Das glaub' ich nicht ...

  • :t_teufelboese:

    Hallo, Forum!

    Ich kann es mir nicht verkneifen, ein mir heute zugestelltes Gutachten in Teilen zu veröffentlichen:

    Ein süddeutscher MDK schreibt zu einer Kassenanfrage das folgende:


    Der Patient wurde unter Reanimationsbedingungen bei Herzstillstand und akutem transmuralen Myokardinfarkt der Vorderwand intubiert ins Krankenhaus verbracht. Anhand der Leistungsdaten ist ersichtlich, dass hier von 09:55 h bis 10:33 h eine Behandlung stattfand. Der Patient verstarb.

    Und nun kommt\'s:

    [yellow][mark=royalblue] Aus gutachterlicher Sicht wurde hier der Patient unter Reanimationsbedingungen ins Krankenhaus verbracht und verstarb nach erfolgloser Reanimation nach kurzer Zeit.
    Aus gutachterlicher Sicht sind hier die medizinischen Voraussetzungen für eine vollstationäre Krankenhausbehandlung aus gutachterlicher Sicht (ja - zweimal!!!) nicht erkennbar.[/yellow][/mark]
    :totlach:

    So viel zum Gutachten!
    Nun drängen sich mir unwillkürlich folgende Fragen auf:

    Sollen wir unsere Reanimationen künftig in die Tagesklinik einbestellen? :laugh:
    Steht die Reanimation in der Vereinbarung nach § 115 b ? :noo:
    War die Behandlung des Patienten nur mit den speziellen Mitteln des Krankenhauses durchführbar?
    War die Planung des Aufenthaltes bei der ex-ante-Sicht des aufnehmenden Arztes so, daß er die Behandlung für mindestens einen Tag und eine Nacht auslegte ??? :uhr:

    Wer hilft bei all diesen Fragen :sterne:

    T. Flöser

  • Hi Herr Flöser,


    das ist in Süddeutschland normal. Eine stationäre Behandlung fand ´nicht statt, ich glaube noch nicht mal, dass sie das im Wege der Klage hinkriegen. Sie können aber die Renimation als BM-Ziffer abrechnen, das bringt gar nicht so wenig.


    Dr. Heun-Letsch
    Mannheim

  • Nun, Herr Heun-Letsch - das sehe ich anders!

    Eine stationäre Behandlung fand durchaus statt - und zwar eine Behandlung, die ausschließlich mit den Mitteln des Krankenhauses möglich war, der Behandlungsplan durchaus eine längere Verweildauer vorsah.
    Des weiteren würde ich hier eher die Analogie zur abgebrochenen stationären Behandlung sehen. Vergleichbar mit einem Abbruch der Behandlung, weil der Patient früher das Krankenhaus verlässt (hat er ja auch - irgendwie...)

    T. Flöser

  • Hallo Forum, hallo Herr Flöser, hallo Herr Heun.

    Nicht schlecht! :sterne:

    Vielleicht hier mal schauen
    LINK

    Anonsten würde ich es folgendermaßen Ausdrücken:
    \"Eine stationäre Aufnahme des Patienten war aus der ex ante Sicht des aufnehmenden Arztes zwingend erforderlich und eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wie in §39 SGB V genannt, nicht möglich. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf das BSG Urteil B 3 KR 11/04 R vom 04.03.2004 in dem es heißt:
    Wenn eine stationäre Krankenhausbehandlung mit einer Verweildauer von mindestens einem Tag und einer Nacht geplant ist und damit begonnen wird, hat die Krankenkasse den dafür vorgesehenen Basis- und Abteilungspflegesatz zu entrichten. Dies ergibt sich einmal aus § 14 Abs 2 Satz 1 BPflV, wonach der Aufnahmetag grundsätzlich als selbstständiger Berechnungstag gilt, ohne dass es darauf ankommt, zu welcher Tages- oder Nachtzeit die Aufnahme erfolgt und welche Maßnahmen an diesem Tag konkret durchgeführt werden.\" :i_baeh:

    Und dann würde ich erst mal die Reaktion der KK abwarten.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Schönen guten Tag Herr Flöser!

    Es gibt ein Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24.02.05 (S18 KR 180/02) , http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?id=23973 .

