Wiederkehrer?

  • Hallo liebes Forum,

    heute bin ich über diese Fallkonstellation gestolpert und bin mir nicht sicher, ob ich die Fälle zusammenführen muss.

    Fall 1 28.11. - 07.12. Y62B
    Fall 2 13.12. - 23.12. Y02B
    Fall 3 26.12. - 13.01. Y02A

    Fall 1 und 2 muss ich zusammenfassen, weil innerhalb 30 Kalendertage der Partitionswechsel von M zu O erfolgte.
    Muss ich jetzt Fall 3 auf den Wiederkehrerfall mit DRG Y02B prüfen? OGVD liegt bei 27 Tagen. Fall 3 liefe außerhalb.

    Oder muss ich immer noch beim Fall 1 30 Tage abwarten, die ja erst am 27.12. vorbei wären, und der Fall 3 fiele noch in die 30 Tage mit rein.

    Wer weiß das und gibt mir Rat?

    Einen schönen Tag wünscht
    M. Köppert

  • Hallo Frau Köppert,
    habe jetzt Ihren Fall nach Schema F durchgesehen.
    Also, wenn
    - die MDC gleich ist,
    - die DRG des 3. Falles aus Partition O ist
    und
    - keine Kennzeichnung im DRG-Katalog erfolgte, wird es eine Fallzusammenlegung.
    Da die oGVD schon überschritten ist, dürfte es ja keine WA wegen Komplikationen geben können.
    Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter.
    Schönen Tag noch
    anneDD

  • Hallo Frau Köppert, hallo anneDD,

    wenn man nach Schema §2 FPV 2005 Ihren Fall durchgeht, so würde ich sagen ist nicht unbedingt eine Fallzuzammlegung durchzuführen.

    Anders verhält es sich bei Komplikationen, denn dann wird ab 1. Tag des 1. Aufenthaltes plus 30 Tage als Zeitraum der möglichen Wiederaufnahme und ohne Partitionswechsel berücksichtigt.

    Sie müssen entscheiden: zwischen Komplikation + innerhalb 30 Tage = Fallzusammenlegung oder
    keine Komplikation + oberhalb oGVD = keine Fallzusammenlegung.

    mfg
    marie10

  • Hallo marie 10, guten Morgen, werte Forumsteilnehmer,

    \"Anders verhält es sich bei Komplikationen, denn dann wird ab 1. Tag des 1. Aufenthaltes plus 30 Tage als Zeitraum der möglichen Wiederaufnahme und ohne Partitionswechsel berücksichtigt.\"


    Leider muss ich Ihnen hier widersprechen. In der Fallpauschalenvereinbarung 2006 steht in §2 Absatz 3:

    \"Werden Patienten oder Patientinnen, für die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer Komplikation (...) innerhalb der oberen Grenzverweildauer (...) wieder aufgenommen, hat das Krankenhaus eine Fallzusammenfassung (...) vorzunehmen.\"

    Allerdings hätte ich hierzu noch eine Frage:

    Während in den Absätzen 1 und 2 darauf hingewiesen wird, dass in Spalte 13 bzw. 15 gekennzeichnete Fallpauschalen von der Wiederaufnahmeregelung ausgeschlossen sind, fehlt dieser Hinweis in Absatz 3.

    Bedeutet dies, dass die Ausnahme von der Wiederaufnahmeregelung nicht für Wiederaufnahmen wegen Komplikationen gilt?

    Einige Krankenhäuser stimmen mir da zu, andere nicht.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen,

    Zitat

    Original von Claudia Maas:
    Bedeutet dies, dass die Ausnahme von der Wiederaufnahmeregelung nicht für Wiederaufnahmen wegen Komplikationen gilt?

    Genau das.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Zitat


    Original von Claudia Maas:
    Bedeutet dies, dass die Ausnahme von der Wiederaufnahmeregelung nicht für Wiederaufnahmen wegen Komplikationen gilt?

    Einige Krankenhäuser stimmen mir da zu, andere nicht.


    Guten Morgen Frau Maas,

    es sollten Ihnen alle zustimmen.

    Zum einen findet sich der Passus zur Ausnahme bei Kreuz in Spalte 13/15 nur unter Absatz 1 und 2 des § 2 FPV. Zum anderen finden Sie unter den Fußnoten am Anfang der Anlage 1 zur FPV den Hinweis, dass bei Kreuz in o. g. Spalte eine Zusammenfassung bei Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus nach § 2 Absatz 1 und 2 nicht erfolgt.

    Somit ist ganz klar geregelt: Bei Anwendung der Regelung zur Wiederaufnahme wegen Komplikation kein Ausnahmetatbestand durch Kreuz in Spalte 13/15!

    Über die Suchfunktion im Forum bekommen Sie diese Meinung bestätigt.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Hallo Herr Selter, Hallo Herr Duck,

    vielen Dank für die schnellen Antworten.

    @ D.Duck: Selbstverständlich hatte ich zunächst die Suchfunktion genutzt, bevor ich die Frage gestellt habe. :augenroll:

    Leider bin ich, vielleicht durch ungünstige Suchbegriffe, nicht zum erwünschten Ergebnis gekommen. Dabei bin ich jedoch auf diesen Thread gestoßen und habe ihn gleich ganz frech für meine Anfrage genutzt. :biggrin:

    Mit freundlichen Grüßen für ein baldiges und schönes Wochenende :i_drink:

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Hallo liebes Forum,
    ich habe hier auch eine Frage:
    Patient war 3 mal bei uns wegen Epistaxis.
    1. Fall 19.04. - 20.04. D62Z MDC 03
    2. Fall 22.04. - 25.04. D62Z MDC 03
    3. Fall 01.05. - 13.05. D12A MDC 03

    Wir hatten die Fälle 1 u. 2. zusammengeführt. Die KK möchte aber alle 3 Fälle zusammengeführt haben. Unsere beiden EDV-Systeme wollen dies aber nicht. Eine Mischung aus Wiederaufnahme § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ist ungültig. Hat die KK Recht, oder wenn nicht welche Fälle muss ich zusammenführen?

    Mit freundlichen Grüßen aus dem sonnigen Hagen
    B. Wagener

  • Hallo Frau Wagener,
    m.E. gehören alle 3 Fälle zusammen.

    Fall 1 und Fall 2 Wiederaufnahme innerhalb OGVD bei gleicher Basis-DRG.
    --> Fallzusammenführung.
    Fall 3- Wiederaufnahme innerhalb von 30 Tagen, Partitionswechsel (zu Fall 1).--> Fallzusammenführung.

    Also eigentlich sollte sich ihr EDV-System hier nicht sperren, es sei denn ich bin auf dem Holzweg.

    Beste Grüße aus dem sonnigen Osten
    Nastie :sonne: