Guten Morgen ToDo,
das sehe ich grundsätzlich ein wenig anders, denn in § 195 RVO steht:
\"Für die Leistungen nach Absatz 1 gelten die für die Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.\"
Viele Grüße
Sebastian Seyer