100 Euro / 300 Euro

  • Hallo Herr Schaffert,

    da ich ebenfalls sehr an den Urteilstexten interessiert bin, hab ich schon mal ein wenig gesucht. Das Münchener Urteil finden Sie unter:

    S 43 KR 806/06

    Das Nürnberger Urteil würde mich natürlich auch interessieren, also wer eine Link hat ...

    Viele Grüße
    S. Seyer

  • Schönen guten Tag Herr Seyer und alle anderen,

    dieses Urteil wäre ja wirklich weitreichend, denn da es auf das Datum der Einleitung der Prüfung abhebt und noch nicht einmal auf das Rechnungsdatum, wären ja auch die bei einigen Kassen so beliebten Prüfungen für Uraltfälle hinfällig.

    Ich gehe aber davon aus, dass wir hinsichtlich der Rechtskraft bis zu einer Enscheidung des BSG warten müssen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • folgendes Problem ist bei uns aufgetreten:

    MDK überprüft Patientenfall: Gutachten fällt zu unseren Gunsten aus.
    Berechnung von 100 €

    Krankenkasse bemängelt die nicht vollständig durchgeführte MDK-Überprüfung ( nicht alle ND)
    Nach erneuter erfolgreicher MDK-Überprüfung zu unseren Gunsten,
    berechnen wir erneut 100 €.

    Krankenkasse will nicht zweimal 100 € bezahlen!

    Was tun?? :(

  • Schönen guten Tag,

    ich sehe das anders. nach dem Wortlaut des Gesetztes bezieht sich die Aufwandspauschale auf die Prüfung:

    Deshalb 2x Prüfung --> 2x Pauschale

    Zitat

    Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 100 Euro zu entrichten.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo allerseits,

    Zitat


    Original von R. Schaffert:
    Deshalb 2x Prüfung --> 2x Pauschale

    sehe ich nicht so. Laut Uli hat die Kasse gegen das erste Gutachten lediglich Widerspruch eingelegt. Damit handelt es sich immernoch um nur eine Begutachtung.

    Anders wäre es, wenn die Kasse erst nur die VWD anfragt, das Positiv-Gutachten kommt und die Kasse danach einen neuen Gutachtenauftrag zur Kodierprüfung an den MDK leitet und dann wiederum ein neues Gutachten unabhängig zum ersten erstellt wird. Das wären dann zwei verschiedene Begutachtungsfälle. Aber wenn ich Uli richtig verstanden habe, ist das bei ihm nicht der Fall.

    uli: Ich hätte mir in diesem Fall mal den Erstgutachtenauftrag der KK angefordert und geschaut wie dieser konkret lautete und ob deren Behauptung stimmt.

    Grüße,

    N.Pollack

  • Guten Morgen,

    die Kasse hat den MDK mit der Prüfung des Falls (unter anderem auch der ND) beauftragt. Diese ist wie Uli beschreibt nicht vollständig durchgeführt worden (keine Prüfung der ND). Somit ist die Prüfung des Falls aus \"Kassensicht\" noch nicht abgeschlossen da der MDK das Ihm aufgetragene Prüfvolumen nicht \"ausgeschöpft\" hat.

    Erst bei nochmaliger (vollständiger) Prüfung des Falls wird keine Kostenminderung ermittelt und die 1-malige Abrechnung der 100 EUR Aufwandspauschale ist somit korrekt. Als Kassenmitarbeiter würde ich nicht im Traum daran denken hier 2x 100 EUR zu vergüten somal sich hier die Kasse völlig korrekt verhalten hat und für die \"unvollständige\" Fallprüfung nicht in Schuld genommen werden kann.

    mfG
    Einsparungsprinz

  • Schönen guten Tag allerseits,

    ich gebe den Vorrednern durchaus Recht, wenn der Prüfauftrag vorher definiert war und der MDK ihn nicht vollständig beantwortet hat (obwohl das dennoch ein internes Problem des MDK wäre, das Krankenhaus hätte trotzdem den zweimaligen Aufwand). Es kommt jedoch auch durchaus vor, das einer Kasse hinterher noch eine zusätzliche Fragestellung einfällt und sie den Prüfauftrag beim zweiten Durchgang erweitert (Mitdiskutanten natürlich ausgenommen).

    Letztenendes würde ich mich bei einmaligem Vorfall sowieso nicht darum streiten, dafür ist mir meine Zeit zu schade. Nur wenn das bei einer Kasse (oder einem MDK) häufiger vorkommt, würde ich das vielleicht anders sehen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Ok, Herr Schaffert, der zweimalige Aufwand ist auch ein Argument.

    Ich wäre aber im Fall von Uli kulant.
    Wir brauchen uns ja nichts vormachen. Unsere Widersprüche werden ebenfalls nur aus Kulanz an den MDK weitergeleitet.

    Davon abgesehen, würde ich bei einem zweiten (unabhängigen) Gutachtenauftrag nach erfolgter Prüfung sowieso ablehnen, da ich glaube, dass kein MDK eine Beurteilung innerhalb der sechs-Wochen-Frist vornimmt :d_zwinker: .

    Grüße,

    N.Pollack

  • Sehr geehrte Mitstreiter und Mitstreiterinnen,

    das KHRG ist im Bundesgesetzblatt Nr. 15 vom 24.03.2009 (http://frei.bundesgesetzblatt.de/index.php) veröffentlicht und tritt damit morgen in Kraft.

    Damit kann die MDK-Aufwandspauschale in Höhe von 300,-€ für alle erfolglos geprüften Behandlungsfälle mit Rechnungseingang beim Kostenträger ab 25.03.2009 in Rechnung gestellt werden, d.h. dies ist auf jeden Fall ab Rechnungsdatum 25.03.2009 zutreffend, unabhängig von Aufnahme- oder Entlassdatum des Patienten.

    Mit kollegialen Grüßen
    Dr. Jürgen Linz

    Dr. med. Jürgen Linz
    Weiterbildungsassistent Orthopädie/Unfallchirurgie
    Facharzt für Chirurgie (BLÄK), Sportmedizin (BLÄK)
    Diplom-Krankenhausbetriebswirt (VKD), Qualitätsmanagement (BLÄK)

  • Sehr geehrte Mitstreiter und Mitstreiterinnen,

    als z.T. \"Mitverantwortlicher\" kann ich Ihnen die Aktenzeichen der relevanten Urteile vor dem SG Nürnberg mitteilen:

    SG Nürnberg S 7 KR 542/07 nur Sitzungsniederschrift vom 22.10.2008, noch kein schriftliches Urteil
    Die wesentliche Passage hieraus lautet: Danach soll mit „… der Aufwandspauschale in Höhe von 100,00 Euro … dem Umstand Rechnung ge-tragen werden, dass die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt. Dies gilt auch ungeachtet einer falschen Kodierung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber ausdrücklich hervorgehoben hat, dass mit der Einführung der Aufwandspauschale eine vereinfachte unbürokratische Regelung getroffen werden sollte.\"

    SG Nürnberg S 7 KR 379/08 aktuell anhängiges Verfahren zur Frage des zeitlichen Anwendungsbereiches (Aufnahme, Entlassung oder Rechnung nach 1.4.2007) und zur Vergütungspflicht der Krankenkasse auch bei geänderter Kodierung (bei nicht gemindertem Abrechnungsbetrag)

    noch nicht rechtskräftig:
    SG Nürnberg S 7 KR 405 08 vom 11.02.2009
    SG Nürnberg S 7 KR 432 08 vom 11.02.2009
    SG Nürnberg S 7 KR 433 08 vom 11.02.2009

    Mit kollegialen Grüßen
    Dr. Jürgen Linz

    Dr. med. Jürgen Linz
    Weiterbildungsassistent Orthopädie/Unfallchirurgie
    Facharzt für Chirurgie (BLÄK), Sportmedizin (BLÄK)
    Diplom-Krankenhausbetriebswirt (VKD), Qualitätsmanagement (BLÄK)