Hallo wertes Forum,
erneut stellt sich mir die Frage, für welche Fälle Strafabschläge möglich sind?
- Für Fälle, die ab 1.1.2020 aufgenommen wurden?
- Für Fälle, deren Rechnung ab 1.1.2020 gestellt wird, also auch solche, die z.B. vor dem 1.1.2020 behandelt wurden?
Nach meinem Verständnis sind die Verfahrensregularien (Einleitung der Prüfung, Übersendung der Unterlagen, Frist zur abschließenden Entscheidung) eindeutig in der Übergangs-PrüfvV geregelt, so dass für die Verfahrensregularien 1. gilt.
Besteht aber die Möglichkeit zu Strafabschlägen auch schon für Fälle aus 2019, die jedoch erst in 2020 abgerechnet werden?
Wer kann diese Frage beantworten?
Viele Grüße
Medman2