Auch Ihnen einen wunderschönen guten Morgen, McHenze
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Original von McHenze:
Hallo Forum, guten Morgen TODO,
die Einleitung eines Prüfverfahrens ist eindeutig an die Frist der Rechnungsfälligkeit gebunden. Nebulöse Diskussionen darüber, wie und wann die Einleitung des Prüfverfahrens tatsächlich erfolgt ist, halte ich weder für spannend, noch für zulässig.
na, wo der Unterschied zwischen unserer nebulösen Diskussion hier und Ihrer Beratung mit der Juristerei liegt, müssten Sie mir mal in aller Ruhe erklären. Sie mögen die Diskussion nicht spannend finden, für mich ist und bleibt sie das.
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Für uns ist das aktenkundige Datum lt. Gutachtentext entscheidend, zu dem die Kasse den MDK mit der Prüfung beauftragt hat.
Na, da sind wir uns doch vollkommen einig, es sei denn, die Kasse hat Ihnen bereits vor diesem Datum bekannt gegeben, dass Sie den Fall prüft; das Datum könnten Sie wohl schwerlich ignorieren, oder?
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Aus Kulanz bearbeiten wir auch Anforderungen bis 14 Tage nach Rechnungsfälligkeit und halten damit das Kriterium \"zeitnah\" für erfüllt.
Na, das ist doch mal nett.
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In leistungsrechtlichen Fragen ist unser Ansprechpartner immer die Kasse und nicht deren Prüfbehörde. Insofern sind \"Regressansprüche\" gegenüber dem MDK nicht zielführend. Es liegt bei der Kasse, nachgeordnet Organisationsdefizite ihrer Prüfbehörde zu managen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
1. habe ich bereits gemutmaßt, dass solche Regressansprüche ins Leere gehen werden. Zudem haben Sie wohl nur mit viel Phantasie aus meinen Worten entnommen, dass ich Ihnen als Krankenhaus diese Regressansprüche anheim gestellt habe!? Da der finanzielle Schaden ja in der Tat uns entsteht, habe ich durchaus die Kassen als Absender verstanden!
2. Der MDK ist nicht \"unsere Prüfbehörde\". Daher ist es auch nicht ganz so einfach, Organisationsdefizite einseitig von Kassenseite zu beseitigen. Natürlich haben die Kassen durch die umlagefinanzierte Tragung des MDK gewissen Einfluss auf Personalstärke und strategische Ausrichtung. Das tägliche Handeln des MDK beruht aber in erster Linie auf gesetzlichen Vorgaben. Nehmen wir das Beispiel Begehungen, durch die vieles sicherlich schneller, einfacher und unbürokratischer abzuhandeln wäre: Wenn diese Rechtsvorschriften besagen, der MDK kann zu bestimmten Uhrzeiten das Krankenhaus aufsuchen, dann ist diese Vorschrift nicht verpflichtend! Erklären Sie mir, gern mit Hilfe Ihrer Juristen, wie ich als Kasse den MDK zu einer Begehung verpflichten kann.
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Aus meiner Sicht ungeklärt ist die Situation, wenn das Prüfverfahren zeitnah durch die Kasse veranlaßt wurde, der MDK jedoch 8 Monate benötigt, um ein fünfzeiliges \"Gutachten\" anhand der Epikrise zu verfassen. Hier sind wir mit unserer Anwaltskanzlei in Beratung. Ich bin gespannt.
Na, und da kommen wir doch gänzlich auf einen Nenner mit der Ausgangsfrage und meinem ersten Beitrag zu diesem Thema. Wozu also Ihre Aufregung. Das ist die spannende Frage! Und wenn Sie sie mit Ihrem Juristen beraten und gespannt sind, finden Sie sie doch auch ein bisschen spannend, oder?
Gruß und schönes Wochenende,
ToDo