für beide erfolgt sind.

    Liebe Grüße
    rotköpfchen

  • Guten Morgen,
    genau so ist es.

    Gruß
    merguet

    Hallo Zusammen.

    Auch wir haben eine neurolog.Frühreha Phase B. Die Patienten mit einem Tracheostoma werden dabei auf der Intermediate-care versorgt. Ab und an haben wir Pat. mit einer Heimbeatmung. Die Beatmungsstunden werden uns vom MDK hier nur anerkannt, solange der Betroffene i.v. Medikamente benötigt. Also z.B. Antibiose über einen ZVK erhält.Liegt der MDK da richtig mit seiner Forderung? Nach Auslegung der Kodierrichtlinien würde ich sagen Ja. Ich hätte aber trotzdem gerne Meinungen dazu.
    Es stellt sich auch wieder mal die Frage was unter intensivmedizinischer Überwachung zu verstehen ist.

    Liebe Grüße
    Crazynurse

  • Hallo Zusammen,
    zu beachten ist, dass die Beatmungsstunden langzeitbeatmeter Patienten (Heimbeatmung) nur angerechnet werden dürfen, wenn die Betreuung auf der Intensivstation erfolgt.
    Lieben Gruß

  • Hallo,

    es geht nicht darum ob der Patient die Fliesen der Intensiv-Station gesehen hat...

    .....Für den Sonderfall von heimbeatmeten Patienten, die über ein Tracheostoma beatmet
    werden, ist analog zur Regelung zu intensivmedizinisch versorgten Patienten, bei denen die
    maschinelle Beatmung über Maskensysteme erfolgt, vorzugehen.
    Dies bedeutet, dass die Beatmungszeiten zu erfassen sind, wenn es sich im Einzelfall um
    einen „intensivmedizinisch versorgten Patienten“ handelt.....

    Es geht darum was genau ist ein intensivmedizinisch versorgter Patient, welche Kriterien (Parameter) brauche ich als Beweis! . Wie immer gibt es sie bestimmt aus einem guten Grund nicht....

    Gruß Attila

  • Ich stimme Attila zu, daher ist die MDK Forderung nach einer iv- Therapie wohl nur eine individuelle Absprache. Intensivmedizinische Versorgung und Aufenthalt auf einer Intermediate Care Einheit passen für mich nur bedingt zueinander

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo,
    als Nachweis für eine intensivmedizinische Versorgung kann bspw. TISS-28 berechnet werden ( s. bspw. hier ).
    Gruß
    GenS

  • Hallo Zusammen
    Gibt es Urteile bzw. hat sonst jemand Erfahrung mit den Kassen, wann die Intensivbehandlung der LZ-beameten Patienten akzeptiert wird?
    Wir haben hier nämlich auch Fälle, in denen die Patienten zwar auf der ITS lagen, aber ehrlich gesagt wohl nur, weil sie eben pflegeintensiver sind. Als Nebeneffekt konnten die Beatmungsstunden gezählt werden.
    Habt ihr Kassen, die die Notwendigkeit der ITS anfragen und damit durch kommen? Habt ihr Gegenargumente? Bin gerade wirklich verwirrt. Dachte nicht, dass das angefragt wird.
    Danke für jeden Hinweis und jede Idee

  • Guten Tag,

    eine bekannte Diskussion dreht sich um die Frage der Abgrenzung von Intensivbehandlung und Intensivüberwachung.
    Die Diskussion ist nicht abschließend geführt. Als Merkmal einer Intensivbehandlung gilt nämlich unter anderem eine Beatmung. Bei einem LZ-beatmeten Patienten ist dies wohl anders zu bewerten.
    Sofern keinerlei Änderungen physiologischer Variablen gegenüber der Heimbehandlung zu registrieren sind (wie etwa bei resp. Infekten, Kreislaureaktionen, Atemwegeserkrankungen), sofern sich also gegenüber dem Heim-Setting gar nichts ändert, dürft die Argumentation schwer werden.
    Jede Art von Zustandsverschlechterung, die neben der Beatmung auch weiteres therapeutisches Eingreifen wie etwa i.v. Therapie, häufigeres, ggf. auch bronchoskopisches Absaugen oder ähnliches erforderlich macht und zudem unter Monitoring stattfindet, dürft die Abrechenbarkeit untermauern.

    Gruß

    merguet