• Guten Abend,
    in unserem Team wird diskutiert, ob bei Rückverlegungen A B A die Fälle 30 Tage nach Entlassung aus dem ersten Krankenhaus ohne Prüfung zusammenzulegen sind. So möchte das die Krankenkasse. Hat sie Recht damit?
    In §3 Absatz 3 steht, dass die Fälle 30 Tage nach Entlassung aus dem ersten Krankenhaus zusammenzulegen sind - und eine Neueinstufung nach den Vorgaben des § 2 Absatz 4 Satz1-6, sowie Absatz 2 Satz 1 zu erfolgen hat.
    Ist es denn richtig, wenn ich die Rückverlegung unter den Kriterien der Wiederaufnahmeregeln überprüfe (§2). Oder verstehe ich die Fallpauschalenverordnung falsch?
    Viele Grüße
    Heike Bullerdieck

  • Hallo Frau Bullerdieck,

    eine Prüfung der Kriterien zur Wiederaufnahme (§2) ist nicht erforderlich, da bei Rückverlegungen §3 Abs. 3 FPV gilt. Dies bedeutet, dass das erste Krhs im Falle einer Rückverlegung innerhalb von 30 Tagen nach Entlassung des ersten Aufenthaltes die Fälle zusammenzuführen hat. Eine einzelne Groupierung der 2 Aufenthalte mit folgender Überprüfung der Kriterien nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, da der Patient verlegt und nicht entlassen wurde.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo Mr. Freundlich,
    danke für die schnelle Antwort. Aber wo steht das,denn wenn ich weiter im Text lese, steht doch, dass eine Neueinstufung nach § 2 Abs.4 Satz 1-6, sowie Abs.2 Satz 1 durchzuführen ist.
    Viele Grüße
    Heike Bullerdieck

  • Schönen guten Tag Frau Bullerdieck!

    Das ist sicherlich vom Satzbau etwas missverständlich, für Juristen jedoch sichlich eindeutig:

    Bei \"sowie Abs. 2 Satz 1\" steht kein Paragraf davor, so dass es sich auf den selben Paragrafen bezieht, in dem dieser Ausdruck steht, also auf § 3. Etwas unglücklich ist, dass sich einige Worte zuvor auf § 2 bezogen wurde. Gemeint ist, das im Falle einer Rückvelegung ggf. ein Verlegungsabschlag (§ 3 Abs. 2 Satz 1) zu berechnen ist.

    Kriterien zur Fallzusammenführung bei der Rückverlegung sind daher lediglich ein ununterbrochener Aufenthalt in Krankenhäusern und Rückverlegung 30 Tage nach Verlegung.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Hr. Schaffert,
    herzlichen Dank für die Antwort. Hatte auch schon überlegt, unseren Juristen um Hilfe zu bitten. Denn es kam mir doch seltsam vor, dass wir, bei unserer Auslegug des §3, dann einen Brei aus Rückverlegungs- und Wiederkehrerregeln kochen müssen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Heike Bullerdieck

  • Hallo,

    ich führe häufig Fallzusammenführungen aufgrund von Rückverlegung innerhalb von 30 Tagen durch, die mir auch medizinisch völlig logisch erscheinen. Bsp.: Patient kommt zum ersten stationären Aufenthalt wegen erheblicher atherosklerotischen Herzkrankheit die eine OP-Indikation darstellt, wir verlegen zur OP und nehmen den Patienten zur anschliessenden Konditionierung wieder auf.

    Bei anderen Fällen widerstrebt es mir, eine Fallzusammenführung vorzunehmen. Bsp: Patient kommt zu uns wegen einer TIA mit einer Rückbildung der Sypmptomatik innerhalb von 24h. Durch umfangreiche Diagnostik werden Blutungen, Raumforderungen... ausgeschlossen. Wir verlegen zur geriatischen Reha in ein anderes Kranenhaus. Dort stürzt die Patientin und zieht sich mehrere Frakturen zu. Es erfolgt eine Wiederaufnahme 13 Tage nach der ersten Entlassung zur traumatologischen Versorgung der Verletzungen.

    Nun meine Frage: Zählt hier tatsächlich NUR die 30-Tage-Regelung, auch wenn wie im zweiten Beispiel beschrieben kein Zusammenhang zw. beiden Fällen besteht?

    MfG,
    MC Tu

  • Hallo MC TU,
    das ist in meinen Augen das Schöne an dieser Regelung:
    wir zählen nur die Tage und gucken dann ob mehr oder weniger als 30 rauskommen. Und nach diesem Ergebnis wird verfahren.
    Und mir ist bis jetzt kein Disput bekannt, in dem gestritten wird, ob man beim Zählen bestimmte Ziffern ausläßt oder zufügt (je nach Standpunkt) :d_zwinker: .
    Ausnahmen sind (natürlich) die kombinierten Fallzusammenführungen, aber von denen ist ja hier - so wie ich es verstanden habe - nicht die Rede.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo nochmal,

    ich finde gerade nichts Schönes an dieser Regelung, zwar schön einfach - zugegeben - aber schwer zu akzeptieren, wenn man an den Erlös denkt. Wir rechnen letztendlich mehrere osteosynthetische Versorgungen, intensivmedizinische Betreuung (letztendlich verstirbt der Patient)... als TIA ab. Da stellt sich mir die Frage, ob hier Ausnahmen existieren (wie z.B. die Regelung für Neugeborene-MDC 15).

    MfG
    MC Tu

  • Hallo MC Tu,

    Ausnahmen gibt es in diesem Zusammenhang nicht. Mal gewinnt das Krankenhaus und mal die Kasse.

    Zu Ihrem Beispiel, dass mehrere osteosynthetische Versorgungen bei einer TIA stattfinden. Ergibt sich hier vielleicht sogar eine \"Fehler-DRG (z.B. 901D)? Dann wäre hier wahrscheinlich im Beispiel das Krhs. der Gewinner.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo,

    dieses Rückverlegungs-Problem liegt auch mir im Magen - habe schon mal so eine Fall-Konstellation geschildert. Unser \"Problem\" sind Psychiatrien, deren chron. Pat. immer wieder in unseren Akut-Häusern mit diversen Problemen aufgenommen werden - mal ist\'s die Pumpe, dann die Bronchitis und zum Schluß bricht man sich \'nen Hax...

    Manchmal alles \"Rückverlegungen\" - und meiner Meinung nach tragen die Akut-Häuser hier das Risiko. Ein \"normaler\" Pat, der entlassen würde, würde mit einer solchen Behandlungskette nicht mal unter Wiederaufnahme wg. Komplikation landen.

    Aus diesem Grunde bin ich da der Meinung, dass man bei solcherlei Zusammenlegungen auch nicht zwingend die erste HD zur Gesamt-HD machen muß, sondern die, die für den GESAMT-Aufenthalt am maßgeblichsten war - im Beispiel z.B. die Fraktur, die zum TEP-Einbau führt.

    Eine ruhige Nacht noch
    P. Dietz