Liebe Mitstreiter,
bei folgendem Problem bitte ich um Kommentare:
Pat. kommt zum beidseitigen Varizenstripping, die Prozedur wird, wie für den OPS verpflichtend vorgeschrieben, mit dem Kennzeichen \"B\" verschlüsselt. Bei der Diagnose wurde jedoch kein Seitenkennzeichen eingetragen.
Die Kasse behauptet nun, ihr Grouper würde erst dann das Seitenkennzeichen der Prozeduren auswerten, wenn bei der Entlaßdiagnose ebenfalls ein Seitenkennzeichen angegeben sei.
Mir ist nicht bekannt, daß auch für ICD eine zwingende Angabe der Seitenkennzeichen vorgeschrieben ist. Auch im Definitionshandbuch ist Bedingung für die F20Z, daß eine \"Prozedur mit Zusatzkennzeichen B in TAB-F20-2\" verschlüsselt wird, vom Kennzeichen bei der Diagnose steht dort gar nichts.
Meines Erachtens reicht unsere Verschlüsselung aus, und das Problem liegt auf Kassenseite. Hat hierzu jemand weitere Informationen?
Vielen Dank,
V. Blaschke