Hallo zusammen,
habe aktuelle eine neue Spielart auf dem Tisch, die sich offenbar ein findiger Kassenmitarbeiter ausgedacht hat: KH behandelt Patient X und verlegt diesen später zur Durchführung einer neurol. Frühreha oder Geri-Komplex in KH B obwohl KH A diese Behandlugnen auch durchführen könnte. Grund hierfür ist entweder der Patientenwunsch oder aber eine akute Auslastung der eigenen Kapazitäten, nicht jedoch rein wirtschaftliche Interessen nach dem Motto der OPS bringt KH A keinen Mehrerlös, daher Verlegung um das Bett frei zu bekommen. Die KK macht nun eine Vergleichsrechnung auf und stellt die Kosten für eine getrennte Abrechnung in den beiden KH einer fiktiven Abrechnung in KH A, bei der sämtliche Daten aus KH B mit in die Abrechnung von KH A einfließen, gegenüber. Soweit hier dann Mehrkosten bei getrennter Abrechnung herauskommen, werden diese bei der Abrechnung von KH B (!) in Abzug gebracht.
Ist dieses Vorgehen bereits flächendeckend bekannt? Für mich stellt sich hier primär die Frage der Rechtsgrundlage (für fiktiv-wirtschaftlich kann ich hier keinen Anhaltspunkt erkennen, da es m.E. keinen Unterschied machen darf, ob das KH die OPS selbst per se nicht erbringen kann oder schlicht temporär keine Kapazitäten mehr hat; zudem sollte sich dies ja aufgrund der Änderung von § 8 Abs. 5 KHEntgG eh erledigt haben) bzw. ob die KK nicht eigentlich § 39 Abs. 2 SGB V anwenden müsste, um ggf. den Patienten mit den Mehrkosten zu belegen. Schließlich sehe ich hier auch nicht KH B in der Pflicht, sondern allenfalls KH A, da B ja die "unwirtschaftliche" Verlegungsentscheidung gar nicht trifft bzw. dies nicht überprüfen kann.
Bin gespannt auf Rückmeldungen der Gemeinde...
MfG, RA Berbuir