Seitenangabe auch bei ICD verpflichtend?

  • Liebe Mitstreiter,

    bei folgendem Problem bitte ich um Kommentare:

    Pat. kommt zum beidseitigen Varizenstripping, die Prozedur wird, wie für den OPS verpflichtend vorgeschrieben, mit dem Kennzeichen \"B\" verschlüsselt. Bei der Diagnose wurde jedoch kein Seitenkennzeichen eingetragen.

    Die Kasse behauptet nun, ihr Grouper würde erst dann das Seitenkennzeichen der Prozeduren auswerten, wenn bei der Entlaßdiagnose ebenfalls ein Seitenkennzeichen angegeben sei.

    Mir ist nicht bekannt, daß auch für ICD eine zwingende Angabe der Seitenkennzeichen vorgeschrieben ist. Auch im Definitionshandbuch ist Bedingung für die F20Z, daß eine \"Prozedur mit Zusatzkennzeichen B in TAB-F20-2\" verschlüsselt wird, vom Kennzeichen bei der Diagnose steht dort gar nichts.

    Meines Erachtens reicht unsere Verschlüsselung aus, und das Problem liegt auf Kassenseite. Hat hierzu jemand weitere Informationen?

    Vielen Dank,
    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Guten Morgen Herr Blaschke!

    Die Gruppierung richtet sich tatsächlich nur nach dem OPS und der Seitenangabe. Meines Wissens wurde die Pflicht zur Seitenangabe bei der ICD-Codierung nicht aufgehoben. Wäre auch mit weniger Aufwand für die Ärzte/Codierer verbunden. Das wollen wir doch nicht oooder?? :teufel:

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo,

    und das sagt das DIMDI dazu (\"Anleitung zur Verschlüsselung\"):

    Zitat


    Die Zusatzkennzeichen für die Seitenlokalisation können auch mit der ICD-10-GM Version 2005 im Krankenhaus weiterhin benutzt werden.

    Seitenlokalisationen (und ggf. Diagnosezusatz) sollen angegeben werden, wenn sie zur Erfüllung des Zweckes der Datenübermittlung erforderlich sind.

    Was mit dem \"Zweck der Datenübermittlung\" u.a. gemeint sein kann, steht weiter oben:

    Zitat


    Zur Feststellung der Leistungspflicht benötigen die Krankenkassen die Qualifizierung der Diagnose hinsichtlich der Seitenlokalisation, z.B. um zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit eine bestehende Erkrankung fortsetzt oder auf einer neuen, davon unabhängigen Erkrankung beruht.

    Viele Grüße!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Guten Morgen Herr Blaschke!

    Ich weiß nicht woraus Herr Killmer eine \"Pflicht zur Seitenangabe bei der ICD-Codierung\" ableitet. Die Kodierrichtlinien sind an dieser Stelle doch \"eindeutig\", oder?
    DKR2005:
    \"D011d Doppelkodierung
    Manifestiert sich eine Krankheit an zwei oder mehreren Lokalisationen, so gelten für die
    Diagnosenkodierung folgende Regeln:
    1. Dieselbe Schlüsselnummer für die Diagnose wird nur einmal angegeben.
    2. Gibt es in der ICD eine eigene Schlüsselnummer für eine doppelseitige Erkrankung, so
    ist diese zu verwenden (siehe Beispiel 1).
    3. Fehlen in der ICD Angaben zur Lokalisation, so [c=red]kann[/code] das Zusatzkennzeichen „B†für
    „beidseitig†hinter der Schlüsselnummer angegeben werden (siehe Beispiel 2).\"

    Es handelt sich also um eine \"Kann\"-Bestimmung, keine Pflicht.

    [arial]
    Mit freundlichen Grüßen
    von der Waterkant[/arial]

    [verdana][c=blue]Ulrich Schmidt[/c][/verdana]

  • Liebe Kollegen,

    vielen Dank für die raschen Antworten und insbesondere die Zitate. Ich habe es auch so gesehen, daß für den ICD die Seitenangabe optional und für die Rechnungsstellung nicht relevant ist.

    Ich bin nun gespannt, womit die Kasse ihre Meinung unterfüttern will, eine Antwort steht noch aus.

    Viele Grüße, schönes Wochenende,
    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Am Grouper der Kasse kann es jedenfalls mit Sicherheit nicht liegen,
    zumindest wenn er zertifiziert ist :d_zwinker: . Genau genommen darf
    für den Grouper bei den ICD-Kodes keine (!) Seitenangabe
    angefügt werden (sondern muss - wenn vorhanden - vor der Übergabe
    entfernt werden, was evtl. der ein oder andere Grouper aus
    praktischen Erwägungen auch automatisch tut):

    Zitat

    Sonderzeichen wie “+â€, “#â€, “*â€, “!â€, “.â€, “-“ sind erlaubt, Zusätze wie R, L, B, V, A, Z nicht


    Jedenfalls kann es aus diesem Grund (derzeit) prinzipiell keine
    Gruppierungsvorschrift geben, die auf irgend eine Seitenangabe beim
    ICD-Kode abstellt.

    Das schließt nun allerdings nicht aus, dass sich die Kasse auf
    den Standpunkt stellt, aufgrund der in einem früheren Beitrag
    zitierten \"Feststellung der Leistungspflicht\" diese Angabe
    zwingend zu benötigen. Tatsächlich dürfte gerade die Beurteilung
    der Frage, ob eine Erkrankung erstmalig oder wiederholt [an der
    gleichen Seite] auftritt, ohne eine Seitenangabe kaum valide
    durchzuführen sein. Insofern ist für eine DRG-Abrechnung isoliert
    gesehen die Seitenangabe beim ICD-Kode überflüssig bis störend,
    insgesamt gesehen aber mindestens hilfreich.

    MfG
    M. Kirste

  • Sehr geehrter Herr Kirste,

    auch Ihnen vielen Dank für Ihren Beitrag. Die Kasse hat sich inzwischen zurückgemeldet und mitgeteilt, daß die Problematik im Rahmen einer \"Umstellung\" der EDV aufgetreten ist. Zukünftig wird auf die Seitenangabe im ICD verzichtet.

    Viele Grüße,
    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Herr Dr. Blaschke,

    nach wie vor bin ich der Meinung, daß es uns und den Patienten nur nützen und sie schützen kann, die Seitenlokalisation überall dort anzugeben, wo sie sinnvoll ist (paarige Organe usw.) und hilfreich verwendet werden kann. Es gibt so viele unklare Fälle, diese kann man dadurch etwas reduzieren. In der Primärdokumention (Patientenakte, Brief usw.) wird sie selbstverständlich verwendet, warum also nicht auch in der Codierung, die bestimmte Leute als Hauptinformationspool haben!? Die Verwendung durch Grouper ist ein ganz anderes Problem.

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo Herr K.,
    in diesem Fall ganz einfach deshalb, weil die Seitenangabe mit den OPS-Ziffern übermittelt wird. Daraus wird ersichtlich, auf welcher Seite ich die Varizen operierte habe, rechts, links, oder beidseitig. Warum soll sie dann bei den ICDs redundant angegeben werden? Für die Abrechnung ist nur die Kennzeichnung bei den OPS relevant.

    Sicherlich mag es im einen oder anderen Fall sinnvoll sein, die Information auch beim ICD anzugeben, z. B. wenn keine OPS-Schlüssel vorliegen, das bleibt Ihnen selbstverständlich unbenommen.

    Viele Grüße,
    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Auch wenn keine gesetzliche Pflicht zur Angabe der Seitenlokalisation
    bei ICD-Kode besteht, wäre es dennoch im Sinne einer sauberen und eindeutigen Dokumentation, auch bei ICD die Seitenlokalisation anzugeben.
    Gruß
    Ordu

  • Ich möchte meinen Senf auch noch dazugeben.
    Wir haben in unserem Haus Kodip im Einsatz incl. KodipProof. Beim Validieren eines Patienten gab es eine Fehlermeldung, weil die Seitenlokalisation nicht angegeben war.
    Als Kommentar erscheint dort folgendes:

    [c=blue]Fehler F871:
    Auffälliger Wert kann ein Hinweis auf mangelhafte Kodierqualität sein
    Info zur Kodierung:
    Der vorstehende Diagnosekode enthält kein Zusatzkennzeichen zur Angabe einer Seitenlokalisation. Dies ist nach den Kodierrichtlinien zwar nicht obligatorisch erforderlich, im Sinne einer vollständigen und nachvollziehbaren Dokumentation sollte eine Seitenangabe bei Diagnosen, die Erkrankungen paariger Organe bzw. Körperteile bezeichnen, jedoch enthalten sein.[/code]

    Dies ist zwar kein Fehler nach den Kodierrichtlinien, aber bei uns ist es so eingestellt, damit die Kodierqualität nicht leidet. Vielleicht braucht man diese Angaben sogar im nächsten jahr oder später. Man weiss ja nie, wohin sich der DRG-Katalog entwickelt. :a_augenruppel:

    Gruß
    GeRo