• Guten Morgen!
    Sehe mich gerade mit einem Fall konfrontiert, dessen Diagnosekodierung zu Uneinigkeit füht. Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen. Pat. z.n. Rektum-Ca und konsekutiver Chemo; jetzt Behandlung abgeschlossen ; kommt zur Entfrnung seines Ports- reizlose Lage, keine Dislokatio. Hat jemand 'ne gute Idee?

  • Hallo,

    Hauptdiagnose kann nur das Rektum-Ca sein, so verstehe ich jedenfalls die KR 0201a ff.
    Die Behandlung ist nicht abgeschlossen, der Port ist ja noch drin.
    Das Vorhandensein des Ports kann mit einem "Marker-Code" aus dem Z-Kapitel angegeben werden, der ist aber als HD nicht zulässig, ausserdem mE überflüssig, da aus den Prozeduren und der (vermutlich) sehr kurzen VWD klar hervorgeht, welcher Art dieser Aufenthalt war.
    Dass es keine DRG gibt, die diesen Fall gut beschreibt, würde mich nicht stören, das wird sowieso was für die untere GVWD oder :) wie gesagt :) eine ambulante OP.

    Grüße
    Christian Jacobs

    PS - Mit Namen unterschriebene Beiträge freuen uns hier immer besonders.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Frau MAK 14,

    1. Herr Jacobs hat aber Recht


    2. Vielleicht kann ich Ihnen helfen..


    Vorschlag:

    Hauptdiagnose:
    C20 Rektumcarcinom (Chemotherapie via Port und damit auch Portimplantation und -explantation sind Bestandteil der Behandlung des Rektumcarcinoms), also würde ich die Diagnose trozt leichter Bedenken codieren

    Nebendiagnosen:
    Z95.8 Vorhandensein von sonstigen kardialen und vaskulären Implantaten
    (nicht als Hauptdiagnose zulässig)
    Z48.8 Sonstige näher bezeichnete Nachbehandlung nach chir. Eingriff

    Prozedur 5-399.7 Entfernung von venösen Katheterverweilsystemen


    Gruß
    Eberhard Rembs
    Arzt für Chirurgie
    Bochum

  • Hallo liebes Forum,

    ich habe jetzt ein Kodierproblem mit der Portexplantation! :icd:
    Jedoch kein Malignom der zur Portimplantation geführt hat sondern eine intensive tuberkulostatische Therapie bei offnener TBC.
    Ambulant wäre gut - aber recht junge multmorbide Patientin mit tuberöser Hirnsklerose, Z.n. Langzeitbeatmung,PEG, Epilepsie und und und.!
    Keine Komplikation der zur Portexplantation führt - \"Therapieende\" !!!
    Wäre für Vorschläge sehr dankbar. :deal:


    Mit freundlichen Grüßen aus den kalten Norden


    ochpowi

  • Hallo ochpowi

    ein theoretischer Vorschlag wäre, in Analogie zu DKR 0912c (Aufnahme zum Verschluss einer AV Fistel oder zum Entfernen eines AV Shunts) die HD mit Z48.8 (Sonstige näher bezeichnete Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff) anzugeben.

    Den Kode 5-399.7 sollten Sie natürlich auch angeben, ist aber nicht gruppierungsrelevant laut Def. HB. Insofern wird die angesteuerte MDC und DRG in jedem Fall von der HD bestimmt.

    Bei o. g. Konstellation landen Sie dann in der Z65Z. Diese ist auch namentlich passend, lautet sie doch: Beschwerden, Symptome, andere Anomalien und Nachbehandlung.

    Kann nicht ausschließen, dass Sie noch bessere Vorschläge bekommen.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    DKR D005d ist hier zu beachten:

    Auch bei einer Aufnahme zu einer zweiten oder weiteren Operation nach einem Ersteingriff, die zum Zeitpunkt des Ersteingriffs im Rahmen der Gesamtbehandlung bereits als Folgeeingriff geplant war, wird die ursprüngliche Krankheit als Hauptdiagnose kodiert. Das gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Krankheit nicht mehr vorhanden ist (siehe Beispiel 5 und 6).
    Beispiel 5
    Ein Patient wird zur geplanten Rückverlagerung eines Kolostomas, das bei einer früheren Operation wegen einer Sigmadivertikulitis angelegt wurde, stationär aufgenommen. Die Sigmadivertikulitis ist inzwischen abgeheilt.
    Hauptdiagnose: Sigmadivertikulitis
    Nebendiagnose(n): Versorgung eines Kolostomas

    Ich denke, dass die Portexplantation geplant war. Also werden Sie hier die ursprünglich zur Portanlage führende Erkrankung als HD nennen.

  • Zitat


    Original von D. Duck:

    Kann nicht ausschließen, dass Sie noch bessere Vorschläge bekommen.

    Obenstehend haben Sie ihn.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Hallo liebe Mitstreiter,

    ich habe mit meinen Kollegen den Vorschlag von Herrn Selter auch schon diskutiert. Doch es ist aus den Akten nicht zu entnehmen, dass eine Portexplatation geplant war - also nicht explizit schriftlich fixiert.
    Trotzdem nach Vorschlag von Herrn Selter kodierbar? :d_gutefrage:


    Gruß


    ochpowi

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Es gilt: D001a Allgemeine Kodierrichtlinien
    Die Auflistung der Diagnosen bzw. Prozeduren liegt in der Verantwortung des behandelnden Arztes. ... .
    Der behandelnde Arzt ist verantwortlich für die Bestätigung von Diagnosen, die verzeichnet sind, bei denen sich aber kein unterstützender Nachweis in der Krankenakte findet, und die Klärung von Diskrepanzen zwischen Untersuchungsbefunden und klinischer Dokumentation.

    Wird also gesagt, dass die OP bereits geplant war, dies aber nicht immer explizit schriftlich fixiert wird, sollte es bei einer medizinisch nachvollziehbare Folgeoperation (die in der Regel vorgenommen wird) kein Problem darstellen.