(Neuer) AOP-Katalog, Hybrid-DRGs und "Einheitliche Sektorengleiche Vergütung" - same things, different name?

  • Hallo,

    wer sagt das Hybrid AOP sticht? Das war schon im Referentenentwurf unscharf formuliert und wird jetzt erst irgendwie verhandelt. Und wenn wir alle Pech haben zieht bei den ambulanten Fällen irgendjemand das fiktive wirtschaftliche Alternativverhalten aus der Tasche.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Sofern der Fall als Fallart stationär läuft, ist dieser als Hybrid DRG abzurechnen. Das ist recht simpel, da die grouper im stationären Bereich dies schon jetzt auswerfen und die Abrechnung nach Hybrid DRG die nach AOP sticht. Interessanter ist die Frage bei den "ambulanten" Hybrid DRG. Hier ist seitens der Softwarehersteller oft noch kein Workflow implementiert. Oder bekommen Sie Ihre ambulanten Fälle in einen (ursprünglich stationären) DRG grouper?

    Wir noch nicht...

    VG

    Das kann wohl noch niemand. Ich habe es geschafft in unserem KIS eine Hybrid-DRG (G24M, eine Übernachtung) zur Abrechnung zu bringen über §301 DTA. War etwas aufwendig die ganzen Zuschläge der DRGs hier herauszubekommen, aber das geht. Der Kostenträger hat die Abrechnung aber nicht akzeptiert weil die falschen Segmente genutzt wurden. Woher die das schon wissen ist mir ein Rätsel. Dass die Abrechnung der Fälle noch nicht geregelt ist, hätten mir als Begründung besser gefallen.

    Laut DKG-/HKG-Rundschreiben wird es voraussichtlich erst zum 1. April eine Vereinbarung geben, selbstverständlich rückwirkend zum Jahresanfang. Bis dahin steht die Abrechnung und die Kosten laufen auf. Aber wenn die Ärzte statt Hernien zu operieren Däumchen drehen entstehen ja auch weiterhin Kosten, die bekannte "Eh da Kosten".

    Hat der Satz "Alle weiteren Abrechnungsmöglichkeiten sind ausgeschlossen?" nicht in die Rechtsverordnung geschafft?

  • Habe die ersten Fälle mit Auffälligkeiten:

    1. Fall

    3 Monate altes Kindes , OP letzte Woche, OP mit OPS 5-5301 beiseits Stat stetting DRG G24B - Eingriffe bei Hernien ohne plastische Rekonstruktion der Bauchwand, mit beidseitigem oder komplexem Eingriff oder Alter < 14 Jahre mit äußerst schweren oder schweren CC

    nun

    HybridDRG G24N Eingriffe bei Hernien ohne plastische Rekonstruktion der Bauchwand, mit beidseitigem oder komplexem Eingriff oder Alter < 14 Jahre mit äußerst schweren oder schweren CC

    ohne Override option einer möglichen Ausnahmeregelung z.b. unter 1 Jahr. Im Definitionsalgorithmus Handbuch Katalog 6/24 ist dies auch nicht vorgesehen.

    2. Fall

    Erwachsener Mann Nabelbruch 5-534.35 und Leistenbruch 5-530.1 und im stat. Setting wäre es DRG G24B - Eingriffe bei Hernien ohne plastische Rekonstruktion der Bauchwand, mit beidseitigem oder komplexem Eingriff oder Alter < 14 Jahre mit äußerst schweren oder schweren CC nun HybridDRG G24N.

    Wäre die OP ausschließlich der Nabelbruch 5-534.35 und ohne Leistenbruch OP = DRG G24B!!

    Keine Override option möglich. Ausnahme- oder Ausschlußregelung z.b. unter 1 Jahr sind im Definitionsalgorithmus Handbuch Katalog 6/24 auch nicht vorgesehen! Selbst bei AOP Fällen und Kontextfaktoren gibt es Möglichkeiten eine differenzierte und ggf. overide option zu erreichen. Ich hatte die Vorstellung dass die Hybrid DRG`s eigentlich potentiell ambulante bisher stat. erbrachte Leistungen ersetzten sollen. Nicht jedoch ggf. im stat Setting begründbare Fälle (wie Alter oder Nabelbruch in Kombination mit der HybridDRG OPS Leistung).

  • Ich verstehe ihre Frage nicht wirklich. Wie hätten Sie es denn gerne? Jetzt werden alle OPs dieser Art, egal ob als ambulante Operation (ohne Übernachtung) oder als kurzstationärer Aufenthalt (eine Übernachtung) als Hybrid-DRG abgerechnet. Das ist der Weg. Wenn die Patienten die Indikation für eine oder mehr weitere Nächte erfüllt sind wir wieder raus aus der sektorengleichen Versorgung nach § 115f SGB V.

    Warum soll es ein Kriterium geben, dass bei Alter <1 das Abbiegen in die Hybrid-DRG verhindert?
    Sie können den Patient ja nach seinen Hernienverschlüssel gerne bis zum Abend des nächsten Tages noch stat. behalten, bekommen dafür nur keinen Cent mehr als bei einem Patienten, den sie nach wenigen Stunden schon entlassen können.

  • Ich glaube dass man die Definitionshandbücher zu den Hybrid DRG Katalog schon sehr differenziert lesen kann. Neben PCCL größer gleich 3 und VWD größer gleich 2 Tage und den Einschlusskriterien der Tabellen nach ICD/OPS, gibt es auch ein drittes Logikfeld mit der Angabe: NICHT (Ausschluß Kontextfaktoren). Hier müsste analog der AOP/Kontextfaktoren Berücksichtigungen finden, die leider im Katalogwerk nicht aufgelistet und (noch nicht) gepflegt sind.

    Ich kann die Ambulantisierung die politisch gewollt ist gut nachvollziehen und unterstützen. Ich sehe jedoch dass damit auch sämtliche andere stationäre DRG Fälle wegfallen, die oben meiner Meinung Ausnahmetatbestände sehr wohl berücksichtigt werden müssen. Dies medizinisch (da Überwachung zwingend notwendig - nicht optional!) als auch im Rahmen der bisherigen Systematik (OPS mit höherem Aufwand hat Vorrang) und der damit verbundenen Kalkulation des InEK.

    Wenn wie beschrieben ein einziger OPS aus dem OPSDRGHybridkatalog dazu ausreicht, auch andere gleichzeitig vorhandene OPS (deren Operationen ausschließlich im stationören Setting erbracht werden) in der Logik zu"überoptionieren", stimmen meiner Meinung nach die getroffenen Aussagen zu den Hybrid DRG nicht. Ich kann die Definition "von allen OP´s dieser Art" nur im Bereich einer 1:1 Zuordnung Hybrid DRG : 1 OPS aus dem OPS Katalog (analog der sektorengleichen Versorgung nach § 115f SGB V) nachvollziehen. Jedoch keine generelle Zuordnung ohne jegliche Berücksichtigung anderer OPS. Analoge Diskussionen hatten wir zum AOP Katalog und den eingeführten Kontextfaktoren und OPS letztes Jahr bereits geführt.

    Ich versuche es bei der DKG und InEK, da ja eine Valdierung über die bis dahin abgerechneten HybriDRG ja erst im nächsten Quartal stattfinden soll. Zusätzlich freue ich mich auch schon auf die Fälle mit einer VWD von größer gleich 2 Tagen, bei denen die SLT und der MD davon ausgehen dass bei einer besseren internen Organistation, diese als HybridDRG abrechenbar wären.

  • Hallo in die Runde,

    Vielleicht komme ich ja nicht ganz mit beim dem Thema,

    aber es gibt doch auch Kontextfaktoren im Definitionshandbuch die hinterlegt sind. Und schon ist man aus dem Thema Hybrid wieder raus. Sicherlich gibt es einige Fälle die in der Hybrid landen auch viele eben durch die Kontextfaktoren nicht.

    Gruß die Hütti

  • Hallo,

    wer sagt das Hybrid AOP sticht? (...)

    Hallo zusammen,

    da die Grundlage für die Hybrid-DRG eine spezielle sektorengleiche Vergütung ist (§116f Abs.1 Nr. 1: „eine spezielle sektorengleiche Vergütung, die unabhängig davon erfolgt, ob die vergütete Leistung ambulant oder stationär erbracht wird“), sollte – eigentlich – die Abgrenzung zum AOP-Katalog einfach per Definition funktionieren (ich weiß: "never say never"). Man erwartet dabei jedoch konsequenterweise eine Anpassung des AOP-Katalogs, damit sich die Leistungen nicht überschneiden.

    Interessant ist noch, dass aktuell bspw. unsere KIS/Grouper Konstellation sowohl die Ermittlung von Hybrid-DRG als auch die AOP-Abrechnung bei gleichen Sachverhalten zulässt – je nach dem, ob der Fall stationär oder ambulant geführt wird. Der Witz ist: man könnte die AOP-Fälle direkt nach EBM abrechnen. Niedriger als die angekündigte Hybrid-DRG. Aber dafür gleich. Die Hybrid-DRG wird man wohl frühestens ab April zu Abrechnung bringen können. Je nach Volumen dieser Leistungen entsteht für das Krankenhaus ein Liquiditätsproblem.

    Grüße

  • ... hm, bilden wir Hernien, bei denen wir eine Übernachtung nicht für erforderlich halten als AOP ab, oder als stationären Fall ohne Übernachtung ?

    Cannabis-Legalisierung hin oder her, erst mal Probleme lösen, bevor man neue Probleme schafft... wer A sagt wird oft auch um ein B gebeten...

    mfG

    C. Hirschberg

  • Hallo zusammen, kurze Zwischenfrage meinerseits: Muss man bei Abrechnung einer Hybrid DRG (mit Haupt OPS aus dem AOP Katalog) noch eine "MBEG" für die stationäre Durchführung an die Kasse mit der Schlussrechnung übermitteln?

    Liebe Grüße


    da_Medico

  • Guten Morgen,

    warum sollte es noch notwendig sein? Der Kasse dürfte es doch egal sein, wie wir die Verweildauer in diesen Fällen steuern. Das Problem dürfte eher bei den Fällen liegen, die primär keine MBEG erhalten haben, weil Annahme Hybrid, dann aber doch über irgendeinen Kontext wieder in eine "normale" DRG fallen. In diesen Fällen wird die Kasse sie bestimmt wieder einfordern.

    ....Wahnsinn ist auch ein Sinn....

    Gruß Attila

  • Hallo Attila,

    Wenn wir einen Kontextfaktor kodiert haben , muss keine MBEG erstellt werden , da Kontextfaktor kodier wurde. Bei Patientenindiv. Begründung, vermutlich ja.

    Und bei Hybrid DRG auch keine MBEG.

    Gruß die Hütti