Sehr geehrter Herr Sommerhäuser,
Sie zitieren den Kabinettsentwurf zum KHEntgG
[/quote]
Hier steht etwas darüber:
§ 21 - KHEntgG (Kabinettsentwurf S. 20)
Übermittlung und Nutzung von DRG-Daten
(1) Das Krankenhaus übermittelt auf einem maschinenlesbaren
Datenträger jeweils zum 31. März für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Daten nach Absatz 2 an eine von den Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu benennende Stelle auf Bundesebene (DRG-Datenstelle). Erstmals sind zum 1. Juli 2002 Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Nr. 2 Buchstabe a bis f für alle vollstationären und teilstationären Krankenhausfälle des zweiten Halbjahres 2001 zu übermitteln.
...
Die DRG-Datenstelle prüft die Daten auf Plausibilität und übermittelt jeweils bis zum 1. Juli die
[/quote]
Dabei lassen Sie meiner Auffassung nach die laufende Abrechnung mit den Krankenkassen ausser Acht. Eine einmalige Übermittlung der Diagnosen und Prozeduren pro Jahr kann unter dem deutschen Kassenmodell nur zu Liquiditätsproblemen bei den Krankenhäusern führen. Dann müsste man (wie zum Beispiel im Kanton Zürich) mit Abschlagszahlungen arbeiten.
Ich fürchte, dass Ihnen der §301 mit allen Einzelheiten (Drei-Tage-Frist u.ä.) erhalten bleiben wird. Wenn ich es recht erinnere, gibt es auch eine Aussage seitens der Datenschützer zum 301er, die sich nicht dagegen ausgesprochen haben(allerdings kann ich ihn zur Zeit nicht wiederfinden).
D. Decker