Hauptdiagnose und Verlegung

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    Zitat


    Original von C-Hirschberg:
    DKR D007
    Beispiel 2...leitet aber dann doch sehr in die Irre...

    Hallo Herr Hirschberg,

    ich hatte ja schon gesagt, dass die Anwendung der Regel nicht falsch ist, wenn man Sie hier ansetzt :jay:.

    Ich lasse es aber erst gar nicht dazu kommen, denn das Ergebnis der Aufnahmeuntersuchung bestimmt für mich die Veranlassung des stationären Aufenthalts. Hier in dem Beispiel handelt es sich um eine stationär behandlungsbedürftige Erkrankung, die die ursprüngliche zur stationären Behandlung hätte führende Hüftkopfnekrose als gänzlich irrelevant erscheinen lässt. Ehrlich: Was interessiert mich da, was da auf der Einweisung steht. Außerdem: Was sollte es für ein Problem geben, wenn eine Kasse die hierfür völlig korrekt zugeordnete DRG in Rechnung gestellt bekommt?

    Zu dem Beispiel: Hier wird eine OP verschoben, aber ich glaube nicht, das bei einer Sinusitis eine entsprechende stationäre Behandlung erfolgt.

    Gruß

    --
    D. D. Selter

  • Da wir schon gerade Paragraphen reiten:

    DKR D007a greifen nur, wenn der Patient entlassen wurde!

    Eine interne Verlegung ist keine Entlassung im Sinne der DKR D007a.

    Kode Z53.- ist also nicht anzugeben.

    Wenn eine Behandlung geplant ist, steht der ursprüngliche Aufnahmegrund ja schon vor der Aufnahmeuntersuchung fest. Wird der Patient also zur z.B. Hüft-Tep einbestellt und in der Aufnahmeuntersuchung eine behandlungsbedürftige AA diagnostiziert, kann die AA in keinem Fall zur HD werden, weil sie in keinem kausalen Zusammenhang zur Einweisungsdiagnose steht.

    Das sind nunmal die DKR.

    Als privater Kostenträger sind wir gezwungenerweise mittlerweile leider soweit gegangen, bei fast jeder DRG-Rechnung mind. den Entlassungsbericht anzufordern und wenn nötig eine Patientenbefragung durchzuführen, um die Hintergründe der stationären Aufenthalte zu erfahren, weil einige Krankenhäuser wie im Wilden Westen abrechnen.

    Just my 2 cents!

    Gruss Laslo

  • Hallo Forum,

    das Beispiel zeigt mal wieder eindrücklich, wie wichtig es für das Krankenhaus ist, ein gute (und gut dokumentierte) Aufnahmeuntersuchung durchzuführen.

    Ob in dem konkreten Beispiel die Aufnahmeuntersuchung nun am Aufnahmetag vor Betreten der orthopädischen Station z.B. in der Ersten Hilfe oder am Aufnahmetag auf der orthopädischen Station stattfindet, ist von den jeweiligen Organisationsformen der unterschiedlichen Kliniken abhängig und sollte in der Folge nicht die DRG-Zuordnung bestimmen, da die letztendlich erbrachte med. Leistung ja die gleiche ist.
    Es ist auch unerheblich, ob der Pat. physikalisch in einem Bett auf der Orthopädie oder in der Kardiologie liegt, wichtig ist nur die fachliche Zuordnung für den Aufnahmetag und dies kann administrativ geändert werden, wenn die Aufnahmeuntersuchung auf der orthop. Station die internistische Behandlungsnotwendigkeit ergibt und eine andere Fachabteilungszuordnung getroffen wird.

    In Kenntnis der DKR D002b und unter der oben beschriebenen Prämisse der sofortigen Änderung der Fachabteilungszuordnung schon für den Aufnahmetag und somit der Angabe der Notwendigkeit der stat. Behandlung rein aus internistischer Ursache, spreche ich mich für die I48 als HD aus. Hüftkopfnekrose u.a. als ND; Z53 ist dann nicht anzugeben (macht in Verbindung mit I48 als HD dann keinen Sinn).