    Das Urteil ist leider nicht rechtskräftig, aber die Argumentation darin ist sicherlich hilfreich.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Forum,

    auch das möchte ich der geplagten Gemeinde nicht vorenthalten:

    \"Streichung der Prozeduren mit der Begründung sie seien im Arztbrief \"nur unter Therapie, nicht im Verlauf erwähnt\" , daher sei unklar ob sie durchgeführt worden seien.


    :a_augenruppel:

    Gnaaaaade!


    merguet

  • Ha, da hab ich auch noch einen. Heute auf den Tisch bekommen.
    Der MDK schreibt in seinem \"Gutachten\":

    \"da die Harninkontinenz ein regelhaftes Symtom der Demenz (F03) ist, kann diese nicht zusätzlich kodiert werden.\"

    So, und nun wüßte ich gerne, ob ich der Einzige bin, den diese Behauptung erstaunt.

    Gruß West

  • Hi west,

    Zitat

    So, und nun wüßte ich gerne, ob ich der Einzige bin, den diese Behauptung erstaunt.

    nein, nein. :(

    neien! :boese:

    merguet

  • Hallo liebe Gutachter,

    das ich hier im Krankenhaus rumhänge, hat nichts mit nichtorganischer Störung des Schlaf-Wach.Rhythmus zu tun....

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Hallo West

    Zitat


    Original von west:
    \"da die Harninkontinenz ein regelhaftes Symtom der Demenz (F03) ist, kann diese nicht zusätzlich kodiert werden.\"

    So, und nun wüßte ich gerne, ob ich der Einzige bin, den diese Behauptung erstaunt.


    Das ist doch wohl logisch!!!!!!!!!!!!

    und da Herz- und Nierenerkrankungen ein regelhaftes Symptom des Diabetes Mellitus sind, können diese zukünftig auch nicht mehr zusätzlich kodiert werden.

    Wir bitten um Beachtung.


    Oder?

    MFG

    Bern

    ehemaliger Versicherungsvertreter

  • Zitat


    Original von R. Schaffert:
    Es gibt ein Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24.02.05 (S18 KR 180/02) , http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?id=23973 .

    Das Urteil ist leider nicht rechtskräftig, aber die Argumentation darin ist sicherlich hilfreich.


    Hallo Herr Schaffert, hallo Herr Flöser,
    das Urteil ist schon seit 2005 rechtskräftig. ich habe mich damals selbst beim SG Dresden erkundigt und einen ähnlich gelagerten Fall mit einer großen Kasse in Bayern ausgefochten. bzw wurde der Fall vorgerichtlich bezahlt mit Hinweis auf dieses Urteil. :d_neinnein:

    Manche MDK-Kollegen leiden wohl noch immer unter vorauseilendem Gehorsam der Kassen. :d_pfeid:
    Anders kann ich mir dieses Gutachten nicht erklären.

    Vielleicht würde allerdings \"Der große Senat\" heute anders entscheiden! :d_luege:

    Entscheidungen des Großen Senats:
    Ob einem Versicherten vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich nach medizinischen Erfordernissen. Reicht nach den Krankheitsbefunden eine ambulante Therapie aus, so hat die Krankenkasse die Kosten eines Krankenhausaufenthalts auch dann nicht zu tragen, wenn der Versicherte aus anderen, nicht mit der Behandlung zusammenhängenden Gründen eine spezielle Unterbringung oder Betreuung benötigt und wegen des Fehlens einer geeigneten Einrichtung vorübergehend im Krankenhaus verbleiben muss.


    Ob eine stationäre Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist, hat das Gericht im Streitfall uneingeschränkt zu überprüfen. Es hat dabei von dem im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichen Krankenhausarztes auszugehen. Eine \"Einschätzungsprärogative\" kommt dem Krankenhausarzt nicht zu.

    Ein Richter könnte schon zu dem Ergebnis kommen, dass

    [b]...aus nicht mit der Behandlung zusammenhängenden Gründen eine spezielle Unterbringung :g_dead:oder Betreuung benötigt wird...[/b]:a_engel:

    Außerdem kommt ja dem aufnehmden Arzt keine \"Einschätzungsprärogative\" zu.:g_king:

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken