Verlegungsdiagnose

  • Hallo alle zusammen,

    Habe mal wieder eine Frage Zwecks Verlegungsdiagnose.
    Pat. wird zu uns verlegt nach Knie-TEP OP,mit einer
    Infektion des Knie. Es hat sich eine Nekrose auf der
    OP-Wunde gebildet.Bei uns soll nun die weitere Therapie
    erfolgen.
    Nun sind sich die Ärtze nicht ganz einig.
    1.Ist es wohl eigentlich eine Garantieleistung des anderen KH.
    2.Was ist jetzt HD?
    Pat. liegt noch bei uns und nun soll ich schon mal den Fall
    \"durchrechnen\",wie es am besten(korrekt) geht.
    Ich würde die M17.1 als HD setzen,da Verlegung erfolgte
    und es sich um Folgezustand handelt.Oder muss T81.4 HD
    sein??
    Habe mit diesem Fall schon einigen Ärger und würde mich über
    schnelle Hilfe freuen.

    Gruß
    Zabi

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Sie nennen als HD das, was den Patienten zu Ihnen treibt. Hier also die Infektion. Entsprechende Kodes hierfür finden Sie unter T.... Bitte 1919a Komplikationen bei chirurgischen Eingriffen und medizinischer Behandlung anschauen.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Guten Morgen.

    Eine \"Garantieleistung\" ist zwar von der Überlegung korrek ist aber symantisch nicht richtig. In der vorherigen Klinik gab es eine Verweildauer des Patienten. Unter Berücksichtigung der Nebendiagnosen und der Hauptdiagnose ist die jetztige stationäre Aufnahme mit dieser zu korrelieren, das heißt die abgerechnete Summe misst sich an der in Anspruch genommenen Verweildauer. Bei erneuter stationären Aufenthalt gilt es mit der vorherigen Klinik die jetztige stationäre Dauer abzurechnen bezogen der Verweildauer des Patieten auf beide stationäre Aufenthalte in Korrelation des Entgelt. Somit haben Sie recht, das die vorherige Klinik in Regress genommen werden wird.

    Gruß

  • Zitat


    Original von Jod-KHW:
    Eine \"Garantieleistung\" ist zwar von der Überlegung korrek ist aber symantisch nicht richtig. In der vorherigen Klinik gab es eine Verweildauer des Patienten. Unter Berücksichtigung der Nebendiagnosen und der Hauptdiagnose ist die jetztige stationäre Aufnahme mit dieser zu korrelieren, das heißt die abgerechnete Summe misst sich an der in Anspruch genommenen Verweildauer. Bei erneuter stationären Aufenthalt gilt es mit der vorherigen Klinik die jetztige stationäre Dauer abzurechnen bezogen der Verweildauer des Patieten auf beide stationäre Aufenthalte in Korrelation des Entgelt. Somit haben Sie recht, das die vorherige Klinik in Regress genommen werden wird.

    Hallo,

    Sie meinen vermutlich, da es sich um eine Komplikation handelte, wird das Ganze aus Kassensicht als ein Fall angesehen und daher müssen sich die beiden Krankenhäuser die DRG-Fallpauschale teilen ?

    Grundsätzlich klingt dies nachvollziehbar, ich kenne aber keine gesetzliche Regelung, aus der man dies ableiten könnte.

    Es handelt sich für beide Krankenhäuser um eigene DRG-Fälle, die HD-Definition gilt jeweils für jeden der beiden KH-Aufenthalte, falls im 1.KH vor der mVD verlegt oder im 2.KH die mVD nicht erreicht wurde, werden eventuell Verlegungsabschläge fällig !

    Mit freundlichen Grüßen

    C. Hirschberg

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag,


    Zitat


    Original von C-Hirschberg:

    Grundsätzlich klingt dies nachvollziehbar, ich kenne aber keine gesetzliche Regelung, aus der man dies ableiten könnte.

    Es handelt sich für beide Krankenhäuser um eigene DRG-Fälle, die HD-Definition gilt jeweils für jeden der beiden KH-Aufenthalte, falls im 1.KH vor der mVD verlegt oder im 2.KH die mVD nicht erreicht wurde, werden eventuell Verlegungsabschläge fällig !


    Genau so ist es!!!

    Der Behandlungsvertrag mit dem Arzt ist ein Dienstvertrag (§§ 611ff BGB) im Gegensatz zum Werkvertrag (§§ 631 ff BGB)
    Regressansprüche sind nur möglich bei Nachweis eines ärztlichen Behandlungsfehlers (Kunstfehler).
    Wundheilungsstörung bedeutet nicht automatisch Behandlungsfehler!!


    Gruß

    E Rembs

  • Guten Morgen werte Mitstreiter!

    Hat das operierende Haus bereits einen Vertrag zur integrierten Versorgung abgeschlossen, könnte auch ein Werkvertrag vorliegen. Dann müßte die Kostenerstattung durch das verlegenden Haus erfolgen (Garantieleistung).

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo Herr Killmer,

    wieso sollte innerhalb der iV eine Leistungserbringung auf Werkvertragsbasis erfolgen wenn im Aussenverhältnis gerade kein Werk geschuldet wird ? Das innerhalb behandelnder Ärzte der Patient entgültig zum Werk (Sache) wird :biggrin: sei dahingestellt.

    Gruss, Allons!