    Herrn Rembs möchte ich nur kurz erwidern, dass meiner Meinung nach die AA nicht als Komplikation der Hüftkopfnekrose aufgefasst werden kann, deshalb die zitierte Bestimmung des §8 Abs.5 KHEntgG nicht anzuwenden ist.

    Gruß

    K. Runge-Durst

    Gruß,
    KRD :thumbup:

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Laslo-DRG:
    Wenn eine Behandlung geplant ist, steht der ursprüngliche Aufnahmegrund ja schon vor der Aufnahmeuntersuchung fest. Wird der Patient also zur z.B. Hüft-Tep einbestellt und in der Aufnahmeuntersuchung eine behandlungsbedürftige AA diagnostiziert, kann die AA in keinem Fall zur HD werden, weil sie in keinem kausalen Zusammenhang zur Einweisungsdiagnose steht.

    Das sind nunmal die DKR.

    Guten Tag Laslo,

    mit Verlaub: Das sind nicht die DKR, sondern Ihre persönliche Meinung.

    Aus einem gleichgelagerten Thread (siehe hier):

    Guten Morgen,

    ich hatte Mitte Dezember 02 den Fall an die DKG weitergeleitet. Die Stellungnahme kam nun:

    -----Ursprüngliche Nachricht-----
    Von: D. Selter
    Gesendet: Montag, 16. Dezember 2002 13:10
    Betreff: Aufnahmediagnose

    Sehr geehrter Herr Dr. Schreck,

    ...Die Frage wurde im Forum von mydrg gestellt und ich gab eine entsprechende Antwort. Dennoch sehen einige weiterhin die Einweisungsdiagnose (hier Schluckstörung) als HD, da die Patientin deswegen vom niedergelassenen Arzt eingewiesen wurde, somit die stationäre Aufnahme darauf zurückzuführen sei. Diese Interpretation der DKR ist aber in meinen Augen nicht nachvollziehbar.
    ...(Schilderung des Falls)...

    22.01.2003 15:21

    Sehr geehrter Herr Selter,
    herzlichen Dank für Ihre Anfrage vom 16.12.2002, die wir hiermit beantworten: Der von Ihnen vorgetragenen Meinung kann ich mich voll und ganz anschließen. Ich kann nur nochmals auf die Deutschen Kodierrichtlinien, Version 2003, D002b (Hauptdiagnose) hinweisen. In der Definition ist der Sachverhalt klar dargestellt. Eine nochmalige Unterstreichung folgt durch den Satz: \"Die nach Analyse festgestellte Hauptdiagnose muss nicht der Aufnahmediagnose entsprechen.\"
    Wir hoffen, Ihnen mit unseren Ausführungen weitergeholfen zu haben und verbleiben
    mit freundlichen Grüßen
    Dr. med. Jens-Uwe Schreck
    Referent Bereich Medizin
    Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V.

    Zitat

    Als privater Kostenträger sind wir gezwungenerweise mittlerweile leider soweit gegangen, bei fast jeder DRG-Rechnung mind. den Entlassungsbericht anzufordern und wenn nötig eine Patientenbefragung durchzuführen, um die Hintergründe der stationären Aufenthalte zu erfahren, weil einige Krankenhäuser wie im Wilden Westen abrechnen.

    Ohne jetzt auf diese Kontrollart eingehen zu wollen, es heißt nicht \"Der Wilde Westen\", sondern \"Das lernende System\".

    Gruß


    --
    D. D. Selter

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,


    Zitat


    Original von Klaus Runge-Durst:
    Herrn Rembs möchte ich nur kurz erwidern, dass meiner Meinung nach die AA nicht als Komplikation der Hüftkopfnekrose aufgefasst werden kann, deshalb die zitierte Bestimmung des §8 Abs.5 KHEntgG nicht anzuwenden ist.


    Hallo Herr Runge,
    Wir sind der gleichen Meinung!
    Mein posting war als Szenario gedacht, wie beurteilt das der MDK Gutachter


    Hallo Laslo-DRG

    Zitat


    Original von Laslo-DRG:

    Als privater Kostenträger sind wir gezwungenerweise mittlerweile leider soweit gegangen, bei fast jeder DRG-Rechnung mind. den Entlassungsbericht anzufordern.....
    weil einige Krankenhäuser wie im Wilden Westen abrechnen.


    Weil einige Häuser (1%, 3%, 5%?) “wie im wilden Westen abrechnen“wird bei jeder DRG-Rechnung der Entlassungsbericht angefordert???
    Wer ist hier der Cowboy und "€žschießt"€œ auf alles, was sich bewegt?


    Gruß

    E Rembs

  • Hallo Herr Selter,

    ich will ja hier nicht Haare spalten, aber ich lese das Beipiel auch im siebten Anlauf so:

    1) Am Aufnahmetag...festgestellt (NICHT bei der Aufnahmeuntersuchung)
    2) eine "neue" TAA festgestellt... (warum neu in ""?)

    Gruß,


    ToDo

    P.S.: Köstlich, ich stelle mir gerade einen alten Hollywoodstreifen vor:

    "Sehen Sie John Wayne und Clarke Gable in

    Rauchende DRG´s - Duell im lernenden System"

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo Forum,

    ich bin sehr erfreut, dass diese Fall hier solche Diskussionen auslöst. Inzwischen habe ich festgestellt, dass (schon wieder dass) die ersten Stunden des Ablaufs der stationären Aufnahme hier vielleicht besonders wichtig sind: wer hat den Mann zuerst gesehen, hat der Anästhesist die AA bei seiner Visite bemerkt??, hat vorher der Orthopäde die Indikation zur stationären Aufnahne nach körperlicher Untersuchung gestellt??
    Ich weile derzeit nicht vor Ort, werde aber am Montag oder Dienstag versuchen die Einzelheiten zu disem Fall etwas zu präzisieren.
    Wünsche allen ein schönes Wochenende und keinen Dienst!

    Gruß

    Bertram

  • Zitat


    Original von Laslo-DRG:
    Da wir schon gerade Paragraphen reiten:


    Yeee ha

    Zitat


    DKR D007a greifen nur, wenn der Patient entlassen wurde!

    Ja,... wurde er doch auch! Erst dann kann man doch überhaupt eine korrekte DRG ermitteln :jay:

    Zitat


    Eine interne Verlegung ist keine Entlassung im Sinne der DKR D007a.


    Yeah !

    Zitat


    Kode Z53.- ist also nicht anzugeben.


    Brrrr ..! Momentmal, dieses Exklusivum kann ich nirgends sehen! Lesen Sie DKR D007a mal mit "... die Operation wurde aufgrund eines am Operationsmorgen aufgetretenen Herzinfarktes verschoben." Darf da die Z53.- nicht mehr kodiert werden ? (Gehe davon aus, dass Sie den Patient erst nach entsprechendem Überwachungsaufenthalt entlassen).

    Gebe zu, dass das Ganze jetzt wieder in die Kümmelspalterei abgleitet, aber D007 nennt keinerlei Zeiträume innerhalb derer der Patient das Haus verlassen muss!

    MfG

    C. Hirschberg

  • Hallo Forum,

    nochmals zu diesem Fall: die stationäre Aufnahme erfolgt am Nachmittag, der Patient kommt sitzend im Rollstuhl. Bereits bei der Aufnahme wird die tAA (100-140) bemerkt. Der Anästhesist verlang die kardiologische Behandlung.
    Der Patient gibt an bereits seit Mitte 2001 eine intermittierende Absoluta zu haben, nimmt seit dieser Zeit (wahrscheinlich) Rytmonorm.
    Der Patient berichtet außerdem, dass er in ambulanter kardiologischer Behandlung ist, sein Kardiologe hatte 3 Wochen vor der stationären Aufnahme wieder eine Absoluta festgestellt. Therapeutische Konsequenzen??? Die Einweisung erfolgt durch den Hausarzt zur Op.
    Ergeben sich aus diesem „Werdegang“ neue Aspekte bezüglich der Kodierung.
    ?( ?(

    Gruß

    Bertram