Entlassung gegen ärztl. Rat und WA in anderes KH innerhalb 24h

  • Wir hatten einen Patienten, der gegen ärztlichen Rat das Krankenhaus verlassen hat. Der Patient wurde dann innerhalb von 24 Stunden in einem anderen Krankenhaus wieder aufgenommen.

    Die zuständige Krankenkasse ist der Ansicht, dass wir hier einen Verlegungsabschlag berücksichtigen müssen, da die MVD nicht erreicht wurde.

    Ich sehe das etwas anders.

    Vielleicht hatte jemand einen ähnlich gelagerten Fall oder ist sich sicher, wie hier vorzugehen ist.

  • Hallo Herr Marx,

    einen Präzedenzfall habe ich nicht zu bieten, aber:

    Wenn ein (nicht im rechtlichen Sinn hilfloser oder nicht einsichtsfähiger) Versicherter durch uneinsichtiges und ggf. selbstschädigendes Verhalten der Kasse zusätzliche Kosten verursacht, kann das nicht dem Krankenhaus angelastet werden.

    Leider ist die KFPV nicht eindeutig: nach §1(1) liegt eine Verlegung vor, wenn zwischen Entlassung und Aufnahme...usw.
    Die Art der Entlassung ist nicht spezifiziert.
    Es macht aber aus meiner Sicht einen großen Unterschied, welche genauen Umstände der Entlassung vorliegen (\"Sturzentlassung\", Verletzung der med. Sorgfaltspflicht, fahrlässiges Verhalten des Versicherten....)

    Viele Grüße
    PB

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von PeterBrenk:Leider ist die KFPV nicht eindeutig: nach §1(1) liegt eine Verlegung vor, wenn zwischen Entlassung und Aufnahme...usw.

    Hallo Herr Brenk,

    in Ihrer Einfachheit ist die KFPV hier doch sehr eindeutig. Gerade weil nicht unterschieden wird, ist es ja so einfach (pragmatische Lösung, damit es einfach bleibt). Einzelfallgerechtigkeit ist außen vor.

    Ein ähnlicher Fall: Pat. wird nach abgeschlossener Behandlung aus KH A entlassen. Stellt sich innerhalb von 24 h in KH B (z.B.) wegen etwas anderem vor und wird dort stationär aufgenommen. Auch das ist dann eine Verlegung, auch wenn KH A die Behandlung bereits abgeschlossen hat und auch gar nicht selber eine Verlegung inszeniert hat.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Sehe den Fall wie Herr Selter, ist in der Praxis auch schon öfter als \"verdeckte Verlegung\" passiert.

    Fall fürs INEK?

    D. Duck

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Hallo Herr Selter

    Man darf bei aller Einfachheit des Textes nie die Intention des Gesetzgebers außer acht lassen.
    Stellen sie sich vor, ein Patient wird nach einer Magenop. vom Krankenhaus A entlassen. Seine Ehefrau holt ihn ab und auf dem Nachhauseweg wird sie in einen Verkehrsunfall verwickelt und ihr Ehemann
    wird mit einem Polytrauma in Krankenhaus B eingeliefert. Kein Kostenträger käme auf die Idee von Krankenhaus A irgendwelche Verlegungsabschläge zu fordern.
    Der Sinn des §1 besteht darin \"blutige Entlassungen\" zu verhindern, die zu
    Stückelungen eines Falles und somit zu Fallzahlsteigerung führen würden.
    Das eine ist der Buchstabe des Gestzes, das andere der Sinn des Gesetzes.
    Gott sei Dank wird bei der Rechtsprechung in der Regel versucht dem Sinn des Gesetzes genüge zu tun.

    MfG
    Styprek

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag Styprek,

    ich enttäusche Sie ja nur ungern, aber Ihre Vorstellung von Fairness der Kassen und Gesetzesinhalt spiegelt nicht die Realität wider.

    \"Man darf bei aller Einfachheit des Textes nie die Intention des Gesetzgebers außer acht lassen.\"

    Hier ist die Einfachheit des Textes auch gleich Ausdruck der Intention des Gesetzgebers. Gerade damit es eben keine Einzeldiskussionen gibt, ist hier einzige Entscheidungsgrundlage die 24 Stundenregel.

    Ihr Beispiel entspricht dem von mir oben genannten und es gibt keinen rechtlichen Grund, warum eine Kasse KH A nicht Verlegungsabschläge bei Unterschreiten der mVD berechnen sollte. Falls dies nicht gemacht wird, ist das zwar sehr nett (oder fiel nicht auf), aber bestimmt nicht auf eine Verpflichtung/Richtlinie/Gesetz beruhend.

    Auf der anderen Seite würden \"die\" Kassen gerne gewisse Fälle zusammenlegen, die inhaltlich einen Fall darstellen. Alleine die Regeln zur Fallzusammenführung sind aber die Entscheidungsgrundlage hierfür, nicht eine inhaltlich korrektes Fallverständnis. Wenn keines der Kriterien erfüllt ist, gibt es keine Fallzusammenlegung, egal wie \"sinnvoll\" das wäre (siehe Diskussionen hierzu an anderer Stelle).

    Ich glaube, Sie müssen sich mit dieser (einfachen) Regel abfinden.

  • Hallo Herr Duck ,
    das mit der verdeckten Verlegung war wohl früher. Seit der Abrechnung mittels DRG-Fallpauschalisierung werden gerade multimorbide Patienten vor Überschreitung der OVD-Grenze entlassen und unmittelbar erneut wo anders eingewiesen, weil eine ambulante Versorgung nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

    Grüße
    Th. Jeromin

  • Hallo an alle Diskussionsteilnehmer!

    Um noch ein kleine Anekdote (von wegen des Gesetztestextes bzw. Auslegung) anzufügen:
    Patient wird im KH A wegen Nasenbluten aufgenommen und am Folgetag nach Tamponade und Detamponade bei stehender Blutung um 8.50 entlassen. Am nächsten Tag um 8.42 (23 h ...min) erfolgt die Aufnahme in KH B wegen erneutem Nasenbluten.
    Man wird von der KK freundlich und dem Gesetztestext gemäß völlig korrekt um Berechnung des Verlegungsabschlages gebeten.
    Das System hat halt seine härten. Damit muß man eben leben.

    MfG
    Eckhardt

  • Zitat


    Original von Jeromin:

    das mit der verdeckten Verlegung war wohl früher. Seit der Abrechnung mittels DRG-Fallpauschalisierung werden gerade multimorbide Patienten vor Überschreitung der OVD-Grenze entlassen und unmittelbar erneut wo anders eingewiesen, weil eine ambulante Versorgung nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

    Grüße
    Th. Jeromin

    Hallo Herr Jeromin,

    mit Ihrer 2. Aussage können Sie recht haben.

    Verdeckt bezieht sich auf das entlassende KH, welches nicht weiß von der Wiederaufnahme in KH B und erst durch die KK erfährt, das ein Verlegungsabschlag fällig wird.

    Gruß
    D.Duck

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Hallo,

    zur Vermeidung des Verlegungsabschlages in ein externes, nach DRG abrechnendes, Haus (z.B. auch Frühreha-Haus mit DRG-Abrechnung) habe ich schon nach Auswegen gesonnen:

    Man könnte :d_gutefrage: einen Langzeitbeatmeten, den man in die Frühreha legen möchte, einfach für 24 Stunden zuhaus pflegen und die empfindlichen Abschläge (z.T. über 10.000€) so zwischen verlegendem Krankenhaus und dem externen Pflegedienst teilen.

    Die Verlegungsabschläge sind dann laut KFPV nicht zu ziehen. :deal: :i_baeh:

    Für 5000 € pro Tag richte ich doch auch gern privat eine Pflegemöglichkeit für Intensivpatienten ein :lach: , oder? :k_biggrin:

    Gruß

    Björn

  • Hallo Herr Mehlhorn,



    auch für Sie bietet sich der hier geradezu an:

    [schild]Achtung:
    Ironie[/schild]


    Andernfalls kümmere ich mich noch heute um eine Zulassung für einen neuen ambulanten Pflegedienst... :d_zwinker:

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)